77/TZPL/1/0_Teilzonenplan Landschaft Sägmatten

Gradi di sensibilità al rumore · Burg im Leimental

Documento

Numero
2050
Tipo
Gradi di sensibilità al rumore
Comune
Burg im Leimental
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
20 ott 1998
In vigore dal
20 ott 1998

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2050 vom 20. Oktober 1998

Gemeinde Burg, Teilzonenplan Landschaft „Sägmatten“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Burg hat am 25. Juni 1998 den Teilzonenplan Landschaft „Sägmatten“ beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung der Zonenvorschriften für das Areal der ARA Burg.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

c. Das auf Antrag des Gemeinderates Burg (Schreiben vom 21. September 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

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:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Burg am 25. Juni 1998 beschlossene Teilzonenplan Landschaft „Sägmatten“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 77/TZPL/1/0 (Teilzonenplan Landschaft „Sägmatten“) versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Burg, 4117 Burg i.L.

- _ Jermann Ingenieure + Geometer AG, Reichensteinerstrasse 3, 4144 Arlesheim

- _P. Jäckle, Ingenieur- und Vermessungsbüro, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen

- BIT, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen

- Landeskanzlei (Publikation) Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschrievenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber: