39/eBS/2/0_Baulinienplan Reigoldswilerstrasse

Linee d'arretramento · Liedertswil

Documento

Numero
2861
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Liedertswil
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
14 ott 1980
In vigore dal
14 ott 1980

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

N 2861 vom 44. Oktober 1980

Gemeinde Liedertswil, Baulinienplan "Reigoldswilerstrasse"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 21. Mai 1980 den Baulinienplan "Reigoldswilerstrasse" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 6. Juni bis 5. Juli

1980 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt

Nr. 23 vom 5. Juni 1980 und im Waldenburger-Bezirksblatt gleichen Datums sowie mittels Zirkular an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die auswärtigen betroffenen Grundeigentünmer wurden überdies mit eingeschriebenem Brief vom 30. Mai 1980 (Postquittung) auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Einsprachen sind nicht eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 9. August 1980 unterbreitetder Gemeinderat den Erlass zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 8$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassen-

linienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine m Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus

Gründen der Regionalplanung beschränkt.

18 3,80 140000

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

1.2 Materiell-rechtliche Prüfung

Auf den Parzellen 34 und 51 wurden die Oekonomiegebäude 3 a bzw. l a mit der Baulinie umfahren. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis dürfen Baulinien auf unüberbauten Grundstücken nur dann differenziert angelegt, bzw. Bauten mit der Baulinie nur dann umfahren werden, wenn

- ein Grundstück in Beachtung der Grenzabstände und der Baulinie nicht mehr zweckmässig überbaubar wäre,

- es sich um erhaltenswerte Bauten im Sinne der Denkmalpflege (Eigenwert der Bauten) oder unter dem Gesichtswinkel der Erhaltung des Ortsbildes (Situations- oder Stellwert) handelt oder

- damit eine aussenräumliche Gestaltungsidee durchgesetzt werden soll.

Da in den vorliegenden Fällen offensichtlich keines dieser Kriterien zutrifft, ist die vorgezogene Baulinie im Bereich

der Parzellen 34 und 51 willkürlich, weshalb sie nicht genehmigt werden kann. Die nichtgenehmigten Teile sind im Plan mit grüner Farbe durchgestrichen. Der Gemeinderat wird eingeladen, die betroffenen Grundeigentümer von der Nichtgenehmigung auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

://: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 21. Mai 1980 beschlossene Baulinienplan "Reigoldswilerstrasse" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Ausgenommen von der Genehmigung ist die im Plan durchgestrichene Baulinie auf den Parzellen 34 und 51.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnumnmer 39/eBS/2/0 versehenen Planexemplare.

4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil Ingenieurbüro Sutter + Gudenrath, 4411 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 23, 4410 Liestal

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der 2. Landschreiber;

Umguk