Zonenreglement Siedlung
Ziefen
Documento
- Numero
- 73/ZRS/2/1
- Comune
- Ziefen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 14 giu 2016
- In vigore dal
- 20 dic 2016
Carta
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File
73_ZRS_02_01_N_G_2016_1843.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Exemplar
73 / ZRS / 2 / 1
Amt für Raumplanung
Mutation RRB 1843 vom 20.12.2016
GEMEINDE ZIEFEN NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT SIEDLUNG
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 04.01.2017 / PS
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Gesetzliche Grundlagen / Abkürzungsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen / Abkürzungsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen Bund BV
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Dezember 1998
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
RPV
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07. Oktober 1983
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991
WaV
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992
GSchG
Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991
GSchV
Verordnung über den Gewässerschutz vom 28. Oktober 1998
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966
FWG
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985
LRV
Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985
LSV
Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986
Gesetzliche Grundlagen Kanton KV
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
EG ZGB
Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 30. Mai 1911
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998
RBV
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998
USG
Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
DHG
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992
GSchG
Kantonales Gesetz über den Gewässerschutz vom 05. Juni 2003
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
WaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998
WaV
Kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998
WBauG
Kantonales Wasserbaugesetz vom 01. April 2004
Abkürzungen ARP
Amt für Raumplanung Kanton Basel-Landschaft
EGV
Einwohnergemeinde-Versammlung
LES
Lärm-Empfindlichkeitsstufen
LRB
Landratsbeschluss
RRB
Regierungsratsbeschluss
ZR
Zonenreglement
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Seite I
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Verzeichnis der Vorschriften der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung
Verzeichnis über wichtige Vorschriften des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) und der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
Baureife der Grundstücke Baureife
RBG § 83
RBV
§§ 45
Vorfinanzierung der Erschliessung
RBG § 84
--
Selbsterschliessung
RBG § 85
--
Art und Mass der Nutzung
RBG § 86
RBV
Immissionsschutz
RBG § 87
--
Nutzungsübertragung
RBG § 88
--
Nutzungsumlagerung
RBG § 89
RBV § 50 Abs. 2
Grenzabstände
RBG § 90
RBV
§§ 52 – 70
Gebäudeabstand
RBG § 91
RBV
§§ 52 – 70
Abgrabungen und Aufschüttungen
RBG § 93
--
Näher- und Grenzbaurecht
RBG § 94
--
Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen
RBG § 95
--
Baulinien
RBG § 96
RBV
Baulinienarten
RBG § 97
--
Strassenlinien
RBG § 98
Art. 67
Stützmauern, Einfriedungen, Abgrabungen und Aufschüttungen im Bereich von Verkehrsflächen
RBG § 99
--
RBG §§ 39 – 47
--
Sicherheit, Schutz der Gesundheit und Umweltschutz
RBG § 101
RBV
Bauvorgang
RBG § 102
--
Baupolizeivorschriften
RBG § 103
--
Orts- und Landschaftsbild
RBG § 104
--
Reklamen
RBG § 105
Nutzung der Grundstücke §§ 46 - 51
Abstandsvorschriften
Bau- und Strassenlinien §§ 5, 66
Sondernutzungsplanung Quartierplanungen Anforderungen an Bauten und Anlagen §§ 73, 78, 81 - 84
Ausstattung der Bauten und Anlagen Abstellplätze
RBG § 106
RBV
Ersatzabgabe
RBG § 107
--
Behindertengerechte Bauweise
RBG § 108
--
RBG § 109 und § 110
--
§§ 70, 77, 78
Bestandesgarantie Besitzstandsgarantie
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Seite II
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Verzeichnis der Vorschriften der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung
Fortsetzung Verzeichnis über wichtige Vorschriften des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) und der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften Härtefall
RBG § 111
RBV
Art. 85 Erschliessung
RBG § 112
RBV
Art. 85 Abstände
RBG § 113
RBV
Art. 85 Revers
RBG § 114
RBV
Art. 85 Bewilligungserfordernis
RBG § 120
RBV
Art. 94 Bauten und Anlagen unter Bewilligungspflicht
der Gemeinde
--
RBV
§§ 92 – 93
Gesuche
RBG § 124
RBV
§§ 86 – 88
Anwendbares Recht
RBG § 125
--
Publikation und öffentliche Auflage
RBG § 126
RBV
Behandlungsdauer
RBG § 128
--
Erteilung der Baubewilligung
RBG § 129
--
Beginn der Bauarbeiten
RBG § 130
--
Widerruf
RBG § 131
--
Beschwerderecht
RBG § 133
RBV
Baurekurskommission
RBG § 134
--
Baubewilligungsverfahren
Art. 89 Beschwerdeverfahren
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Art. 95 - 97
Seite III
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis A.
Erlass
1
B.
Einleitung
1
§1
1
Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich
C.
Allgemeine Vorschriften
1
C.1
Definition der baulichen Nutzung
1
Art. 2
Art. 3 1
2
C.2
C.3
D. D.1
D.2
D.3
E.
F.
Parzellenfläche zur Berechnung der baulichen Nutzung Bebauungsziffer
Definition des Gebäudeprofils
2
Art. 4
Art. 5
86 altri articoli
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Fassadenhöhe
Gebäudehöhe Versetzte Gebäudeprofile Erhöhte Bauteile Abgrabungen am Gebäude Fassadenhöhe/Gebäudehöhe bei Nebenbauten Gebäudelänge
2 2 3 3 3 3 3
Vorschriften zur Gestaltung der Bauten und der Umgebung
4
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 4
4 4 4 5 5
Dachgestaltung Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster Neben- und Einstellräume bei Mehrfamilienhäusern Abgrabungen und Aufschüttungen Immissionsschutz Umgebungsplan
Zonenspezifische Bestimmungen
5
Zonentabelle
5
Art. 17 5
Nutzungsvorschriften der Bauzonen
Bauzonen
6
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21 6
6 6 6
Wohnzone Wohn- und Geschäftszone Gewerbezone Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Weitere Zonen und Objekte
7
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 7
7 7 8 8 8 9 9
Grünzone Uferschutzzone Gefahrenzonen allgemein Gefahrenzone Überschwemmung Gefahrenzone Rutschung Erhaltenswerte Bäume Erhaltenswerte Hecken Beiträge für Pflegemassnahmen
Sondernutzungsplanungen
9
Art. 30 9
Quartierplanungen
Schlussbestimmungen
10
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34 10
10 10 10
Vollzugsbehörde Ausnahmen von den Zonenvorschriften Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten
H.
Beschlüsse und Genehmigung
11
I.
Anhang zum Zonenreglement Prinzipskizzen
12
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Seite IV
Reglementstext
Kommentar / Hinweise
Zonenreglement Siedlung A.
Erlass
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und der dazugehörenden Verordnung (RBV) erlässt die Einwohnergemeinde Ziefen das nachfolgende Zonenreglement Siedlung. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan Siedlung die Zonenvorschriften Siedlung.
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind unter "Gesetzliche Grundlagen / Abkürzungsverzeichnis" in diesem Reglement aufgeführt. Im Reglementstext kursiv dargestellte Bestimmungen sind wörtliche Wiederholungen von Bestimmungen aus der kantonalen Rahmengesetzgebung (RBG / RBV). Diese Bestimmungen sind vollständigkeitshalber ins Reglement aufgenommen worden, sind jedoch nicht Gegenstand der Beschlussfassung.
B.
Einleitung
Art. 1 Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich
1
Die Zonenvorschriften Siedlung bestehen aus:
a)
Zonenplan Siedlung, Teilplan A: Grundnutzungszonen und Naturobjekte, 1:2'500;
b)
Zonenplan Siedlung, Teilplan B: Gefahrenzonen (überlagernd), 1:2'500;
c)
Zonenreglement Siedlung.
2
Die Zonenvorschriften Siedlung bezwecken eine haushälterische Bodennutzung und geregelte Bautätigkeit im Siedlungsgebiet.
3
Diese Zonenvorschriften Siedlung gelten für das Siedlungsgebiet der Gemeinde Ziefen. Die Zonenvorschriften Siedlung gelten für die verbindlichen Planinhalte im Zonenplan Siedlung.
Die rechtskräftige Quartierplanung sowie die Kernzone sind im Zonenplan Siedlung ausgewiesen. Sie bilden eigenständige und gebietsspezifische Nutzungsplanungen (Sondernutzungsplanung bzw. Teilzonenplanung). Ausserhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung gelten die Zonenvorschriften Landschaft. Die Zonenvorschriften Siedlung sind gestützt auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz (Art. 21 Abs. 1 RPG) sowie das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (§ 18 Abs. 5 RBG) für jedermann verbindlich. Der Ortskern ist nicht Gegenstand der Zonenvorschriften Siedlung. Für den Ortskern von Ziefen wurde eine Kernzonenplanung erlassen.
C.
Allgemeine Vorschriften
C.1 Definition der baulichen Nutzung
Art. 2 Parzellenfläche zur Berechnung der baulichen Nutzung
1
Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend. Parzellenteile, die ausserhalb des Geltungsbereiches des Zonenplans Siedlung oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in Berechnung der massgebenden Parzellenfläche einbezogen werden.
Art. 46 Abs. 1 RBV
Parzellenteile innerhalb des Perimeters der Teilzonenplanung Ortskern dürfen nicht in die Berechnung der massgebenden Parzellenfläche mit einbezogen werden.
2
Parzellenteile, die in Grünzonen oder Uferschutzzonen liegen, können in die Berechnung der baulichen Nutzung einbezogen werden.
Art. 46 Abs. 3 RBV
3
Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, so ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln. Die bauliche Nutzung kann in einem Baukörper erfolgen, sofern dem Charakter der verschiedenen Zonen entsprochen wird. Für die Baute gelten diejenigen Vorschriften, welche für die Zone gelten, in welcher der grössere Teil der Baute (überbauten Fläche gemäss Berechnung der Bebauungsziffer grösser 50 %) zu liegen kommt.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Art. 50 RBV
Seite 1
Reglementstext
Kommentar / Hinweise
4
Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen sowie für Gewässer (Ausdolungen, Uferabtretungen etc.) bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlos für Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die Gemeinde abgetreten wurde.
Art. 3
Art. 46 Abs. 4 RBV
Der Nachweis für eine erfolgte Landabtretung (mit Höhe der Landentschädigung) ist von der Grundeigentümerschaft zum Zeitpunkt des Baugesuches zu erbringen.
Bebauungsziffer
1
Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. 2
Bebauungsziffer:
Art. 47 Abs. 1 RBV
Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:
a) Vorspringende Dächer bis 1.5 m Ausladung; b) Aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen; c) Pergolen, ungedeckte Sitzplätze; d) Gebäudeteile unterhalb des gewachsenen Terrains; e) Nachträgliche Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden; f) Eingeschossige Nebenbauten, welche nicht dem Wohnen dienen (wie Garagen, Unterstände, Schöpfe, Kleinbauten gemäss § 92 Abs. 1 RBV und dergleichen), sowie Windfänge für Hauseingänge und Wintergärten, Veranden- oder Balkonverglasungen: - Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Bis max. 8 % der massgebenden Parzellenflä2 che, jedoch nicht grösser als total 30.0 m Grundfläche. - Bei Mehrfamilienhäusern: Bis max. 8 % der massgebenden Parzellenfläche, je2 doch nicht grösser als total 15.0 m Grundfläche pro Wohnung. Ist die Garage in einem Vollgeschoss untergebracht, so erhöht sich die überbaubare Fläche um die Garagenfreifläche, dividiert durch die projektierte Vollgeschosszahl. g) Unterirdische Einstellhallen, welche max. 0.5 m (ab OK rohe Decke) über das gewachsene Terrain (gemessen ab tiefsten Punkt) ragen und mit mind. 50 cm Substrat überdeckt als Grün- und/oder Spielfläche ausgewiesen und genutzt werden.
C.2 Definition des Gebäudeprofils
Art. 4 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (statische Tragkonstruktion) auf der Traufseite.
Art. 5 Prinzipskizze im Anhang
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (statische Tragkonstruktion).
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Prinzipskizze im Anhang
Seite 2
Reglementstext
Art. 6 Kommentar / Hinweise
Versetzte Gebäudeprofile
1
Bei einer Bauweise mit versetzten Gebäudeprofilen in den Zonen W1 und WG2 sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten. Die Versatzhöhe darf maximal 2.0 m betragen und wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrain gemessen.
Prinzipskizze im Anhang
2
In den Gewerbezonen gilt die nach § 5 ZR ermittelte Gebäudehöhe für eine Gebäudetiefe von 10 m. Von dort aus wird das Gebäudeprofil für jeweils weitere 10 m neu angesetzt.
Art. 7 Erhöhte Bauteile
Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.
Art. 8 Gilt in allen Bauzonen z.B. für
Liftüberfahrten, Sonnenkollektoren, Lüftung, Kamine, Antennen u. ä. auf dem Dach, sofern sie optisch nicht störend in Erscheinung treten.
Abgrabungen am Gebäude
1
Abgrabungen am Gebäude sind bis maximal 50 % des Gebäudeumfanges zulässig. Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Fassadenund Gebäudehöhe nicht überschritten werden.
Prinzipskizze im Anhang
2
In Abweichung zu § 8 Abs. 1 ZR darf in der Zone WG2 eine Abgrabung auf maximal 3.0 m mit einer Kronenbreite von maximal 8.0 m ohne Änderung des Höhenmesspunktes bei der Fassaden- und Gebäudehöhe, gemessen ab abgegrabenen Terrain, vorgenommen werden.
Art. 9 Zone WG2 früherer mit Sockelgeschosshöhe von max. 1.5 m
Fassadenhöhe/Gebäudehöhe bei Nebenbauten
1
Die Fassadenhöhe von maximal 3.5 m und die Gebäudehöhe von maximal 5.5 m werden jeweils an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains aus gemessen.
2
Nebenbauten wie z.B. Garagen, Schöpfe, Unterstände u. dgl. Prinzipskizze im Anhang
Bei Nebenbauten mit Flach- und Pultdächern gilt die Fassadenhöhe als Gebäudehöhe.
Art. 10 Gebäudelänge
1
Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks aller zusammenhängender oberirdischen Gebäude (Hauptbauten, eingeschossige Anund Zwischenbauten).
Prinzipskizze im Anhang
2
Nicht als zusammenhängend gelten Gebäude (Hauptbauten und eingeschossige Nebenbauten) mit einem minimalen Abstand von 1.0 m und ohne bauliche Verbindungen (Überdachungen u. dgl.).
Bei nicht zusammenhängenden Gebäuden ist die Gebäudelänge separat auszuweisen.
3
Bei versetzten bzw. terrassierten Bauten ist die zulässige Gebäudelänge gesamthaft einzuhalten.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Seite 3
Reglementstext
Kommentar / Hinweise
C.3 Vorschriften zur Gestaltung der Bauten und der Umgebung
Art. 11 Dachgestaltung
zulässige Dachformen:
Art. 17 ZR
1
Bei der Ermittlung des zonenmässigen (fiktiven) Gebäudeprofils ist der First (oberste Kante des geneigten Daches (Dachhaut)), um mindestens 1.0 m hinter der Fassade liegend anzunehmen.
Prinzipskizze im Anhang
2
Beim Mansarddach muss die Firstrichtung parallel zur langen Gebäudeseite verlaufen. Die Neigung der oberen Dachfläche muss mindestens 15° betragen. Die Neigung der unteren Dachfläche darf dagegen maximal 60° betragen. 3
Das Profil eines Tonnendaches muss innerhalb des Profils vom Mansarddach verlaufen und eine gleichmässige Rundung aufweisen.
Art. 12 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster 1
1
Dachaufbauten dürfen eine maximale Tiefe von 2.5 m oder eine maximale Fronthöhe von 1.6 m aufweisen. Die Tiefe wird vertikal vom Schnittpunkt der Hauptdachfläche (Dachhaut) bis zum Schnittpunkt der Front des Dachaufbaus gemessen (Dachhaut). Messebene ist die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. Die Fronthöhe wird bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Prinzipskizze im Anhang
2
Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und der Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten.
Prinzipskizze im Anhang
3
Der Mindestabstand von den Fassadenenden, Gräten, Kehlen und vom First (in der Dachneigung gemessen) beträgt mind. 0.5 m. Unter den Dachaufbauten und Dacheinschnitten muss die Dachhaut durchgeführt werden. 4
Für Dachflächenfenster gelten betreffend Anordnung die Bestimmungen gemäss Abs. 3 ZR.
Art. 13 Neben- und Einstellräume bei Mehrfamilienhäusern
1
In Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen sind Nebenräume (Keller, Estrich, Reduits) 2 von mindestens 7 m pro Wohnung zu erstellen. 2
In Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen sind in wettergeschützter Verbindung zum Treppenhaus genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche, separate Ein2 stellräume (für Fahrräder, Kinderwagen etc.) von mindestens 3 m pro Wohnung zu erstellen.
