25/eBS/28/0_Bau- und Strassenlinienplan "Mahrenweg"

Linee d'arretramento · Gelterkinden

Documento

Numero
3418
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Gelterkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 nov 1975
In vigore dal
11 nov 1975

Carta

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File

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Testo

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10.73 - 100000 : 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3418 vom 11. November 1975

Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Mahrenweg!

A, Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 28. September 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Mahrenweg" zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 11. Oktober bis 12. November 1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 41 vom 11. Oktober 1973 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums bekanntgegeben. Irrtümlicherweise wurden nur die auswärtigen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief vom 11. Oktober 1973 (Postquittung) benachrichtigt. Das kommunale Recht verlangt hingegen, dass alle Betroffenen auf diese Weise orientiert werden. Der Formfehler wurde korrigiert, indem vom 1. bis 30. November 1973 eine weitere Auflage angesetzt wurde, Den einheimischen Grundeigentümern wurde diese Frist gemäss Postquittung am 31. Oktober 1973 schriftlich mitgeteilt, Einsprachen gingen nicht ein, Mit Schreiben vom 27. Oktober 1975 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den Plan zur reeierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92. und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen,

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Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus

a ei.

Gründen der Regionalplanung beschränkt, IIl,

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstan-

den.

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden am 28, September 1973 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Mahrenweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt,

2. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 25/eBS/28/0 versehenen Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 2% des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2)

Techn.Büro F,Dettwiler, Birkenweg 13, Gelterkinden

Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrweg 28, Sissach

Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der 2, Landschreiber; ?