81/TZPS/1/7_TZP Kernzone Altstadt Mutation 2016

Linee d'arretramento · Laufen

Documento

Numero
1810
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Laufen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
19 dic 2017
In vigore dal
19 dic 2017

Carta

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File

RRB_1810_20171219.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2017-1810

vom 19. Dezember 2017

Stadt Laufen, Mutation der Teilzonenvorschriften Altstadt und Vorstadt 1.

Erläuterungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 28. März 2017 die Mutation der Teilzonenvorschriften Altstadt und Vorstadt beschlossen. Es handelt sich dabei um verschiedene Anpassungen der Teilzonenpläne und Teilzonenreglemente Altstadt und Vorstadt. Dadurch werden gewisse Schutzvorgaben für die Erhaltung des Stadtbildes präzisiert und heutige Bedürfnisse bei Bauprojekten können besser berücksichtigt werden. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 unterbreitet der Stadtrat Laufen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. 1. Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen.

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2.

Beschlüsse

://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 28. März 2017 beschlossene Mutation der Teilzonenvorschriften Altstadt und Vorstadt wird gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz im Sinne der Erwägung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 81/TZPS/1/7, 81/ZPS/1/12 und 81/LES/2/4 (Teilzonenplan Kernzone Altstadt) und 81/TZRS/1/1 (Teilzonenreglement Kernzone Altstadt) sowie 81/TZPS/2/5, 81/ZPS/1/12 und 81/LES/2/4 (Teilzonenplan Kernzone Vorstadt) und 81/TZRS/2/1 (Teilzonenreglement Kernzone Vorstadt) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätliche Erwägung zu übernehmen.

Verteiler: – Stadtrat Laufen, 4242 Laufen – Metron AG, Postfach 480, Stahlrain 2, 5201 Brugg – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

RRB Nr. 2017-1810 vom 19. Dezember 2017

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