45/BSP/13/0_Bau- und Strassenlinienplan Wiedenackerstrasse

Linee d'arretramento · Niederdorf

Documento

Numero
1388
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Niederdorf
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
23 mag 1995
In vigore dal
23 mag 1995

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1388 vom 23. Mai 1995

Gemeinde Niederdorf, Bau- und Strassenlinienplan „Wiedenackerstrasse“ und damit verbundene Aenderungen zum Strassennetzplan, zum Bau- und Strassenlinienplan „Im Wiedenacker“ und zum Zonenplan Siedlung

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 3. Mai 1994 den Bau- und Strassenlinienplan „Wiedenackerstrasse“ und die damit verbundenen Aenderungen zum Strassennetzplan, zum Bau- und Strassenlinienplan „Im

Wiedenacker“ und zum Zonenplan Siedlung beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache von nl

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Niederdorf (Schreiben vom 8. Mai 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass gemäss Legende zum Strassennetzplan Fussgängerverbindungen eine Breite von mindestens 2.00 m aufweisen müssen, während gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss nun Fussgängerverbindungen von nur 1.5 m vorgesehen sind. Gleichzeitig werden die Erschliessungsstrassen in zwei Typen eingeteilt, ohne entsprechende Unterscheidungsmerkmale festzulegen. Typ A unterschreitet dabei die Mindestbreite von 5.0 m um 1.5 m. Die Gemeinde wird gebeten, ihre Praxisänderung im Strassennetzplan oder im Strassenreglement

festzuhalten.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund

Baugeset

Il 1.

3.

Verteiler:

dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf S 3 Absatz 2 des

zes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

Der von der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf am 3. Mai 1994 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Wiedenackerstrasse“ und die damit verbundenen Aenderungen zum Strassennetzplan, zum Bau- und Strassenlinienplan „Im Wiedenacker“ und zum Zonenplan Siedlung

werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 45/BSP/13/0 und

45/BSP/9/1 (Bau- und Strassenlinienplan „Wiedenackerstrasse“, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan „Im Wiedenacker"), 45/SP/1/11 (Mutation „Fusswege Wiedenacker“ zum Strassennetzplan) und 48/ZPS/1/4 (Mutation „Fusswege Wiedenacker“ zum Zonenplan Siedlung) versehenen

Exemplare der Pläne. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

- Gemeinderat Niederdorf, 4435 Niederdorf

- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil

- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr

Bauinspektorat

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (12) (8 Archiv, ZD, OK, OP, ES)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreiber: