Zonenreglement Siedlung und Landschaft

Känerkinden

Documento

Numero
32/ZRSL/2/0
Comune
Känerkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
13 mag 2003
In vigore dal
13 mag 2003

Carta

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File

32_ZRSL_02_00_N_2003_0718.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Exemplar Amt für Raumplanung

32 / ZRSL / 2 / 0 Mutation RRB 718 vom 13.05.2003

GEMEINDE KÄNERKINDEN

NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft Zonenreglement

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 02.05.2016 / PS

Aufbau des Reglementes als Beispiel

Linke Spalte für:

Rechte Spalte für:

Grundeigentumsverbindliche Vorschriften

Kommentar

Passagen in Kursivschrift sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen Gesetzgebung (RBG/RBV) übernommen worden.

(nicht grundeigentumsverbindlich) Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).

Art. 1 Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich

1

Bestandteile

Die Zonenvorschriften Siedlung bestehen aus • dem Zonenplan Teil Siedlung 1:2000, • und dem Zonenreglement Teil Siedlung.

Teilbereiche Siedlung und Landschaft sind auf einem Plan 1:2000 zusammengefügt. Dies ergibt den "Zonenplan Siedlung und Landschaft".

2

Zweck Die Zonenvorschriften Siedlung bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im Siedlungsgebiet. 3

Geltungsbereich Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist abgegrenzt durch den Siedlungsperimeter im Zonenplan. Es gliedert sich in verschiedene Zonen.

Ausserhalb des Siedlungsperimeters gelten die Zonenvorschriften Landschaft.

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ARP

Amt für Raumplanung Kanton Basel-Landschaft

DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992

EGV

Einwohnergemeindeversammlung

EG ZGB

Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985

GwSG

Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1994 (Kanton)

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

LES

Lärm-Empfindlichkeitsstufen

LRB

Landratsbeschluss

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986 (Bund)

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; Stand 1. Juli 1989

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998

RBV

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL vom 27. Oktober 1998

RRB

Regierungsratsbeschluss

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Stand 22. August 2000)

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (Bund)

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Bund)

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

kWaV

Kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZRS

Zonenreglement Siedlung

ZRL

Zonenreglement Landschaft

ZR

Zonenreglement Schlussbestimmungen, Beschlüsse

Zonenreglement, Abkürzungen

Kommentar

Inhaltsverzeichnis I.

ERLASS

A.

Art. 1

Art. 2

B.

EINLEITUNG SIEDLUNG Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich Rechtliche Wirkung

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN SIEDLUNG

Seite

3 5 5 5

5

B.1 Allgemeine Vorschriften Erschliessung, Parkierung

Art. 3 Erschliessung

Art. 4 Baureife

Art. 5 Anzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas

5 5 6 6

B.2 Allgemeine Bauvorschriften

Art. 6 Parzellenfläche für bauliche Nutzung

Art. 7 Bebauungsziffer (BZ)

Art. 8 Ermittlung des Gebäudeprofils

Art. 9 Gestaltungsbaulinie

Art. 10 Vollgeschosszahl

Art. 11 Nutzungsübertragung

6 6 7 7 9 10 11

B.3 Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Bauten

116 altri articoli

Art. 12 Allgemeine Einpassung (Gestaltungsgrundsatz)

Art. 13 Vorinformation und Vorabklärungen

Art. 14 Behindertengerechte Bauweise

Art. 15 Dachformen

Art. 16 Dachaufbauten und Dacheinschnitte

Art. 17 Antennenanlagen

11 11 13 13 13 13 13

B.4 Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Umgebung

Art. 18 Terrainaufschüttungen und -abgrabungen

Art. 19 Nebenanlagen bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen

15 15 15

B.5 Sondernutzungsplanung / Ausnahmeüberbauung

Art. 20 Quartierplanungen

Art. 21 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

16 16 16

C.

19

ZONENSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

C.1 Zonentabelle

Art. 22 Nutzungszonenvorschriften im Überblick

19 19

C.2 Kernzonen

Art. 23 Kernzone K2a

Art. 24 Kernzone K2b (mit lockerer Bebauung)

Art. 25 Architektonische Gestaltung, Einfügung Kernzone

Art. 26 Bauliche Nutzung bestehender Bauvolumen Kernzone

Art. 27 Geschützte Bausubstanz Kernzone

Art. 28 Erhaltenswerte Bauvolumen Kernzone

Art. 29 Vorplatzbereich Kernzone

Art. 30 Ortsbildprägender Aussenraum Kernzone

21 21 21 21 22 22 22 22 23

C.3 Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen

Art. 31 Wohnzone

Art. 32 Wohn- und Geschäftszonen

23 23 24

Zonenreglement Inhaltsverzeichnis

Kommentar

C.4 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Art. 33 Zone für öffentliche Werke und Anlagen (öW+A)

24 24

C.5 Schutzzonen / Schutzobjekte

Art. 34 Uferschutzzone

Art. 35 Erhaltenswerte Einzelobjekte

25 25 25

C.6 Nutzungszone mit späterer Nutzungsdefinition

Art. 36 Nutzungszonen gemäss § 19 Abs.1 lit.f RBG

26 26

D.

28

EINLEITUNG LANDSCHAFT

Art. 37

Art. 38

E.

GRUNDZONEN

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

F.

Begriff, Arten Landwirtschaftszone Waldareal Zone für öffentliche Werke und Anlagen

SCHUTZZONEN

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47

G.

Begriff, Arten Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Nr. 1 "Sackmattgraben" Naturschutzzone Nr. 2 "Eichbühl" Naturschutzzone Nr. 3 "Eiloch"

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN LANDSCHAFT

Art. 48

H.

Umgebungsgestaltung bei Baugesuchen

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

I.

Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich Rechtliche Wirkung

Beratende Kommission Vollzug Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen Ausnahmen allgemeiner Art Ausnahmen von Schutzvorschriften Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten

BESCHLÜSSE

Zonenreglement Inhaltsverzeichnis

28 28

28 28 29 29 30

30 30 31 31 32 32

33 33

35 35 35 35 35 36 36 36 36

37

Kommentar

____ Zonenreglement Känerkinden ____ §§

Seiten

3

I.

Erlass

II.

Zonenreglement Siedlung

Art. 1 - § 36

5 - 26

III.

Zonenreglement Landschaft

Art. 37 - § 48

28 - 33

IV.

Schlussbestimmungen, Beschlüsse

Art. 49 - § 56

35 - 37

Zonenreglement Siedlung und Landschaft

I.

ERLASS

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (§§ 2,5 und 18) erlässt die Einwohnergemeinde Känerkinden das nachfolgende Zonenreglement Siedlung und Landschaft. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan Siedlung und Landschaft die Zonenvorschriften.

Zonenreglement Känerkinden

Kommentar

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglementes aufgeführt.

Seite 3

II.

Zonenreglement Siedlung

Kommentar

Zonenreglement Känerkinden

Seite 4

Kommentar

A. EINLEITUNG SIEDLUNG

Art. 1 1

Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich

Bestandteile

Die Zonenvorschriften Siedlung bestehen aus • dem Zonenplan Teil Siedlung 1:2000, • und dem Zonenreglement Teil Siedlung.

Teilbereiche Siedlung und Landschaft sind auf einem Plan 1:2000 zusammengefügt. Dies ergibt den "Zonenplan Siedlung und Landschaft".

2

Zweck Die Zonenvorschriften Siedlung bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im Siedlungsgebiet. 3

Geltungsbereich Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist abgegrenzt durch den Siedlungsperimeter im Zonenplan. Es gliedert sich in verschiedene Zonen.

Art. 2 1

Rechtliche Wirkung

Die Zonenvorschriften Siedlung sind grundeigentumsverbindlich.

2

Nicht grundeigentumsverbindliche Bestandteile der Zonenvorschriften sind die Aufnahmekarte Ortskern (Bauten / Aussenraum) sowie ergänzende Richtlinien. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind für die Behörden im Rahmen des Vollzuges der Zonenvorschriften Siedlung richtungsweisend.

.

Ausserhalb des Siedlungsperimeters gelten die Zonenvorschriften Landschaft.

Die nicht grundeigentumsverbindlichen Bestandteile sollen den Behörden als zusätzliche Beurteilungsgrundlagen dienen für ihre Entscheide im Rahmen des Vollzuges der Zonenvorschriften (z.B. bei Baugesuchsprüfungen etc.). Ergänzende Richtlinien werden vom Gemeinderat nach Bedarf ausgearbeitet.

B. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN SIEDLUNG B.1

Allgemeine Vorschriften Erschliessung, Parkierung

Art. 3 Erschliessung

1

Die Gemeinde plant, projektiert und erstellt die Erschliessungsanlagen.

2

Die Gemeinde sorgt insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.

Grundsätzlich ist der Bedarf der Bauzonen und deren Erschliessung auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren ausgelegt (RPG

Art. 15

).

3

Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 5

Kommentar

Art. 4 Baureife

1

Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 8.1.1998 sowie die dazugehörende Verordnung definieren die Baureife.

Art. 5 Baureife siehe § 83 RBG und §

45 RBV. Bezüglich bundesrechtlicher Vorschriften wird auf Art. 19 RPG (Erschliessung) verwiesen.

Anzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas

1

Die minimale Zahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos / Mofas (Normalabstellbedarf) bemisst sich gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.1.1998 sowie der dazugehörenden Verordnung. 2

Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, d.h. wasserdurchlässig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten. Bei Sammelparkplätzen von über 10 Abstellplätzen sind in angemessener Zahl und sinnvoller Anordnung hochstämmige Bäume zu pflanzen.

B.2

Allgemeine Bauvorschriften

Art. 6 Parzellenfläche für bauliche Nutzung

1

Massgebende Parzellenfläche Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend.

2

Liegen Parzellenteile nicht in einer Bauzone, so dürfen diese Teile nicht in die Berechnung der baulichen Nutzung miteinbezogen werden.

Abstellplätze: § 106 RBG und § 70 RBV inkl. Anhang 11. Es wird auch empfohlen, die "Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/ Mofas" des ARP zu beachten.

RBV § 46 Massgebend für die Berechnung sind die Grundbuchflächen der Parzellenteile innerhalb der entsprechenden Bauzonen.

3

Liegen Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, so ist die zulässige bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln; die bauliche Nutzung kann in einem Baukörper erfolgen. Für die Baute gelten diejenigen Vorschriften, welche für die Zone gelten, in welcher der grössere Teil der Baute zu liegen kommt.

4

Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt wurde.

Zonenreglement Känerkinden

Bei den Baulandumlegungen insbesondere bei der BLU "Gassacker / Hinrauft" ist mit der Differenzierung / Erhöhung der zulässigen baulichen Nutzung die Landabtretung für öffentliche Anlagen berücksichtigt / kompensiert worden.

Seite 6

Kommentar

Art. 7 Bebauungsziffer (BZ)

1

Bebauungsziffer Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. 2

Nutzungsfreie Bauten und Bauteile Nicht zur überbauten Fläche in den Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen sowie in der Kernzone werden gerechnet: a) Nicht begehbare, vorspringende Dächer bis zu 1.5 m Ausladung. b) Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, äussere Lichtschächte, Pergolen usw. c) Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden, vor der isolierten Gebäudehülle bis max. 4 m² bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, bis zu max. 10 m² bei Mehrfamilienhäusern. d) Neue Aussenisolationen an bestehenden Gebäuden. e) Bauten unter dem gewachsenen Terrain bzw. in den Hang gebaut, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig in Erscheinung treten. f) Nebenbauten wie Garagen, Unterstände, überdeckte Sitzplätze, Wintergärten, Schöpfe, Kleinbauten gemäss § 92 Abs. 1 RBV und dergleichen: -

-

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern (EFH / ZFH) bis max. 10% der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht grösser als total 50 m² Grundfläche.

Die Bebaubarkeit eines Grundstückes wird durch die Bebauungsziffer und das Gebäudeprofil § 8 ZR definiert. Im Sinne einer Steigerung der Wohnqualität, der Verbesserung des Energiehaushaltes und der Schaffung von Anreizen für die Erstellung von Nebenbauten und Infrastrukturanlagen (Garagen etc.) sind die aufgelisteten Bauten und Bauteile frei für die Berechnung der Bebauungsziffer

Bestehende Bauten, welche die BZ überschreiten, haben Besitzstandsgarantie und dürfen zeitgemäss erneuert werden. ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Bei Mehrfamilienhäusern (MFH) bis max. 8% der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht grösser als total 20 m² Grundfläche pro Wohnung.

Ist die Garage in einem Vollgeschoss untergebracht, so erhöht sich die überbaubare Fläche um die Garagenfreiflächen, dividiert durch die projektierte Vollgeschosszahl.

Art. 8 RBV § 47

 s ie he P rinzips kizze nächs te Seite

Ermittlung des Gebäudeprofils

1

Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Die Bemessung der Fassadenhöhe, wo sie bergseits festgelegt ist, erfolgt sinngemäss. 2

Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.

Definition des gewachsenen Terrains gemäss § 8 RBV.

Fassadenhöhe, Gebäudehöhe, Messpunkte  s ie he P rinzips kizze nächs te Seite

3

Fassaden- und Gebäudehöhe für Nebenbauten Die Fassadenhöhe von max. 3.50 m und die Gebäudehöhe von max. 5.50 m wird jeweils an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains aus gemessen.

Zonenreglement Känerkinden

In der Regel betrifft dies Bauten und Bauteile frei von der Berechnung der baulichen Nutzung.

Seite 7

Kommentar

Prinzipskizze

Bebauungsziffer

Prinzipskizze Bebauungsziffer

Freiflächen für Garagen

Prinzipskizze Freiflächen für Garagen

Fassaden-/ Gebäudehöhe

Prinzipskizze Fassadenhöhe / Gebäudehöhe

Messpunkte

Zonenreglement Känerkinden

Seite 8

Kommentar 4

Abgrabungen Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Fassadenhöhe nicht überschritten werden; solche Abgrabungen sind bis zu einem Drittel des Gebäudeumfangs zulässig. Nur für Garagen und Eingänge sind Abgrabungen ohne Änderung des Messpunktes für Fassaden- und Gebäudehöhe auf einer Fassadenlänge von maximal 8 m gestattet. 5

Versetzte Geschosse Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassadenund die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachsenen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen. Die Versatzhöhe darf maximal 2 m betragen. In den Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen müssen über 17 m lange geradlinige Fassaden- und Dachflächen mindestens einmal und zwar Fassadenflächen um min. 1.0 m (horizontal gemessen) und Dachflächen um min. 0.50 m (vertikal gemessen) abgesetzt werden. 6

Erhöhte Bauteile Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten. 7

Gebäudelänge Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werden Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet, wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche als der Hauptbaukörper aufweisen. 8

Länge von zusammengebauten Gebäudegruppen Bei einer zusammengebauten Gebäudegruppe darf die Gesamtlänge gemäss § 22 (Zonentabelle) nicht überschritten werden; Anbauten und Zwischengebäude werden mitgerechnet. Ist der Raum zwischen zwei oder mehreren Gebäuden oder Gebäudegruppen geringer als 3 m, so bestimmt sich die Gebäudelänge aufgrund der Summe der einzelnen Gebäudelängen zuzüglich der Zwischenräume.

Art. 9 Abgrabungen sind in Beachtung

einer ästhetischen Geländeeinpassung vorzunehmen. Gebäudeabgrabungen die entlang von Fassaden grabenartig wirken (z.B. mehrere Garageneinfahrten in Sockelgeschosse bei MFH) sollen vermieden werden. Abgrabungen ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Versetzte Geschosse ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Dies gilt z.B. für Liftaufbauten, Kamine u.ä. auf dem Dach, sofern sie optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten.

Gebäudelänge ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Es sollen keine vom Erscheinungsbild grosse und zu wuchtig dimensionierte Baukubaturen am Stück entstehen. Zusammengebaute Gebäudegruppen ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Gestaltungsbaulinie

1

Die Gestaltungsbaulinie bezweckt die Erhaltung des ortskerntypischen Strassen- bzw. Aussenraumes im Sinne von § 97 Abs. 2 RBG. Bei der Neuerstellung von Bauten im Bereich dieser Linie muss ein Gebäudeteil (Fassade) verbindlich auf die im Zonenplan Siedlung festgelegte Gestaltungsbaulinie gestellt werden.

Entlang der Gemeindestrassen gilt die Gestaltungsbaulinie als Baulinie gemäss RBG. Entlang der Kantonsstrasse sind Baulinien in Beachtung dieser Gestaltungsbaulinie vom Kanton auszuscheiden.

Prinzipskizze Zonenreglement Känerkinden

Seite 9

Kommentar

Abgrabungen

Prinzipskizze Abgrabungen

Versetzte Geschosse

Prinzipskizze Versetzte Geschosse

Gebäudelänge

Prinzipskizze Gebäudelänge

Zusammengesetzte Gebäudegruppe

Prinzipskizze zusammengesetzte Gebäudegruppe

Art. 10 Vollgeschosszahl

Zonenreglement Känerkinden

Seite 10

Kommentar

1

Die zulässige Vollgeschosszahl jeder Nutzungszone ergibt sich aus der Zonentabelle gemäss § 22.

Zulässige siehe § 22

2

Berechnung der Vollgeschosszahl

Als Vollgeschosse gelten alle diejenigen Geschosse, welche in der Fassade wesentlich in Erscheinung treten. Nicht als Vollgeschosse gelten Geschosse unter dem Dach, deren Kniestockhöhe weniger als 1.2 m beträgt sowie Geschosse im Gebäudesockel, welche talseits nicht mehr als 1.5 m und bergseits nicht mehr als 1 m in Erscheinung treten. Gemessen wird an der Fassade am tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains.

Art. 11 Vollgeschosszahl

⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Nutzungsübertragung

1

Es ist zulässig, innerhalb derselben Bauzonenart nicht beanspruchte bauliche Nutzung auf ein benachbartes Grundstück zu übertragen. Die Nutzungsübertragung erfolgt durch eine Dienstbarkeit, über deren Bestellung vor einem Baubeginn der Baubewilligungsbehörde ein Grundbuchauszug beizubringen ist. 2

Die Nutzungsübertragung unterliegt der gemeinderätlichen Genehmigung, die vorgängig der Bestellung der Dienstbarkeit einzuholen ist. Der Gemeinde ist zu Handen des Ausnützungskatasters eine beglaubigte Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einzureichen.

B.3

Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Bauten

Art. 12 Allgemeine Einpassung (Gestaltungsgrundsatz)

1

Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung (Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild) einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebung und Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung.

Der von der Gemeinde anzulegende Ausnützungskataster (§ 88 Abs.3, RBG) gibt Auskunft über grundstückseigene und die erworbene bzw. übertragende Ausnützung. Nutzungsübertragung ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Dieser Einpassungsparagraph soll den Vollzugs- und Baubewilligungsbehörden ein neues Planungsinstrument in die Hand geben, mit welchem unerwünschte , ortsfremde bauliche "Auswüchse" in von der Gemeinde akzeptable Bahnen gelenkt werden können.

2

Zur Steigerung der Wohnqualität sind in einem verhältnismässigen Ausmass zur Wohnfläche Freiräume wie Balkone, Veranden, Sitz- und Spielplätze zu erstellen.

Diese Bestimmung konkretisiert

Art. 104

RBG bzw. ist als Ergänzung anzuwenden.

3

Bei der Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Soweit möglich ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Bei Bodenbefestigungen sollen möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 11

Kommentar

Prinzipskizze

Vollgeschosszahl

Vollgeschosszahl bei Baute in der Ebene

Nutzungsübertragung

Prinzipskizze Nutzungsübertragung

Zonenreglement Känerkinden

Vollgeschosszahl bei Baute im Hang

Seite 12

Kommentar

Art. 13 Vorinformation und Vorabklärungen

1

Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. Bauinteressenten empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit dem Gemeinderat vorzubesprechen und vorabzuklären.

Frühe Informationen und Abklärungen helfen Planungskosten und Zeit einzusparen.

2

Der Gemeinderat behält sich vor, zur Beurteilung von Projekten weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten im Ortskern, Detailpläne etc.) sowie Modellunterlagen zu verlangen.

Art. 14 Behindertengerechte Bauweise

1

Es gelten die Bestimmungen von § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.1.1998.

Art. 15 Dachformen

1

Die zulässigen Dachformen sind in der Zonentabelle § 22 für alle Bauzonen definiert.

Art. 16 Es wird auch auf Norm SN 521

500 mit Leitfaden, Behindertengerechtes Bauen, des Schweizerischen Invalidenverbandes Olten, verwiesen.

Prizipskizze Dachformen siehe Skizze zu § 22

Dachaufbauten und Dacheinschnitte

1

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur auf Dächern mit einer Mindestneigung von 35° zulässig und müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

2

Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von den Fassadenenden beträgt 1.5 m, der Mindestabstand von Gräten und Kehlen 1 m.

Für die Gestaltung, Lage und Proportionen von Dachaufbauten sind auch die Gestaltungsgrundsätze gestützt auf das Grundlagendokument für Dachlandschaften im Ortskern (siehe § 25) hilfreich. ⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

3

Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der DachaufbauSeitenwand. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Art. 17 Antennenanlagen

1

Radio- und Fernsehgeräte sind grundsätzlich an die GrossgemeinschaftsAntennenanlage (GGA) anzuschliessen.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 13

Kommentar 2

Alle Aussenantennen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat entscheidet über deren Zulassung. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen. Er erlässt ergänzende Richtlinien.

Die Bewilligungspflicht (z.B. für Parabolantennen) stützt sich auf

Art. 92

, Abs. 1 RBV.

Prinzipskizze

Dachaufbauten Dacheinschnitte

Zonenreglement Känerkinden

Dachgestaltung mit zwei Dachaufbauten

Dachaufbau mit Darstellung der Fronthöhe beim Satteldach

Seite 14

Kommentar

B.4

Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Umgebung

Art. 18 Terrainaufschüttungen und -abgrabungen

1

Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 1.5 m nicht überschreiten.

2

In Geländewannen, in sehr steilem Gelände, bei Anpassungen an bestehende Aufschüttungen und Abgrabungen sowie aus kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.

Art. 19 Diese Bestimmung dient der

besseren Einpassung von Bauten und deren Umgebung in das gewachsene Terrain. Bisher waren keine Aufschüttungs- und Abgrabungslimiten vorgegeben, was zu unschönen Geländeformen und nachbarrechtlichen Problemen führen kann.

Nebenanlagen bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen

1

Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen sowie bei Sondernutzungsplanungen und Ausnahmeüberbauungen gemäss

Art. 20

und 21 sind folgende Anlagen mitzuerstellen und dauernd zu unterhalten:

Für Kinderspielplätze sind die Richtlinien der Stiftung Pro Juventute zu beachten.

• Zweckmässig ausgestattete Frei- und Spielflächen. • Genügende Abstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen, Spielgeräte u.a.m. • Zweckmässige Kompostierstellen. • Zweckmässige Standorte für Abfallsammelstellen.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 15

Kommentar

B.5

Sondernutzungsplanung / Ausnahmeüberbauung

Art. 20 Quartierplanungen

1

Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss § 37ff RBG ist grundsätzlich in jeder Bauzone möglich. Absichten für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung ein Mitspracherecht zu. Die Erstellung von Quartierplänen kann durch Gemeindeversammlungsbeschluss verlangt werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann.

Für Quartierplanungen werden keine Mindestflächen mehr vorgeschrieben.

2

Die Quartierplanfläche richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat möglich.

3

Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird. 4

Quartierplanungen sind durch die kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen begutachten zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes.

Art. 21

Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft die wohnhygienische, architektonische und städtebauliche Qualität von Quartierplanungen (im Sinne von § 37 RBG).

Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

1

Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Überbauungen nach einheitlichem Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen von den für die entsprechende Nutzungszone festgelegten Bauvorschriften zu gestatten, sofern eine hohe Wohnqualität und eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet ist.

2

2

Die Mindestfläche für eine Überbauung nach einheitlichem Plan beträgt 2'500 m . Es sind für die einzelnen Zonen folgende Maximalmasse bzw. Formen zugelassen: Zonenkriterien

W1a/b

W2

WG2

Max. Bebauungsziffer

25 %

26 %

26 %

Max. Fassadenhöhe

7.0 m

7.5 m

7.8 m

Max. Gebäudehöhe

11.0 m

11.5 m

11.8 m

Max. Länge einer Gebäudegruppe

30.0 m

35.0 m

35.0 m

Max. Gebäudelänge

50.0 m

60.0 m

60.0 m

Zulässige Dachformen für Hauptbauten

Satteldach Pult-/Flachdach

Satteldach Pult-/Flachdach

Satteldach Pult-/Flachdach

Zulässige Dachneigung für Hauptbauten

frei

frei

frei

Zonenreglement Känerkinden

Mit diesem einfachen aber wirkungsvollen und attraktiven Planungsinstrument wird im Sinne der Zielsetzungen der Zonenvorschriften-Revision, die Lücke zwischen der zonenmässigen Bebauung und der Überbauung nach Quartierplan geschlossen.

Seite 16

Kommentar

3

Der Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest. Er ist mit allen Festlegungen vor der Baugesuchseingabe vom Gemeinderat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Der Plan wird somit zum verbindlichen Bestandteil der Baubewilligung. 4

Attikageschosse auf Flachdächern Die Höhe der Attikageschosse darf, gemessen ab Oberkante der rohen Decke bis zur Oberkante der rohen Dachkonstruktion des Aufbaus, maximal 3.0 m betragen. Zusätzliche Aufbauten sind verboten.

⇒ siehe Prinzipskizze nächste Seite

Die Fläche der Attikageschosse inklusive technischer Anlagen darf maximal 50% der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Für die Flächenberechnung sind nur die geschlossenen Geschossteile zu berücksichtigen. Die Attikageschosse dürfen auf maximal zwei Seiten mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssen minimal 3.0 m betragen. Zusätzlich zur Fläche der Attikageschosse dürfen pro Wohneinheit im Attikage2 schoss maximal 12.0 m überdacht werden. 5

Überbauungen nach einheitlichem Plan können auf Beschluss des Gemeinderates der kantonalen Fachkommission für Arealüberbauungen zur Beurteilung vorgelegt werden.

Zonenreglement Känerkinden

Wohnhygienische, architektonische und städtebauliche Prüfung der Überbauung

Seite 17

Kommentar

Prinzipskizze

Attikageschosse auf Flachdächern

Zonenreglement Känerkinden

Prinzipskizze Attikageschoss auf Flachdächern (bei Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan)

Seite 18

Kommentar

C. ZONENSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN C.1

Zonentabelle

Art. 22 Nutzungszonenvorschriften im Überblick

Zone K2a

Zone K2b (mit locke-

Zone W1a

Zone W1b

Zone W2

Zone WG2

rer Bebauung)

Maximale Vollgeschosszahl

2

2

2

2

2

2

Maximale Wohnungszahl pro Baukörper

frei

frei

4

4

frei

frei

Maximale Bebauungsziffer

35 %

25 %

25 %

23 %

24 %

24 %

Maximale Fassadenhöhe

7.5 m

6.8 m

6.8 m

6.8 m

7.2 m

7.5 m

--

4.8 m

4.8 m

4.8 m

--

--

15.5 m

10.8 m

10.8 m

10.8 m

11.2 m

11.5 m

Maximale Gebäudelänge für Hauptbauten

frei

25.0 m

25.0 m

25.0 m

30.0 m

30.0 m

Maximale Länge einer Gebäudegruppe

--

40.0 m

40.0 m

40.0 m

50.0 m

50.0 m

Zulässige Dachform für Hauptbauten

Satteldach

Satteldach

Pult-/ Sattel-/ Walmdach

Pult-/ Sattel-/ Walmdach

Pult-/ Sattel-/ Walmdach

Pult-/ Sattel-/ Walmdach

Dachneigung für Hauptbauten

mind. 40° a.T.

mind. 35° a.T.

mind. 15° a.T.

mind. 15° a.T.

mind. 15° a.T.

mind. 15° a.T.

Dachaufbauten

Zulässig gem. §16,25

Zulässig gem. §16,25

Zulässig gem. §16

Zulässig gem. §16

Zulässig gem. §16

Zulässig gem. §16

Dacheinschnitte

Offene Dacheinschnitte nicht zulässig

Offene Dacheinschnitte nicht zulässig

Zulässig gem. §16

Zulässig gem. §16

Zulässig gem. §16

Zulässig gem. §16

Zulässige Dachform für Nebenbauten bis 50 m²

Satteldach Pultdach

Satteldach, Pultdach

Satteldach, Pultdach, Flachdach

Satteldach, Pultdach, Flachdach

Satteldach, Pultdach, Flachdach

Satteldach, Pultdach, Flachdach

Dachneigung für Nebenbauten bis 50 m²

mind. 15° a.T.

mind. 15° a.T.

frei

frei

frei

frei

LärmEmpfindlichkeitsstufe

III

III

II

II

II

II

Maximale Fassadenhöhe bergseits Maximale Gebäudehöhe

Zonenreglement Känerkinden

Seite 19

Kommentar

Dachformen

Hauptform

Unterformen

Satteldach

Satteldach mit Widerkehr

Walmdach

Krüppelwalmdach

Pultdach

Flachdach

Zonenreglement Känerkinden

Seite 20

Kommentar

C.2

Kernzonen

Art. 23 Kernzone K2a

1

Die Kernzone umfasst architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortskernteile, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe wie namentlich publikumsintensivere Geschäftsbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten und Kleinbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen. 2

Betreffend Immissionsschutz kann der Gemeinderat entsprechende betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen. Nicht zugelassen sind: offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, Abstellplätze für Altautos, Schweinemast- und bodenunabhängige Tierbetriebe usw. 3

In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagen müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerte Objekte Rücksicht nehmen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Das Baufeld auf Parzelle 23 definiert die Lage einer künftigen Hauptbaute, welche für das Ortsbild von Bedeutung ist. 4

Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 22 dieses Reglementes festgelegt.

Art. 24 Die Zonentabelle § 22 gibt

Auskunft über die Zonenkriterien wie Bebauungsziffer, Fassadenhöhe, Gebäudehöhe, Gebäudelänge u.a. mehr.

Kernzone K2b (mit lockerer Bebauung)

1

Die Kernzone mit lockerer Bebauung bezweckt einen harmonischen baulichen Übergang von der Kernzone zur nachbarlichen südlichen Wohnzone.

2

Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 22 dieses Reglementes festgelegt.

Art. 25 Die Aufnahmekarte Ortskern

1:500 (Bauten / Aussenraum) gibt Auskunft über Bewertung von Gebäuden, Baufeld für neue Hauptbaute sowie Aussenräume etc.

Die Aufnahmekarte Ortskern 1:500 (Bauten / Aussenraum) gibt Auskunft über Bewertung von Gebäuden, Baufeld für neue Hauptbaute sowie Aussenräume etc.

Architektonische Gestaltung, Einfügung Kernzone

1

Einfügung in die Umgebung Gebäulichkeiten in der Kernzone haben sich in der Massstäblichkeit, Gliederung und Gestaltung in die traditionelle bauliche Umgebung einzufügen. Erfüllen Dachaufbauten diese Anforderung, so kann in der Kernzone von den allgemeinen Massvorschriften in § 16 bzw. von den Richtlinien gemäss § 25 Abs.3 abgewichen werden. 2

Materialien und Farben Das Einfügungsgebot gilt auch bezüglich der Verwendung von Materialien und Farben. Die Dächer sind mit matten, ortsüblichen Ziegeln einzudecken. 3

Gestaltung der Dachlandschaften Für die Gestaltung der Dachlandschaften sind die “Grundlagen über die Gestaltung der Dachlandschaft im Ortskern“ (Grundlagendokument zur Nutzungsplanung Siedlung des ARP) richtungsweisend.

Zonenreglement Känerkinden

Dokument "Grundlagen über die Gestaltung der Dachlandschaft im Ortskern" ist beim kantonalen Amt für Raumplanung, Liestal erhältlich.

Seite 21

Kommentar 4

Dachaufbauten Dachaufbauten, Glasziegel sowie vereinzelte Dachflächenfenster mit einer ma2 ximalen Glasfläche von 0.3 m sind zulässig. Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Bauteilen zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc. werden nicht mitgerechnet). Eine Mischung von Dachaufbauten, Glasziegeln und Dachflächenfenstern auf derselben Dachfläche ist nur gestattet, wenn sie sich harmonisch in die Umgebung einfügt. Auch Technische Aufbauten haben sich harmonisch in die Dachlandschaft einzuordnen. 5

Dacheinschnitte / Solaranlagen Offene Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Sonnenenergieanlagen dürfen nur auf wenig einsehbaren Dachflächen, wenn möglich auf Nebenbauten, angebracht werden.

Art. 26 Bauliche Nutzung bestehender Bauvolumen

Kernzo-

ne 1

Bestehende Bauten im Ortskern können im Rahmen des bestehenden Volumens ersetzt, umgenutzt und ausgebaut werden, auch wenn dabei die zonenmässige bauliche Nutzung, das zulässige Gebäudeprofil und die zulässige Geschosszahl bereits überschritten ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für geschützte Bausubstanz bzw. erhaltenswerte Bauvolumen (§ 27,28 ZR).

Art. 27 Geschützte Bausubstanz

Die sinnvolle Nutzung bzw. Umnutzung einer bestehenden Baute trägt zur Erhaltung bzw. Verbesserung und Belebung des Ortskernes bei.

Kernzone

1

Bauten, welche im Zonenplan als geschützte Bausubstanz qualifiziert sind, haben als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes einen hohen Stellenwert. Bei solchen Gebäuden sind bauliche Massnahmen und Unterhaltsarbeiten nur unter Wahrung der geschützten Substanz zulässig.

Die Aufnahmekarte Ortskern 1:500 (Bauten / Aussenraum) gibt Auskunft über Bewertung von Gebäuden, Baufeld für neue Hauptbaute sowie Aussenräume etc.

2

Bei der im Zonenplan mit einem schwarzen Punkt markierten Baute handelt es sich um ein Baudenkmal, welches unter kantonalem Schutz steht. Bauliche Änderungen sind hierbei nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig. Sie ist auch zuständig für allfällige Restaurierungsbeiträge.

Art. 28 Erhaltenswerte Bauvolumen Kernzone

1

Bauten, welche im Zonenplan als erhaltenswerte Bauvolumen qualifiziert sind, haben bezüglich ihrer Lage und Volumen als wichtiges Merkmal des gewachsenen Dorfbildes einen hohen Stellenwert. Im Falle eines Umbaus oder Neubaus sind die Situierung und der Gebäudekubus sowie die Dachform und Firstrichtung des ursprünglichen Gebäudes beizubehalten bzw. richtungsweisend.

Die Aufnahmekarte Ortskern 1:500 (Bauten / Aussenraum) gibt Auskunft über Bewertung von Gebäuden, Baufeld für neue Hauptbaute sowie Aussenräume etc.

2

Umbauten und Ausbauten sind als konstruktiv fachgerechte Renovationen auszuführen. Bei äusseren Umbauten sind störende Gebäudeteile nach Möglichkeit zu korrigieren und in eine zurückhaltende architektonische Form- und Farbgebung überzuführen.

Art. 29 Vorplatzbereich Kernzone

Zonenreglement Känerkinden

Seite 22

Kommentar

1

Als Vorplatzbereiche werden die Aussenräume zwischen der öffentlichen Erschliessungsfläche (Strasse, Weg) und den Gebäudefluchten der Hauptbauten bezeichnet.

2

In der Kernzone ist der Vorplatzbereich von Gebäuden aller Art freizuhalten.

3

Zugelassen sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Grünflächen.

4

Einfriedungen und Geländer haben sich in das Ortsbild einzufügen.

Die Vorplatzbereiche bilden einen wichtigen Aussenraum zwischen Strasse und Gebäudefassaden der wertvollen Kernbebauung.

5

Die Vorplätze sind in Berücksichtigung der dörflichen Bebauung ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden möglichst wasserdurchlässige Beläge wie: In Sand eingelegte Pflästerung, Mergel, Schotterrasen und dergleichen. Bestehende Vorgärten sind möglichst zu erhalten. Bei Neugestaltungen sind in einem angemessenen Verhältnis standortgerechte Bepflanzungen vorzunehmen. 6

Offene Garagenrampen im Strassenbild sind nicht gestattet.

Art. 30 Ortsbildprägender Aussenraum

Kernzone

1

Die im Zonenplan definierten ortsbildprägenden Aussenräume bilden als Ensemble mit der erhaltenswerten Bauvolumen einen besonders wertvollen Raum im Dorfkern.

Vor allem auf die Erhaltung der traditionellen Vorgartenbereiche ist ein wichtiges Augenmerk zu richten.

2

Bei Umgestaltungen dieser Aussenräume sind die Vorplatzbereiche und Grünflächen etc. möglichst zu erhalten.

C.3

Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen

Art. 31 Wohnzone

1

Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr. 2

Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 22 dieses Reglementes festgelegt.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 23

Kommentar

Art. 32 Wohn- und Geschäftszonen

1

Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen. 3

Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 22 dieses Reglementes festgelegt.

C.4

Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Art. 33 Zone für öffentliche Werke und Anlagen (öW+A)

1

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. In beschränktem Umfang sind andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 2

Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3

Aus dem Zonenplan Teil Siedlung ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist.

4

Bauten, Anlagen und Werke müssen sich im Sinne der Bestimmungen über die Allgemeine Einpassung (§ 12) in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Im Ortskern sind die Gestaltungsvorschiften der Kernzone sinngemäss anzuwenden. 5

Die Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu folgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 6

öW+A-Zone Gemeindezentrum In dieser Zone können öffentliche Werke und Anlagen mit folgender Zweckbestimmung erstellt werden: • • • • •

Verwaltung Werkhof Feuerwehrmagazin Zivilschutzanlage Parkplatz

• • • • • •

Kindergarten Spiel und Sport Mehrzweckhalle Grünflächen / Pflanzgärten Museen Öffentlicher Platz

Neu ist die Selbstverpflichtung der Gemeinde, öW+A-Zonen nach ökologischem Gesichtspunkt zu bepflanzen und Bodenbefestigungen möglichst wasserdurchlässig auszuführen (Vorbildwirkung). Für Raumprogramm und die Gestaltung des Gemeindezentrums hat der Gemeinderat ein Konzept erstellt (Richtplan Januar 1988).

Nebst rein öffentlichen Einrichtungen können auch private Bauten erstellt werden, sofern sie der Funktion als Gemeindezentrum dienen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und folgende Zweckbestimmungen berücksichtigen: • • • •

Wohnungen, Alterswohnungen Dienstleistungsbetriebe (Bank, Post, Laden etc.) Gaststätte Vereinslokal

Zonenreglement Känerkinden

Seite 24

Kommentar

Bezüglich baulicher Nutzung, Gebäudeprofil und Dachgestaltung gelten entsprechend der Abgrenzung im Zonenplan die Vorschriften der Zonen K2a bzw. WG2 als empfehlende Richtwerte. 7

In den öW+A-Zonen gilt grundsätzlich die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

C.5

Schutzzonen / Schutzobjekte

Art. 34 Uferschutzzone

1

Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

Die Uferbereiche werden im Rahmen der Fellibächliöffnung erstellt.

2

In dieser Zone sind neue Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Massnahmen, die dem Schutzzweck widersprechen, grundsätzlich untersagt. Eine standortgerechte Uferbestockung ist geschützt.

