31/BSP/18/0_Bau- und Strassenlinienplan "Schönenberg"

Linee d'arretramento · Itingen

Documento

Numero
1165
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Itingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
3 mag 1994
In vigore dal
3 mag 1994

Carta

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschafı

Nr. 1165 vom 3. Mai 1994

Gemeinde Itingen, Bau- und Strassenlinienpläne "Schönenberq", "Wüerlen", "Zelgli-Gstaadmatt", "Chrüzen" und "Hinter den Gärten-Schluckmatt"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 7. Dezember 1993 die Bau- und Strassenlinienpläne "Schönenberg", "wüerlen", "Zelgli-Gstaadmatt", "Chrüzen" und "Hinter den Gärten-Schluckmatt" beschlossen. Gleichzeitig wurden die im Dispositiv unter Ziffer 3 aufgeführ-

ten Bau- und Strassenlinienpläne aufgehoben.

B. Die Öffentliche Auflage der Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 3. Januar bis zum 2. Februar 1994 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 51 vom 23. Dezember 1993 und im Gemeindeanzeiger vom 21. Dezember 1993 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wur-

den mittels eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Inner-

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halb der Auflagefrist erhob die u EEE MU EEE DE BE =; n-

sprache. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlung konnte mit der Einsprecherin keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 1. März 1994 unterbreitet der Gemeinderat Itingen die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf

die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 1 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskon-

trolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat

die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu

bemerken:

1.2 Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten Gestützt auf Artikel 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) dürfen noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Aenderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Auf den noch nicht erschlossenen Parzellen Nr. EEE u | im Gebiet Wüerlen sind nicht nur die Planungswerte, sondern sogar teilweise die Immissionsgrenzwerte überschritten. Der Regierungsrat kann daher die Bau- und Strassenlinienpläne im Bereich der vorgenannten Parzellen erst genehmigen, wenn in einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht wird, dass mit entsprechenden Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden können. Werden bauliche Massnahmen in Betracht gezogen (z.B. Lärmschutzwand), müssen diese sichergestellt sein, bevor die betroffenen Parzellen überbaut werden können.

Aufgrund der obgenannten Ausführungen von der Genehmigung ausgenommen werden die Bau- und Strassenlinien der Ergolzund der Weiermattstrasse sowie des Atlistenweges im Be-

reich der Parzellen Nr. En.

1.3 Nationalstrassen-Baulinien

Im Bau- und Strassenlinienplan "Schönenberg" hat die Gemeinde Itingen entlang der Nationalstrasse vor den vom Landrat beschlossenen Baulinien eigene gelegt. Die Gemeinden können jedoch nur hinter den vom Kanton festgelegten Baulinien eigene ziehen ($ 94 Absatz 3 des kantonalen Baugesetzes). Die Baulinien vor der Nationalstrassen-Baulinie im Bereich des Schönenbergweges und des Sonnenbergweges können daher nicht genehmigt werden.

1.4 Verkehrsberuhigungsmassnahmen

Im Strassennetzplan sind an verschiedenen Orten Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgesehen. Die genaue Festlegung soll gemäss Legende in den Bau- und Strassenlinienplänen erfolgen. In den vorliegenden Plänen wurden jedoch vorerst nur die Baulinienabstände reduziert. Insbesondere aber auf stark befahrenen Strassenabschnitten und Kreuzungen, über die Fuss- und Wanderwegverbindungen führen und die zudem die für die Fussgänger nötige Sicherheit nicht aufweisen, sind im Sinne des Regionalplanes "Fuss- und Wanderwege" Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu treffen. Die Gemeinde wird angehalten, in einem weiteren Planungsschritt das Strassennetz diesbezüglich zu überprüfen und die erforderlichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen in den Bau- und

Strassenlinienplänen festzulegen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

IV.

Zur unerledigten Einsprache:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über die Geneh-

migung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch die Zonenpläne bzw. deren Aenderungen - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

3. Zur unerledigten Einsprache ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

Einsprache der EEE nl vertreten 0] 5 |

Die der Einsprecherin gehörende Parzelle Nr. 0] ist von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Aufhebung der Bau- und Strassenlinien im Bereich der Parzelle Nr. __

Es fehle für die Aufhebung eine formelle gesetzliche Grundlage, weil in einer Bauzone mit rechtsgültigem Strassennetzplan bestehende Bau- und Strassenlinien nicht ersatzlos gestrichen werden können, ohne dass gleichzeitig eine Zonenplanmutation erfolge. Zudem habe die Gemeinde im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vom 22. Juni 1979 eine Erschliessungspflicht. Ausserdem verstosse die Planungsmassnahme gegen Artikel 4 BV, da kein sachlicher Grund bestehe, das Grundstück der Einsprecherin anders zu behandeln als die angrenzende Parzelle Nr. BE Es sei eine rechtsungleiche Behandlung, wenn dort auf einer Länge von 4/5 der Parzellengrenze Bauund Strassenlinien beibehalten respektive neu festgesetzt

würden.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Gestützt auf Artikel 30 der Lärmschutzverordnung (LSV)

dürfen noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit

lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Aenderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Auf der Parzelle der Einsprecherin wie auch auf der angrenzenden Parzelle Nr. 0] sind nicht nur die Planungswerte, sondern sogar zum Teil die Immissionsgrenzwerte überschritten. Selbst wenn die Gemeinde für die Ergolzstrasse im Bereich der Parzelle Nr. Bu Bau- und Strassenlinien beschlossen hätte, könnten diese vom Regierungsrat erst genehmigt werden, wenn in einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht wird, dass mit entsprechenden Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden können. Die Gemeinde kann somit ihre Erschliessungspflicht nur erfüllen, wenn auch sichergestellt ist, dass die Grundstücke gesetzeskonform überbaut werden können.

Da die Bau- und Strassenlinien der angrenzenden Parzelle ebenfalls nicht genehmigt werden können, wird auch der von der Einsprecherin angeführte Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung nicht verletzt.

Die Einsprache der 0] a] | muss daher, so-

weit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abge-

wiesen werden.

://: 1. Die Einsprache der 0] EEE 5 wird,

soweit darauf eingetreten werden kann, als unbe-

gründet abgewiesen.

2. Gestützt auf ss 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Itingen vom 7. Dezember 1993 betreffend die Bau- und Strassenli-

nienpläne "Schönenberg", "Wüerlen", "Zelgli-

Gstaadmatt", "Chrüzen" und "Hinter den Gärten- Schluckmatt" im Sinne der Erwägungen mit nachstehend aufgeführten Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen und rot gestri-

chen werden:

a) Im Bau- und Strassenlinienplan "Wüerlen" die Bau- und Strassenlinien der Ergolz- und der Weiermattstrasse sowie des Atlistenweges im Be-

reich der Parzellen Nr. 0] En.

b) Im Bau- und Strassenlinienplan "Schönenberg" die Baulinien vor der Nationalstrassen-Baulinie im Bereich des Schönenbergweges und des Sonnen-

bergweges.

. Mit vorliegendem Beschluss werden die Bau- und

Strassenlinienpläne "Brüschi" (31/eBS/-3/0), "Auf Kreuzen" (31/eBS/-4/0, 31/TPB/-1/1, 31/BSP/4/l), "Gstaadmattstrasse (Teilstück) " (31/eBS/05/0), "Baugebiet zwischen SBB und Ergolz" (31/eBS/9/0, 31/eBS/9/1, 31/eBS/9/2), "Bahnweg" (31/eBS/10/0), "Baugebiet zwischen Ergolz und N2" (31/eBS/11/0), "Geissbrunnenweg" (31/eBS/12/0, 31/eBS/12/1), "Steinechtweg" (31/BSP/13/0) und "Scheihagweg" (31/BSP/14/0) aufgehoben.

. Massgebend sind die mit den Inventarnummern

31/BSP/18/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Schönenberg"), 31/BSP/19/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Wüerlen"), 31/BSP/20/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Zelgli-Gstaadmatt"), 31/BSP/21/0

(Bau- und Strassenlinienplan "Chrüzen"), 31/BSP/22/0 und 31/eBS/-2/1 ("Hinter den Gärten- Schluckmatt") versehenen Exemplare der Pläne.

5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf s$S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Tr )I 7 I 5

- Gemeinderat Itingen, 4452 Itingen

- Vermessungsbüro Schenk AG, Amtshausgasse 5, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Vermessungsamt

- Tiefbauanmt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (16)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers