73/eBS/2/0_BSP Untere Rebgasse (Hauptstrasse - Eienstrasse)

Linee d'arretramento · Ziefen

Documento

Numero
2234
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Ziefen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
2 lug 1974
In vigore dal
2 lug 1974

Carta

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File

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Testo

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14 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

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den sind

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ne aufzustell erwachsen ndern sie

Rech und auf eine Ermessensk:

Gründen

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Regionalplanung beschränkt,

keine Ver-

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scheide und Entschei

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en sind. Es

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gegen, und Anbetracht des sachlichen Zusam“

tsgründen gerechtfertigt,

unerle mit dem Intscheid über die Genehn

hluss zu behandeln.

gung im IV.

Im Baugesetz ist die resier ungsrätliche Veberprüfur speziell geregel

erleaie achen nicht

en werden, dass diese nicht weitergehen

Es muss daher angı kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch

hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Recht und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforder nsen gen, so Können Einsprachen von Regierungsrat nic Beh

schützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmi: brauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der

Verhältnismässigkeit vor.

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Den Bi Stirassenlinienplänen fäll zu, di ien Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige

Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zuden wird derin der

Verkehrsflä

Abstand der neuen

Ueber den erung des Strassenbaues geben

diese P] ft, Deshalb kann auf Einw!

die sich mit der Landa (inkl. Minderwerte und Inkon-

venienzen), der Beitrag und der Höhe der Beiträge

Sg nder-

sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinar

in diesen Verfahren nicht eingetreten werden. Solche

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Einsprachegründe sind vorzubringen, wenn sie aktuell sind, d.n.

in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute

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das fentliche Stra Wege und nöt Grundeigentum gegen volle Imt ıg aAbzutreten.

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Sowohl f formell-rech tlich wie mate

gie Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt, 2:

Auch in dieser Hinsicht sind weder die Rau- und Str

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rolle aus Gründen der Regionalplanung

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liniennpläne noch die Aecnderungen des Zonen- und des Strassen-

netzplanes zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprachen

Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueber Lungsbefugnis werden. In diesen Sinne ist

festzustellen:

In mehreren Einsprachen erscheinen Tolgende Begründungen:

- Die vorgesehene Breite von 4,8 m resp. 5,5 m sei zu ErOSS.

Abrundungsradien von 9,5 m

ungen des Rebackerwsges in di

unteren Rebgasse in die Hauptstra

. 20 m bei den 1 ngers tras seien zu grc

genden Plan ziehe unverhältnisn. "una Herkyerntnderungen nach sich

Sämtliche

Mm dar vn iyn der Stras

Normblatt SNV 40 243 inden keine Verbindlic

ausgegeben.

Obvohl den VSS-Normen für unsere Gen keit zukommt, ist das erwähnte Normblatt von der Baudirektion sämtlichen Gemeinderäten unseres Kantons zugestellt worden, mit

der Empfehlung, die darin enthaltenen Werte zu berücksichtigen.

Diese Richtlinien finden nicht nur in unserem Kanton, sonder: in der ganzen Schweiz grosse Beachtung. Sie stellen deshalb bei

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Vohnstrassen beträgt nach dem er

male vbahnbreite 6,0 In Zonen lockerer

sie auf 5,5 mn herabgesetzt werden, sofern die 7

n, sofern sie nic

5 Strasse 300 m nicht überschreitet, länger als 100 m ist. Die vorgesehenen Ausbaubreiten von 4,8 m

5 m sind somit als minimal not

resp.

Auch die Abrundungsradien von 9,5 n

att SNY LO an

grund der Angaben im Normtl

Wie schon unter ZilTer V der

kann ände, die sich mit der

diesen Verfahren nicht »rechern an

Weitere, von e

Eens

Auf den Rinwand von 0 am 7. Juli

1947 seien Bau- und Strassenlinien festgelegt worden, kann

dur

nicht eingetreten werden. Der damals von der Gemeinde beschlos-

sene Plan betraf nämlich das Gebiet "Steinenbühl", nicht das

Gebiet "Rebgasse, Rebacker, Sevogelweg". Verlust seines zur Scheune gehören beträchtliche Eingriff in Bereich der

den

(heutige Verengung

rüicksichtigung der örtlichen Gegebenhei te:

des Querschnitts, nahe zusammenstehende Häuser Hauptstrasse 1

und u Lage der Parzelle HE: ger Kurveninnenseite) leider

Beenspruchunfs

nicht zu umgehen. Von einer unverhält

kann aber auch in diesen Fall nicht gesprocl!

werden, inshbe-

sondere da der Muerschritt von 6 ın (gemäss Strassennetzpl an)

‚5 m reduziert wurde,

iteren verlangen die : Ge-

chwindigkeitsbeschränkung auf 20 - 25 km/Std. und die Aufis 123 "Kinder",

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ren ist in erster Linie die Gemeinde zuständig.

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Der Lanäschreibers