58/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft

Piano d'utilizzazione · Rümlingen

Documento

Numero
213
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Piano delle zone
Comune
Rümlingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
28 gen 1992
In vigore dal
28 gen 1992

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rümlingen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 213 vom 28. Januar 1992

Gemeinde Rümlingen, Zonenvorschriften "Landschaft"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rümlingen hat am 20. Dezember 1990 die Zonenvorschriften "Landschaft", bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement "Landschaft", beschlossen.

B. Die Öffentliche Planauflage fand vom 21. Januar bis 20. Februar 1991 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 1991 sowie im Mitteilungsblatt Nr. 11 der Gemeinde Rümlingen vom Januar 1991 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 17. Januar 1991 (Postquittung) benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

c. Mit Schreiben vom 28. Juni 1991 unterbreitet der Gemeinderat Rümlingen die beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" zum regierungsrätlichen Entscheid.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

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Gemäss $ 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (S 3 Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.

II. In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind

die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Rümlingen am 20. Dezember 1990 beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" genehmigt und allgemein verbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 58/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft) und 58/ZRL/1/0 (zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare der

Pläne und Reglemente.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Rümlingen, 4444 Rümlingen

- Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

- Meliorationsamt, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

- Landeskanzlei (Publikation)

- Forstamt

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Amt für Orts- und Regionalplanung (8)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: