34/eBS/2/0_Endgültiger BSP "Schmittenackerstrasse"
Linee d'arretramento · Läufelfingen
Documento
- Numero
- 2797
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Läufelfingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 27 set 1966
- In vigore dal
- 27 set 1966
Carta
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 27197 vom 27. September 1966 sg
A. Die Einwohnergemeindeverzammlung von Läufelfingen hat am 2, September 1965 dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan "Schmittenackerstrasse" und der damit verbundenen geringfügigen Aenderung des vom Regierungsrat mit Besohluses Nr. 1764 vom 8, Juni 1965 genehmigten Bebauungsplanes zugestiunt.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 11. September bis 11, Oktober 1965 statt. Sie wurde durch Zustellung elnes Flugblattes an alle Haushaltungen und durch eine singeschriebene Anzeige an die betroffenen Grundsigentüner von 10. September 1965 (Poetquittung) hinreichend bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1965 hat zelle Nr. Bu: rechtzeitig gegen den Plan Einsprache erheben. Der Gemeinderat von Läufelfingen hat das in $ 69 Abe. 3 des kantonalen Baugesetzes vorgeschriebene Verständigungsverfahren durohgeführt. Eine Einigung war jedoch nicht möglich.
G. Mit Schreiben vom 30. Juni 1966 unterbreitet der Geneinderat von Läufelfingen den Plan zur Genehmigung und die unerledigte Einsprache zun Entscheid, Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
1. Dag kantonale Baugesetg giht den Gemeinden in $ 58 Abs. 1 die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Diese Pläne erwachsen erst mit der regierungsrätlichen Genshmigung in Rechtskraft. Nach konstanter und vom Bundesgericht wiederholt geschützter Praxis ist die dem Gensehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung sowohl formeller als auch materieller Natur, d.h, die Genehmigungsbehörde behält sich neben einer Rechtekontrolle s uch eine Ermessenskontrolle vor (vgl.
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BGE vom 25. Januar 1956 1.5. Gemeinderat Binningen gegen den Regierungsrat Baselland u.a.). Bei den endgültigen Bau- und Strassenlinienplänen erstreckt sich dabei die Veberprüfung in formeller Hinsicht auf die Rechtnässigkeit solcher Gemeindeerlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien. Der Regierungsrat kann zwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinem Entschluss, ob er äle Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei. Die gleiche ?rei Veberprüfungsbefugnis steht ihm auch bei der Beurteilung von Einsprachen au, die nicht privatrechtlicher Natur sin.
2. Die kantonale Verwaltungsgesstzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über die Genehmigung sines scolchen Gemeindeversammlungs-Beschlusses zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die Einsprachen mit dem Entschelä über üle Gsnehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gensindeversammlunge-Beschlusses und der dagegen erhobenen Einsprache folgendes ergeben:
4. Die formellen Voraussetzungen für eine Genehmigung sind erfüllt.
5. In materielier Ninsicht handelt es sich im vorliegenden Fall zum Teil um die Planung der Verbreiterung und Korrektion bereits bestehender, im Hinblick auf die bauliche Entwicklung aber sanierungsbeäürftiger Verkehrsflächen und zum Teil um die Planung einer Neuanlage. Wann die lealisierung erfolgt, ist nicht bekannt. Den beschlossenen Bau- und Strassenlinien kommt aber die wichtige Aufgabe zu, das für den Strassenbau notwendige Land bis zu dlesem Zeitpunkt sicherzustellen,
In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich zu beachten, dass diese Strasse bereits in dem von der Einwohnergemeindeversammlung von Läufelfingen am 3. Dezember 1964 gutgeheissenen und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1764 vom 8. Juni 1965 genehmigten Bebauungsplan (Strassennstz) enthalten ist. In diesem Plan ist eine Strassenbreite von 6.00 m vorgesehen, Da der rechtskräftigs Bebauungsplan auch die Grundlage für die Ausarbeitung der Bau- und Strassenlinienpläne bildet, war somit dessen Disposition bereits präjudiziert.
Im endgültigen Bau- und Strassenlinienplan beträgt der Straesenlinienabstand 6.00 m. Der Baulinienabstand wurde auf einer Strecke von rund 53 m wegen bestehender Gebäude mit 12.00 m und im übrigen Teil mit 15.00 n festgesetzt. Diese Abstände entsprechen somit dem kommunalen wie dem kantonalen Recht. In bezug auf die Linienführung aind zwischen dem Bebauungsplan und dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan allerdings gewisse Abweichungen vorhanden. Diese vorallen aus planerischen Gründen notwendigen Korrekturen sind jedoch nicht bedeutungsvoll, Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber trotzdem (ler Bebauungsplan im Rehmen der kommunalen Beschlussfassung entsprechend geändert, d.h. der Linienführung des endgültigen Bau- und Strassenlinienplanes angvopasst worden. Auch ale Einmessung der Bau- und Strassenlinien auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt der hiefür massgebenden Wegleitung des Regierungsrates (RRB vom 10.12.1943/ 4. 6.1946). Das Längen-, das Normal- und die Querprofile geben ebenfalls zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf Grund der heutigen Parzeilierung, die wohl den landwirtschaftlichen Bsdürfnissen noch zu genügen vermag, werden jedoch gewisse Parzellen von der geplanten Strasse stark in Anspruch genommen. Mittels einer Baulandumlegung lässt sich dieser unerwünschte Zustand jedoch ohne weiteres korrigieren. Deshalb wird dem Gemeinderat von Läufelfingen empfohlen, das entsprechende Verfahren rechtzeitig einzuleiten. Sollte ein solches Unternehmen im urdentlichen Rahmen nicht zustandekommen, so könnte im beschränkten
Rahmen das Obligatorium in Erwägung gezogen werden,
6. Bei der Beurteilung der unerleäigten Einsprachen ist grundsätzlich zu beachten, dass Beschränkungen dss Erundeigentums die Eisentunsgarantie nicht verletzen, wenn sie auf elner gesetzlichen Grunälage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, sofern sie einer Enteignung gleickkommen, gegen Entschädigung erfolgen. Gesetzliche Grundiage für das Aufstellen von Bau- und Strassenlinienplänen bilden die )} 58 T£. des kantonalen Baugesetzes. Auch das öffentliche Interesse ist zweifellos gegsben, denn dieser Bau- und Strassenlinienplan bildet immerhin eine weitere Grundlage für die Sanierung einer bestehenden Verkehrsanlage und ihre zweckmässige Weiterführung. Solange nun Eingri?fe ins Privateigentum durch das Ziehen von Bau- und Strassenlinien zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweckeser?orderlich sind, sind sie rechtmässig. Können dlese Linien aber unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren auch als zweckmässig bezeichnet werden, was im vorliegenden Fall zutrifft, so liegen sie Am Öffentlichen Interesse. Private Interessen haben dann gens zurückzutreten.
7. Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen) und allen anderen Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründs sind in der Regel während des Auflageverfahrens vorzubringen, welches nach der Beschlussfassung über üle Strassenausführung stattfindet. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung und $ 75 des kantonalen Baugesetzes jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
8. Im einzelnen ist zur unerledigten Einsprache zu be= merken:
::: mit der Linienführung der Schmittenackerstrasse im Bereich seiner Pargelle Nr. Ü nicht einver-
standen. Er führt in diesem Zusammenhang folgendes auss
*" Leider haben Sie meiner schriftlichen Aufforderung von 10. August 1964 und vom 11. Januar 1965, worin ich Sie
ersuchte, mein Grundstück durch die nl
nicht durchschneiden zu lassen, keine Folge geleistet. Es dürfte
vielleicht auch Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass, gemäss Protokoll des Regierungsrates vom 8. Juni 1965, der Gemeinderat meinen Wünschen so weit als möglich entgegenkonmen werde. Ich möchte Sie gern davon Überzeugen, dass durch ülese Strassenführung mein Grundstück in seinen Wert beträchtlich geschädigt wiLrä.
Ich Zrage Sie daher an, ob Sie nicht doch noch gewillt wären, eine Verschiebung der Strasse zu meinen Gunsten vorzu»- nehmen. Sollten Sie meiner Aufforderung wiederum keine Folge leisten können, so erhebe ich Anspruch auf Realersatz., "
Wie bereits erwähnt worden ist, sind in bezug auf die Linienführung zwischen dem rechtskräftigen Bebauungsplan und dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan gewisse Abweichungen festgestellt worden. Beim Grundstück des Einsprecheres sind diese eindeutig zu dessen Gunsten erfolgt. Ein weiteres Entgegenkomsnen in Sinne des vom Einsprecher gestellten Begehrens wäre aber plansrisch falsch gewesen, weil sonst nämlich speziell im entsprechenden Bereich auf der Talseite der Strasss die zum Teil ohnehin schon knappe Bautiefe ungenügend geworden wäre. Auf üle Frage der Wertverminderung Kann aber in diesem Verfahren, wie bereits in Ziffer der Erwägungen dargelegt wurde, nicht eingetreten werden. In diesem Zusamnerihang kann dem Einsprecher nur empfohlen werden, sich an einer Baulandumlegung zu beteiligen und entsprechende Bemühungen der Gemeindebehörden zu unterstützen, demein solches Verfahren dürfte auch ihm Vorteile bringen.
9. Gentützt auf die vorstehenden Ausführungen siehts sich der Regierungsrat vereniasst, die Einsprache, soweit in die=- sem Verfahren darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuwei,sen und dem Plan die Genehmigung zu ertellen.
\al
da
enplan "£
verbunde
Bau-
Bebauungsp!
an das Vermessungsamt,
en die Landeskanzlei,
en die Planungsstelle (4), an die Baudirektion (2).
Der Landschreibers