39/WBL/1/0_Waldbaulinienplan Hinterhof
Linee d'arretramento dal bosco · Liedertswil
Documento
- Numero
- 805
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Comune
- Liedertswil
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 13 mar 1979
- In vigore dal
- 13 mar 1979
Carta
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File
RRB_0805_19790313.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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18 11.75 100°000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 805 vom 13. März 1979
-Gemeinde Liedertswil,. Waldbaulinienplan "Hinterhof"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 29. November 1978 dem Waldbaulinienplan "Hinterhof" zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 14. Dezember 1978 bis 13. Januar 1979 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 49 vom
14. Dezember 1978 und im Waldenburger Bezirksblatt gleichen Datums bekanntgegeben. Der betroffene Grundeigentümer wurde mit eingeschriebenem Brief vom 8. Dezember 1978 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 26. Januar 1979 unterbreitet der Gemeinderat Liedertswil den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die
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Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der
baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen . II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Waldbaulinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-
nalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Vorausset-
zungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 29. November 1978 beschlossene Waldbaulinienplan "Hinterhof" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 39/WBL/1/O versehenen
m .
Planexemplare. 3. Gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sind die Ziffern 1 und 2 dieses Be-
schlusses im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil Kreisgeometerbüro, Frenkendörferstr. 23, 4410 Liestal Landeskanzlei (Amtsblatt)
Vermessungsamt
Kantonsforstamt - Planungsamt (4)
Baudirektion (2)
der lLandschreiber;
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