3

Die Uferbereiche sind naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Wasserbauliche Massnahmen sind dem Schutzziel anzupassen und sollen soweit möglich mit ingenieurbiologischen Mitteln erfolgen. Beeinträchtigte Uferbereiche sind zu renaturieren und gegebenenfalls mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Art. 35 Erhaltenswerte Einzelobjekte

1

Erhaltenswerter Brunnen Der im Zonenplan bezeichnete Brunnen ist geschützt und an Ort und Stelle zu belassen. Ist eine Versetzung unumgänglich, so hat der Gemeinderat über einen geeigneten Ersatzstandort zu befinden. 2

Erhaltenswerte Bäume Die im Zonenplan bezeichneten Bäume sind sachgemäss zu pflegen und dürfen ohne zwingenden Grund nicht entfernt werden. Sollte ein solcher Baum krankheitshalber gefällt werden müssen, so ist an Ort und Stelle ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen. Vor dem Fällen besteht eine Meldepflicht beim Gemeinderat. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 25

Kommentar

C.6

Nutzungszone mit späterer Nutzungsdefinition

Art. 36 Nutzungszonen gemäss § 19 Abs.1 lit.f RBG

⇒

bisher Baugebiet 2. Etappe

1

Die Nutzungszonen gemäss § 19 Abs.1 lit.f RBG haben für das Siedlungsgebiet Reservecharakter ohne Präjudiz für eine spätere Freigabe zur baulichen Nutzung. 2

Die Nutzungszonen gemäss § 19 Abs.1 lit.f RBG bleiben bis zur Bestimmung der künftigen Nutzung der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten. Es darf nichts unternommen werden, was eine spätere bauliche Nutzung erschweren könnte. 3

Die Zweckbestimmung und Umwandlung der Nutzungszonen gemäss § 19 Abs.1 lit.f RBG muss im Einklang mit der Bevölkerungsentwicklung und aufgrund nachgewiesener Bedürfnisse im Rahmen einer Zonenplanmutation erfolgen.

Zonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine Nutzung erst später zuglassen wird (§ 19 Abs.1 lit.f RBG). Sämtliche Parzellen der Nutzungszonen gem. §19 Abs. 1 lit.f RBG unterstehen weiterhin dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991. Insbesondere sind die Artikel 2, 58, 61, 66, 73, BGBB bzgl. Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, Erwerb, Belastungsgrenze etc. zu beachten. Umwandlung in Bauzone: Massgebend ist die gesetzeskonforme Dimensionierung der Bauzonen gemäss Art. 15 RPG.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 26

III. Zonenreglement Landschaft

Kommentar

Zonenreglement Känerkinden

Seite 27

Kommentar

D. EINLEITUNG LANDSCHAFT

Art. 37 1

Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich

Bestandteile

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus • dem Zonenplan Teil Landschaft 1:2000, • und dem Zonenreglement Teil Landschaft.

Teilbereiche Siedlung und Landhaft sind auf einem Plan 1:2000 zusammengefügt. Dies ergibt den "Zonenplan Siedlung und Landschaft"

2

Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Ordnung von Nutzung und Schutz der Landschaft ausserhalb des Siedlungsgebietes. 3

Geltungsbereich Das Landschaftsgebiet der Gemeinde ist im Zonenplan abgegrenzt durch den Siedlungsperimeter und durch die Gemeindegrenze. Es gliedert sich in verschiedene Zonen, vorab in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen.

Art. 38 1

Innerhalb des Siedlungsperimeters gelten die Zonenvorschriften Siedlung.

Rechtliche Wirkung

Die Zonenvorschriften Landschaft sind grundeigentumsverbindlich.

2

Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften Landschaft sind ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte, Waldwirtschaftsplan etc. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.

Ergänzende Richtlinien werden vom Gemeinderat erlassen.

E. GRUNDZONEN

Art. 39 Begriff, Arten

1

Die Grundzonen ordnen die Grundnutzung des Bodens. Entsprechend der Nutzungsart werden unterschieden:

.

- Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG und § 19 RBG - Waldareal gemäss Art. 18 RPG und § 19 RBG - Zone für öffentliche Werke und Anlagen gemäss Art. 18 RPG und § 24 RBG

Zonenreglement Känerkinden

Seite 28

Kommentar

Art. 40 Landwirtschaftszone

1

Nutzungszweck Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, -

-

Landwirtschaftszonen Art. 16 RPG.

das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2

Zonenkonforme Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Art. 16a, 22 RPG und Art. 34-38 RPV errichtet oder geändert werden.

Art. 34

-38 RPV: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone.

Wohnraum Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie, für Personen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten und deren Angehörige sowie für die abtretende Generation. Innere Aufstockung Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform.

Art. 36

, 37 RPV: Innere Aufstockung.

3

Aussenraum Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. sind nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung oder dem produzierenden Gartenbau dienen. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 4

Fruchtfolgeflächen Im Zonenplan Teil Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

Art. 30 RPV: Sicherung der

Fruchtfolgeflächen.

5

Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Landwirtschaftszone gilt grundsätzlich die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

Art. 41 Waldareal

1

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone bzw. den weiteren Grundzonen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und die dazugehörende Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 29

Kommentar

Art. 42 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. In beschränktem Umfang sind andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.

Art. 24 RBG

2

Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3

Aus dem Zonenplan Teil Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist.

4

Bauten, Anlagen und Werke müssen sich im Sinne der Bestimmungen über die Allgemeine Einpassung (§ 12) in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Die Bauten und Anlagen dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 5

Die Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu folgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 6

In den öW+A-Zonen gilt grundsätzlich die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

F. SCHUTZZONEN

Art. 43 Begriff, Arten

1

Die nach § 39 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Entsprechend dem spezifischen Schutzziel werden unterschieden: - Landschaftsschutzzone gemäss Art. 17 RPG und § 29 RBG - Naturschutzzonen gemäss Art. 17 RPG und § 29 RBG 2

In den Schutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 30

Kommentar

Art. 44 Landschaftsschutzzone

1

Zweck Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.

Art. 11 RBV

2

Landschaftsschutz über Landwirtschaftszone Überlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone, sind Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, nicht erlaubt. Unter anderem betrifft dies Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw.

Art. 36 -38 RPV: Innere Aufstockung

3

Landschaftsschutz über Waldareal Im Waldareal bezweckt die Überlagerung der Landschaftsschutzzone insbesondere den typischen Charakter des Mischwaldes zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist auf eine standortgerechte Arten- und Altersvielfalt zu achten und diese dauernd zu gewährleisten. 4

Gegliederte Waldränder Die reich gegliederten Waldränder, bestehend aus Buschwerk mit Nischen und Vorsprüngen sowie mit vorgelagerter Krautschicht, sind zu erhalten und zu fördern. Wo solche Waldränder noch fehlen, sind sie im Rahmen der Waldbewirtschaftung anzulegen und zu erhalten.

Art. 45 Naturschutzzone Nr. 1 "Sackmattgraben"

1

Zur Herstellung und Erhaltung eines naturkundlich wertvollen Landschaftsteiles werden für das im Zonenplan bezeichnete Naturschutzobjekt Nr. 1 "Sackmattgraben" folgende Vorschriften verbindlich festgelegt: 2

Schutzziel: - Freilegung des eingedolten, ehemaligen Bachlaufes. - Wiederherstellung und Erhaltung eines natürlichen Bachlaufes mit Ufergehölz und entsprechender Flora und Fauna. - Erhaltung der Hochhecke entlang der Geländekante (Parz. 190)

3

Ausführungs- und Schutzmassnahmen: - Herbeiführung des angestrebten Zustandes und entsprechender Unterhalt. - Extensive Bewirtschaftung der Bachgrabenböschungen. - Erstellung und Unterhalt eines Geschiebefanges an der Grenze zu Buckten.

4

Pflegemassnahmen: - Selektive Gehölzpflege. - Naturnaher wasserbaulicher Unterhalt.

5

Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, ergänzende Richtlinien zu den oben umschriebenen Vorschriften festlegen.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 31

Kommentar

Art. 46 Naturschutzzone Nr. 2 "Eichbühl"

1

Zur Herstellung und Erhaltung eines naturkundlich wertvollen Landschaftsteiles werden für das im Zonenplan bezeichnete Naturschutzobjekt Nr. 2 "Eichbühl" folgende Vorschriften verbindlich festgelegt: 2

Schutzziel: - Erstellung eines Feldgehölzes aus standortgerechten Baumarten mit abgestuftem naturnahem Gehölzrand aus Strauchschicht, krautigem Saum und Magerwiesenstreifen. - Erhaltung als Lebensraum für die entsprechende Flora und Fauna.

3

Ausführungs- und Schutzmassnahmen: - Herbeiführung des angestrebten Zustandes. - Keine Anwendung von Düngemitteln oder Pestiziden. - Keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen.

4

Pflegemassnahmen: - Selektive Gehölzpflege. - Krautsaum und Magerwiesenrand alle ein bis zwei Jahre mähen (Spätsommer) und Schnittgut abführen.

5

Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, ergänzende Richtlinien zu den oben umschriebenen Vorschriften festlegen.

Art. 47 Naturschutzzone Nr. 3 "Eiloch"

1

Für die im Zonenplan abgegrenzte Naturschutzzone Nr. 3 "Eiloch" werden zum Schutz und zur Förderung der wertvollen Pflanzen- und Tierwelt sowie zur Erhaltung der Felsformationen folgende Vorschriften verbindlich festgelegt: 2

Schutzziel: - Erhaltung der natürlichen Geländeform mit geologischen Aufschlüssen. - Herbeiführung und Erhaltung einer Magerwiese mit Strauchgruppen und entsprechender Flora und Fauna. - Erhalten der Linde beim ehemaligen Schützenhaus.

3

Schutzmassnahmen: - Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln. - Keine Veränderung der Bodenoberfläche.

4

Pflegemassnahmen: - Jährlich einmal mähen (Spätsommer) und Schnittgut abführen. - Selektive Gehölzpflege.

5

Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, ergänzende Richtlinien zu den oben umschriebenen Vorschriften festlegen.

Zonenreglement Känerkinden

Seite 32

Kommentar

G. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN LANDSCHAFT

Art. 48 Umgebungsgestaltung bei Baugesuchen

1

Baugesuche müssen nebst den gemäss § 87 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Okt. 1998 erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan der Umgebungsgestaltung enthalten.

2

Baulich und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen. 3

Bei der Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Soweit möglich ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Bei Bodenbefestigungen sollen möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden.

Zonenreglement Känerkinden

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Zonenreglement Känerkinden

IV.

Schlussbestimmungen / Beschlüsse

Zonenreglement Siedlung und Landschaft Kommentar

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Kommentar

H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 49 Beratende Kommission

1

Zur Beurteilung von Baugesuchen sowie für den Vollzug von Aufsicht- und Pflegeaufgaben kann der Gemeinderat eine beratende Fachkommission einsetzen, die aus Vertretern der Gemeinde und wenn nötig aus unabhängigen Fachleuten zusammengesetzt ist. Der Gemeinderat stützt sich in der Regel bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Fachkommission.

Art. 50 Die Prüfung der Baugesuche

durch eine Kommission stellt eine Beurteilungspraxis mit einer guten Kontinuität dar. Nötig sind auch noch zu erarbeitende Beurteilungshilfen, Entscheidungsrichtlinien u.ä.

Vollzug

1

Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er stellt im Rahmen der Baugesuchsbehandlung, gestützt auf die Empfehlung der Fachkommission, die Bedingungen zur Sicherstellung der Zonenvorschriften.

Baubewilligungsbehörde ist, mit Ausnahme des gemäss § 92 RBV aufgeführten kleinen Baubewilligungsverfahren (Zuständigkeit Gemeinde), das kantonale Bauinspektorat.

2

Die entsprechenden Weisungen und Verfügungen werden auf Antrag des Gemeinderates von der Baubewilligungsbehörde erlassen. 3

Der Gemeinderat kann als Vollzugshilfen oder für die Beurteilung von Baugesuchen ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. 4

Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Raumplanungs- und Baugesetz bestraft. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden. 5

In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.

Art. 51 Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft

1

Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften vorzunehmen. 2

Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien für Naturschutzobjekte sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.

Art. 52 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

1

Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes sowie des Bundesgesetztes über die Raumplanung.

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Art. 109 , 110 RBG

Art. 24c RPG

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Kommentar

Art. 53 Ausnahmen allgemeiner Art

1

Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen.

Die Erteilung der Ausnahme erfolgt durch die Baubewilligungsbehörde. Sie erfordert eine entsprechende Begründung.

2

Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 der Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz BL. 3

Für Ausnahmen bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen gemäss § 115, 116 RBG, Art. 24a- 24d RPG.

Art. 24ff RPG: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb Baugebiet.

4

Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen.

Art. 54 Ausnahmen von Schutzvorschriften

1

Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den mit den GrundeigentümerInnen vereinbarten Schutzmassnahmen gestatten. 2

Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen sowie in ausgesprochenen Härtefällen.

Art. 55 Aufhebung früherer Beschlüsse

1

Alle den Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben, insbesondere

a.

Zonenplan Siedlung und Landschaft, RRB Nr. 347 vom 31. Januar 1989

b.

Zonenreglement Siedlung und Landschaft, RRB Nr. 347 vom 31. Januar 1989, Mut. ZR RRB Nr. 553 vom 16. Februar 1991

2

Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.

Art. 56 Inkrafttreten

1

Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

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Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.

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Kommentar

I.

BESCHLÜSSE

Gemeinde

Kanton

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