32/ZPSL/2/0_Zonenplan Siedlung und Landschaft

Piano d'utilizzazione · Känerkinden

Documento

Numero
718
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Piano delle zone
Comune
Känerkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
13 mag 2003
In vigore dal
13 mag 2003

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

. des Kantons Basel-Landschaft Nr. 718 vom 13. Mai 2003

Gemeinde Känerkinden, Zonenplan Siedlung und Landschaft, Zonenreglement Siedlung und Landschaft, Strassennetzplan Siedlung und Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden hat am 11. September 2002 den Zonenplan Siedlung und Landschaft, das Zonenreglement Siedlung und Landschaft sowie den Strassennetzplan Siedlung und Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Gesamtrevision und die Anpassung der kommunalen Planungsvorschriften an die eidgenössische und kantonale Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 14. Oktober 2002 bis 14. November 2002 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 41 vom 10. Oktober 2002 und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Känerkinden vom 1. Oktober 2002 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 25. September 2002) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:

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Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug aller Einsprachen

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C. Mit Schreiben vom 1. April 2003 unterbreitet der Gemeinderat Känerkinden die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.

Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat

2

darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtliichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Pianungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz {(USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm- Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von 8 31 RBG.

Hl. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben!

1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 12. Juli 2002 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziff. 5RBG Keine Bemerkungen.

Un A 2. 3. 4.

Verteiler:

Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden vom 11. September 2002 betreffend Zonenplan Siedlung und Landschaft, Zonenreglement Siedlung und Landschaft sowie Strassennetzplan Siediung und Landschaft (Gesamtrevision) genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 32/ZPSL/2/0 (Zonenplan Siedlung und Landschaft), 32/ZRSL/2/0O (Zonenreglement Siedlung und Landschaft) sowie 32/SPSL/2/O (Strassennetzplan Siedlung und Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan Siedlung und Landschaft (Inventar-Nr. 32/ZPSL/1/0), das Zonenreglement Siediung und Landschaft (Inventar-Nr. 32/ZRSL/1/0) sowie der Strassennetzpian (Inventar-Nr. 32/SP/1/0) - alle erlassen mit Regierungsratsbeschluss Nr. 347 vom 31. Januar 1989 - aufgehoben.

Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB).

- Gemeinderat Känerkinden, 4447 Känerkinden

- Ingenieur- und Planungsbüro Stierii + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach - Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 117, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Bauinspektorat

- Forstamt beider Basel

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Raumplanung (14)

- Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreibers