40/QP/23/0_QP Altbrunnen
Gradi di sensibilità al rumore · Liestal
Documento
- Numero
- 429
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Liestal
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 mar 2015
- In vigore dal
- 17 mar 2015
Carta
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File
RRB_0429_20150317_OPstuck_Liestal_QP_Altbrunnen_GK40295.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 0429
vom 17. März 2015
Stadt Liestal, Quartierplanvorschriften „Altbrunnen“ A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 27. August 2014 die Quartierplanvorschriften „Altbrunnen“ beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem verbindlichen Plan. Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 1847 und 4786 mit einer Gesamtfläche von 6‘906 m2. Als zulässige Nutzung sind 7‘050 m2 BGF festgelegt. Mit dem vorliegenden Beschluss werden gleichzeitig der Bau- und Strassenlinienplan „Grammetstrasse A – B“ und der generelle Bau- und Strassenlinienplan „Grammontstrasse, Altbrunnenweg“ mutiert. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 unterbreitet der Stadtrat Liestal die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde mit Schreiben vom 14. Januar 2015 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1. § 8 Abs. 3 Quartierplan-Reglement, Sonnenenergie Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen § 104b RBG sowie § 94 Abs. 1 lit. e und § 94a Verordnung zum RBG (1. Oktober 2013) werden alle Belange die Solaranlagen betreffend abschliessend kantonal geregelt. Das heisst, die Gemeinden haben keine Kompetenz, weitergehende Bestimmungen in ihre kommunalen Reglemente aufzunehmen. Somit hat die diesbezügliche Bestimmung in § 8 Abs. 3 Quartierplan-Reglement („Vorrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind gestattet. Auf eine gute Einpassung in die Umgebung ist zu achten.“) keine eigenständige Wirkung. Sie wird im Reglement redaktionell gestrichen. 2. § 9 Abs. 2 Quartierplan-Reglement, Lärmschutz Es ist zu bemerken, dass eine Vollzugspraxis üblicherweise nicht in einem Reglement festzulegen ist, insbesondere wenn sich diese Vollzugspraxis auf eine übergeordnete Gesetzgebung abstützt. Die Umschreibung der Vollzugspraxis ist vorliegend inhaltlich nicht falsch, so dass einer Genehmigung nichts entgegensteht. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem allfälligen Änderungsbedarf der Vollzugspraxis aufgrund einer geänderten übergeordneten Gesetzgebung in jedem Fall diese massgebend ist.
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Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 27. August 2014 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Altbrunnen“ werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/23/0, 40/ZPS/2/3, 40/BSP/33/1, 40/gBS/61/3 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan „Grammetstrasse A – B“, Mutation zum generellen Bau- und Strassenlinienplan „Grammontstrasse, Altbrunnenweg“) und 40/QR/23/0 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen.
Verteiler: Stadtrat Liestal, 4410 Liestal Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
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Der Landschreiber: