25/eBS/21/0_Bau- und Strassenlinienplan "Schweienring"

Linee d'arretramento · Gelterkinden

Documento

Numero
3880
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Gelterkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
4 dic 1973
In vigore dal
4 dic 1973

Carta

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File

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Testo

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Nr.

10. 73- 100000 - 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3880 4. Dezember 1973

vom

Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenliniennlan

"Schweienring" A. Die Einwohnergemeindeversamnlung Gelterkinden hat am 29. Juni 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Schweien-

ring" zugestimmt.

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B. Die öffentliche Auflage fand vom 12. Juli bis 13. August 1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 28 vom 12. Juli 1973 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12, Juli 1973 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben von 15. November 1973 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit

den 33 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom

15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Intwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Il.

Gemäss 5 ges Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III,

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt,

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu bean-

standen.

ı//: 1. Gestitzt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 wird der von der Binwohnergemeindeversammlung Gelterkinden am 29. Juni 1973 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Schweicnring" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2, Nassgebend sind die mit der Inventarnunner 25/eBS/21/O verschenen Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 3 23 des Geschäftsreglementes fir den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2) Techn.Büro F, Dettwiler, Birkenweg 13, Gelterkinden Kreisgeometerbiüro Sissach Landeskanzlei Baupolizeiant Vernessungsamt Planungsant (4)

Baudirektion (2)

Der Landschreiber;

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