52/GÜ/6/0_Gesamtüberbauung Längi Ost

Linee d'arretramento · Pratteln

Documento

Numero
2301
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Pratteln
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
11 lug 1967
In vigore dal
11 lug 1967

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Pratteln con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

RRB_2301_19670711.pdfApri in una nuova scheda

Testo

230r

l-Ì. Juli l-967

SS

A' Am 6. Februar 1967 hat die Einwohnergemeinclêvêrsâflmlung von Pratteln der zugestirnmt. Diese

Ueberbauung umfasst ej_n Areal von ca. 25tOOO

m2¡ auf d.em acht Mehrfamil_ienhäuser mit 4 bis LO Stockwerken, ein f,aden, e1n Primarschur-haus nit Kindergarten sowi_e zwei unterirdi_

sche Elnstelrhallen für i.nsgesamt 1og Âutos erster_r_t werd.en soLlen.

B. trl/ährend der zeit von 17. Februar bis zo, Marz :.

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wurde der Beschr-uss der Einwohnergemelndeversammlung

967

öffent_

Lich aufgelegt. Dle Bekanntgabe erforgte in A¡otsbratt Nr. 7 vom 16. Februar 1967, ln der rBaser-rand.schaftriehen Zeitungrr vom 17. Februar 1967 und, im rprattler Anzelgerr vom 17. Februar 1967. Ferner wurden al_le Grundeigentümer 1n einem um_ kreis von cà. roo n nitters eingeschriebenem Brief vom 16. Februar l-967 (postquittung) auf dle planauflage aufmerksam gemacht. rnnert der Aufragefrist slnd keine Einsprachen ein_

gegangen.

C. Mit Schreiben vom ll. Mai Lg6T ersucht d.er Geneind.e_ rat von Prattern um d1e regierungsrätliche Genehnigung des Gemeindeversammlungsbe

s

chlus s e s .

Der Reglerungsrat zidnt 1n Erwägung!

Bei der vorliegend.en Gesamtüberbauung handelt es

um e1n Ausnahmeprojekt im Sinne von

sich

S ZZ Abs. + des kanto_ nalen Baugesetzes und fi llt. B des Baureglementes der => Gemeinde Pratter-no Es gilt daher t z1r prüfenr ob dle Krlte_

rien für die Erteilung einer Ausnahmebewir_r_igung erfürÌt sind.

$ ze Abs. 4 des kantonaren Baugesetzes verlangt, d.ass bei Sauten mit mehr ars fünf stockwerken¡ die unter den Be_ grif f Hochhäuser falr-en, ein genügender Bauabstanar ¡ genti_

gende Besonnung d.er Nachbargebäude sowie

die notwendlgen

vorkehrungen für eine wirksame Feuerbekämpfung gewähr1e1stet sein müssen. Daneben verlangt der Regierungsrat aber auch in konstanter Praxis eine bessere städtebauliche lösung, als es bel einer zonengemässen Bauweise mciglich wäre, sowie genügencl ober- uncl unterirdische Autoabstellplätze für die Bewohner iter ueberbauung. Die vom Regierungsrat eln-

gesetzte Kommission für Gesamtüberbauungen und. IIochhäuser hat clie vorriegende Quartierplanung in diesem Sinne geprüft. Nach ihrer Ansicht sind die voraussetzungen für dle Erteilung einer Ausnahmebewill-lgung erfülrt. Die sieben- uncl zehngeschossigen Hoch-Ïräuser verursachen zwar auf patzel_le Nr. Trgz eine etwas stärkere schattenwirkung, aLs sie normal_erweise toleriert w1rd.. Nachdem aber - laut den projekten des kantonalen Tiefbauamtes die erwähnte Parzelle grösstenteils für den strassenbau beansprucht wird. und somit gar'z vom Kanton übernonnen werclen muss, ist clas schattenproblen nlcht entscheid end .

Iraut den kommunalen Bauvorschriften slncl Ausnahmeüberbauungen in vorl-legend.en.Ausmass zulässig, sofern ihnen die Elnwohnergemeindeversam¡nlurig zustlmmt und. das Auflageverfahren ln sinne von $ 69 des kantonalen Baugesetzes d.urchgeführt wlrd. Materierl wird. eine bessere ueberbauung gefordert als im FalLe einer zonengemässen Bauwelse. Zudem müssen sich für d,ie 0effentlichkeit wesentliche Vorteile ergeben. Al-1 diese Ausnahmekriterlen sind. im vorliegend.en FaIl

erfülIt.

Nachilen feststeht, dass dle Forderungen des kantonalen uncl komrnunalen Rechtes bei der vorllegeniten Gesamtüberbauung erfürlt s1nd.r steht der Erteilung einer Ausnahmebewlrllgung und der damit verbund.enen zonenplanänderung nichts entgegen. Diese Bewlrrigung bleibt jed.och auf die höhere Bauwej-se und. die Abweichungen von den ordentllchen Zonenvorschriften beschränkt r wie sie irn Vertrag und d,em dazugehörenden vertragsplan fixiert sind.. Â11e bau- und. feuerporizeitichen Betange sowie der Entschelct über al,lfäIlige Einsprachen gegen die

Baugesuclæ bleiben vorbehalten.

z//z I. Gestützt auf $ ¡e A-bs' 2 und $ 69 d'es kantonal-en Baugesetzes sowie auf $ ¡¡ Iit" B d'es Zonenreg].ementesderGeneind.ePrattelnwiril dievonderEinwohnergeneindeversammlungvon Pratte}nam6.Februarl-g67besch]-osseneGesamtüberbauung rrl,ängi Ostfr im Sinne d'er Er-

wägungenbewilligtunild.iedamitverbundene Aenderung des Zonenplanes genehmigt '

2.Massgebendftird'ieAend,erungdesZonenplanes

slnddievomRegierungsratunterdenheutigen Beschlussclatumunterzeichnetenund.mitd'erÏnventarnummer >z/zp/tll versehenen vertragspläne.

S.DieZiffernLund2diesesBeschlussessintlim Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Gesamtüberbauung Itlängi Ostrt und die damit verbund'ene Zonenplanänderung sind bei allen betroffenen

Parze]l]len im Grunctbuch anzumerken' Der Gemein-

d,erat von Pratteln hat clafür besorgt zv seint dass die Anneldung beirn zuständlgen Grundbuchamt triestat rechlzeitie erfolgt ($ 69 Àbs. 7

undSBauG¡WegleitungvomlO.Dezenbetl.94Sl Antsblatt Nr. 26 vom 27. Dezember 1943).

Mitteilung an den Geneinderat von Pratteln (2), an clie Bauverwaltung Pratteln t an' clas Grundbuchamt I¡iestalt

an das Bodenamt t an d'ie land,eskanzlei t an die PlanungsstelLe (l), an die Baud,irektion (¡).

s-