34/eBS/13/0_Waldbaulinienplan Krätzigergraben

Linee d'arretramento dal bosco · Läufelfingen

Documento

Numero
1107
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Läufelfingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
2 apr 1974
In vigore dal
2 apr 1974

Carta

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File

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Testo

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10. 73 - 100000 - 15

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1107 2. April 1974

vom

Gemeinde Läufelfingen, Zonenplanänderung und Waldbau-

linienplan "Krätzigergraben".

A. Die kinwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 15. November 1973 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Kriegsfeuerwehr-Bereitschaftsraum" folgenden Planungsvorlagen zugestimmt: - kinzonung eines Teiles der Parzelle 395 in die Zone für öffentliche Werke und Anlagen - Waldbaulinienplan "Krätzigergraben".

B. Die öffentliche Auflage für die Mutation zum Zonenplan und für den Waldbaulinienplan fand vom 30. November bis 29. Dezember 1973 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 1975 und im Anzeiger für die Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden vom 22. November 1972 bekanntgemacht. Es waren keine auswärtigen Grundeigentümer zu benachrichtigen. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 11. Januar 1974 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen- und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 335). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne

- der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Il.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Nach 8 15 des kantonalen Baugesetzes können im ganzen Gemeindebann Zonen für öffentliche Werke und Anlagen ausgeschieden werden. Wie aus dem Mutationsplan eindeutig hervorgeht, ist mit der vorliegenden kinzonung keine Baugebietserweiterung verbunden.

1.2 Die vorliegenden Planungsvorlagen führen auch zu einer Beanspruchung von Waldboden. Die nötige Rodungsbewilligung ist vom Regierungsrat nit dem nicht angefochtenen Entscheid Nr. 479 vom 12. Februar 1974 erteilt worden. Somit sind sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Planungsmassnahmen

nicht zu beanstanden.

://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 15. November 1975 der Einzonung eines Teils der Parzelle 395 in die Zone für öffentliche Werke und Anlagen und dem Waldbaulinienplan "Krätzigergraben" zugestimmt. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die entsprechenden Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/ZP/O/l (Mutationsplan zu den Zonenvorschriften) und 54/eBS/15/0 (Waldbaulinienplan "Krätzigergraben") versehenen Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind ge-

stützt auf 8 25 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Läufelfingen (4)

Kreisgeometerbüro Sissach Wuhrweg 28, Sissach

Landeskanzlei

Baupolizeiant

Vermessungsamt Regionalplanungsstelle BL/BS Kantonsforstamt

Bodenanmt

Planungsamt (8) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

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