30/BSP/32/0_Baulinienplan "Fürhaldenstrasse"
Linee d'arretramento · Hölstein
Documento
- Numero
- 2091
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Hölstein
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 2 lug 1991
- In vigore dal
- 2 lug 1991
Carta
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File
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 209] vom 2. Juli 1991
Gemeinde Hölstein, Baulinienplan "Fürhaldenstrasse"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 26. November 1990 den Baulinienplan "Fürhaldenstrasse" be-
schlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 13. Dezember 1990 bis 11. Januar 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 50 vom 13. Dezember 1990 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 1990 publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 1990 (Postquittung) auf die Planauflage hingewiesen worden. Innert der Auflagefrist sind weder Einsprachen erhoben worden, noch ist das Refe-
rendum ergriffen worden.
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c. Mit Schreiben vom 23. Mai 1991 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein den Baulinienplan "Fürhaldenstrasse" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne, Strassennetzpläne, Zonenpläne und die dazugehörigen Reglemente aufzustellen.
II.
Gemäss S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
IIl.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat
die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Redaktionelle Bemerkung:
Das Beschluss- und Auflageexemplar des Baulinienplanes "Fürhaldenstrasse" stimmt im Bereich des orientierenden Inhaltes (Planeintrag "Fürhaldenbächli" mit baugesetzlichen Gewässerbaulinien, Baugebietsperimeter in der Legende) nicht mit den übrigen Genehmigungsexemplaren überein.
Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird das Beschluss- und Auflageexemplar den anderen Genehmigungsexem-
plaren angepasst.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwoh-
nergemeindeversammlung Hölstein am 26. November
1990 beschlossene Baulinienplan "Fürhaldenstrasse" im Sinne der Erwägungen genehmigt und
damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 30/BsPp/32/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein
- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4124 Arboldswil
- Kreisgeometerbüro Liestal/wWaldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
- Landeskanzlei (Publikation)
- Bauinspektorat
- Vermessungsamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (5)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreioer:
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