37/eBS/41/0_Waldbaulinienplan Langmatt Parz.Nr. 815

Linee d'arretramento dal bosco · Lausen

Documento

Numero
529
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Lausen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 feb 1976
In vigore dal
10 feb 1976

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

529 10. Februsr 1976

Nr. vom

linienplan "Parzelle Nr, 815"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lausen hat am 29. Oktober 1975 dem Bau- und Strassenlinienplan "Langmattstrasse" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes sowie dem Waldbaulinienplan "Parzelle Nr. 815"

zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage für die Bau- und Strassenlinien fand vom 17. November bis 16. Dezember 1975 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 45 vom 13. Novenber 1975 und im kommunalen Amtsanzeiger Nr. 21 gleichen Datuns bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 14. November 1975 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 1976 unterbreitet der Gemeinderat Lausen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden

Erwägungen verwiesen, Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

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Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Auf-

stellung.

18 11.75 100’000

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die BauvorschriTlten der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen -— der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

IIl.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Lausen vom 29. Oktober 1975 betreffend - den Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt-

strasse und der damit verbundenen Mutation zum Strassennetzplan, und den — Waldbaulinienplan "Parzelle Nr. 815" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 37/eBS/LO/O (Bau- und Strassenlinienplan), 37/sP/0/9 (Mutation zum Strassennetzplan) und 37/eBS/L1/O (Waldbaulinienplan) versehenen Pläne. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Lausen (3)

Ingenieurbüro Läuchli, Grammontstrasse ], Lausen

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Rheinstrasse 3, Liestal

Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Kantonsforstamnt Tiefbauamt Planungsamt (8) Baudirektion (2)

Der Lanäschreiber:

G-1-4