58/eBS/2/0_BSP Hohenrain / Langmatt (Langmattstrasse / Hohenrainweg)

Linee d'arretramento · Rümlingen

Documento

Numero
516
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Rümlingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
13 feb 1979
In vigore dal
13 feb 1979

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rümlingen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

RRB_0516_19790213_anonym.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

18

11.75 100’000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

vom

Nr.

senlin

ıssennet

- und des

Mostra tutto il testo

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rümlingen hat am 19. Okto-

ber 1978 dem Bau- und Strassenlinienplan "Hohenrain/Langmatt"

I den damit verbundenen Mutationen zum Strassennetzplan und

zum Zonenplan zugest B. Die öffentliche Planauflage hat vom 1. bis 30. November 1978 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 43

vom 2. November 1978 und mittels Zirkular an alle Haushaltungen

vom 23. Okteber 1978 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen

Gr er wurden mit eingeschriebenem Brief von 27. Okto-

ber 1978 (Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache er-

hoben:

1.

Im Rahmen der Verständigungsverhandlungen wurden die Einsprachen

unter Ziffer 3 und 5 schriftlich zurückgezogen.

C. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1978 (Eingang 17. Januar 1979) unterbreitet der Gemeinderat Rümlingen die Beschlüsse zur "c-

wird auf

gierungsrätlichen Genchmigung. Für weitere Einzelheite

die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Zonenpläne, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erst-

maligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Zonen-, Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Da-

bei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung

auf eine Rechtmässigkeitxkontrolle und auf eine Ermessenskontrol-

le aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Be-

schluss zu behandeln.

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässig-

keit vor. V.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle

Entschädigung abzutreten. VL

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten. Einsprachen folgendes er-

geben:

4

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die

Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Hinsicht sind weder der Bau- und Strassenlinienplan noch die Aenderungen des Zonen- und des Strassennetzplanes

zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprachen Vorerst muss an die eingeschränkte vegierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis erinnert werden. In diesem Sinne ist zu den Ein-

sprachen folgendes zu sagen:

In Anbetracht des Umstandes, dass die Einsprecher auch Mitunterzeichner der Einsprache de : BE : in: und alle Einsprecher in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer der Parzelle Nr. 1 Einsprache erhoben haben, recht-

fertigt es sich, die drei Einsprachen gemeinsam zu behandeln.

Die Einsprecher rügen jm wesentlichen

- dass ihr Eigentum durch die Schuttdeponie der

und die Umzonung auf der gegenüberliegenden Bachseite abgewertet worden sei, sodass ihre Parzelle - wenn schon - nur mit immensem Verlust überbaut bzw. verkauft werden könne;

- dass der Bau der Strasse heute noch nicht notwendig sei und

- dass ihnen eine solche absolut nutzlose Investition nicht zugemutet werden könne.

Die Einsprachen beziehen sich somit auf den Erlass des Bau- und Strassenlinienplanes sowie-auf Gegenstände, welche nicht im Zusam-

menhang mit den vorliegenden Beschlüssen stehen.

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen erforderliche

Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand zukünftiger Bauten zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Termin für die Ausführung der Verkehrsanlagen machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Auf Einwände, welche sich mit der Bei-

tragspflicht, Minderwerte, etc. auseinandersetzen oder nicht

in

im Zusammenhang mit den vorliegenden Erlassen stehen, kann in diesem Verfahren - wie bereits unter Abschnitt V. ausgeführt

- nicht eingetreten werden.

Da gegen das Projekt an sich weder Einwände im Sinne von Willkür noch eines Verstosses gegen Treu und Glauben oder gegen das Prin-

zip der Verhältnismässigkeit vorliegen, kann auf die Einsprachen

nicht eingetreten werden.

://: 1. Auf die Einsprachen wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes

vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Rümlingen am 19. Oktober 1978 beschlossenen Aenderungen des Zoren- und Strassennetzplanes, sowie der Bau- und Strassenlinienplan "Hohenrain/Langmatt" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 58/eBS/2/0 (Bau- und Strassenlinienplan), 58/5P/0/2 (Mutationsplan Nr. 2 zum Strassennetzplan) und 58/2P/0/% (Mutationsplan Nr. 3 zum Zonenplan) versehenen Planexemplare.

4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-

lichen.

Mitteilung an

Gemeinderat Rümlingen, 4444 Rümlingen

Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach

Kreisgeometerbüro, Hauptstr. 115, 4450 Sissach Landeskanzlei (Amtsblatt)

Vermessungsamt

Tiefbauamt Bodenamt Planungsamt (8)

Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

nr