39/BSP/6/0_BSP Bodenacker / Hinterdorfstrasse

Linee d'arretramento · Liedertswil

Documento

Numero
2932
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Liedertswil
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
14 nov 1995
In vigore dal
14 nov 1995

Carta

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File

RRB_2932_19951114.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2932 vom 14. November 1995

Gemeinde Liedertswil, Bau- und Strassenlinienplan „Bodenacker/Hinterhofstrasse“, Mutationen „Bodenacker/Hinterhofstrasse“ zum Strassennetzplan und Zonenplan Siedlung sowie Aufhebung des Bau- und Strassenlinienplanes „Bodenackerweg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 9. Juni 1995 den Bau- und Strassenlinienplan „Bodenacker/Hinterhofstrasse“, die Mutationen „Bodenacker/Hinterhofstrasse“ zum Strassennetzplan und zum Zonenplan Siediung sowie die Aufhebung des Bauund Strassenlinienplanes „Bodenackerweg“ beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

c. Das auf Antrag des Gemeinderates Liedertswil (Schreiben vom 23. Oktober 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:11: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 9. Juni 1995 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Bodenacker/Hinterhofstrasse“ und die damit verbundenen Aenderungen „Bodenacker/Hinterhofstrasse" zum Strassennetzplan und zum Zonenplan Siedlung werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 39/BSP/6/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Bodenacker/Hinterhofstrasse‘) 39/SP/1/1 und 39/ZP/1/1 (Mutationen „Bodenacker/Hinterhofstrasse‘ zum Strassennetzplan und zum Zonenplan Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne.

3. Gleichzeitig wird der Bau- und Strassenlinienplan „Bodenackerweg“ (RRB Nr. 2557 vom 29. September 1987) aufgehoben.

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil Ingenieurbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation)

Kantonale Denkmalpflege

Amt für Liegenschaftsverkehr

Bauinspektorat

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

(6 Archiv, ZD, OK, OP, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber:

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