Art. 14 Abgrabungen und Aufschüttungen
1
Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 2.5 m nicht überschreiten. 2
Im flachen Gelände (Neigung ≤ 5 % im Bereich der geplanten Terrainveränderung) darf die Aufschüttung höchstens 1.7 m betragen. 3
Definition des gewachsenen Terrains: § 8 RBV Zur Vermeidung von ästhetisch unbefriedigenden Terrainüberhöhungen (potentielle nachbarrechtliche Probleme) in flachen Geländen wird eine geringere maximale Aufschüttung festgelegt.
Terrainveränderungen sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu vermassen. 4
Abgrabungen und Aufschüttungen in den Gewerbezonen unterliegen keiner Restriktion. 1 Mutation 73/ZRS/2/1 mit RRB 1843 vom 20.12.2016
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Seite 4
Reglementstext
Art. 15 Kommentar / Hinweise
Immissionsschutz
1
Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz sind in den Wohn- und Wohn-/Geschäftszonen nicht zugelassen: offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, das Abstellen von Altautos, Maschinen und Fahrnisbauten sowie Einrichtungen, welche das Ortsbild beeinträchtigen. 2
Der Gemeinderat kann entsprechende betriebliche und bauliche Massnahmen im Rahmen von Baugesuchen verlangen, welche durch die Baubewilligungsbehörde angeordnet werden.
Art. 16 Umgebungsplan
1
Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Umgebungsplan mindestens im Massstab 1:200 einzureichen ist. Der Umgebungsplan ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung. 2
Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere folgende Angaben:
a)
Angaben zu Terrainveränderungen, mit Angabe der wichtigsten Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.);
b)
Belagsarten der Wege und Plätze inkl. Neigungsverhältnisse der Vorplätze und Zufahrten;
c)
Grünflächen;
d)
allfällige Kompostierstellen und Abfallsammelstellen bei Mehrfamilienhäusern;
e)
Abstellplätze für Velos und Mofas etc. im Aussenbereich.
D.
Bei folgenden Situationen kann beispielsweise zur Beurteilung von Baugesuchen ein Umgebungsplan erforderlich sein: - Gesamtüberbauungen mit mehreren Bauten und entsprechendem Aussenraumflächen; - bei topografisch schwierigeren Verhältnissen; - gegenüber sensiblen Landschaftsstrukturen; - gegenüber erhaltenswerten oder geschützten Naturobjekten.
Zonenspezifische Bestimmungen
D.1 Zonentabelle
Art. 17 Nutzungsvorschriften der Bauzonen
Zonenbezeichnung
W1
WG2
G9
G12
maximale Wohnungszahl pro Baukörper
frei
frei
gemäss
Art. 23 /5 RBG
gemäss
Art. 23 /5 RBG
maximale Bebauungsziffer
30 %
35 %
frei
frei
maximale Fassadenhöhe
6.5 m
7.5 m
frei
frei
maximale Gebäudehöhe
11.0 m
12.5 m
9.0 m
12.0 m
öW+A
gemäss
Art. 21 ZR
maximale Gebäudelänge
25.0 m
36.0 m
frei
frei
frei
frei
frei
frei
zulässig gemäss Definition
zulässig gemäss Definition
zulässige Dachform für Nebenbauten
frei
frei
frei
frei
Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)
II
II
III
III
zulässige Dachform für Hauptbauten
Dachaufbauten / Dacheinschnitte
(1
innerhalb innerhalb Gebäudeprofil frei Gebäudeprofil frei
II (1
Gültigkeit der Zuordnung gemäss § 21 Abs. 5 ZRS
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Seite 5
Reglementstext
Kommentar / Hinweise
D.2 Bauzonen
Art. 18 Wohnzone
Zonenspezifische Parameter siehe Zonentabelle in § 17 ZR
Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr.
Wohnzonen: § 21 Abs. 1 RBG
Art. 19 Zonenspezifische Parameter siehe Zonentabelle in § 17 ZR
Wohn- und Geschäftszone
Beispiele nicht störender Betriebe: - Architektur- / Advokaturbüros - Versicherungsagenturen - Arzt- /Zahnarztpraxen - Reisebüro - Coiffeurgeschäfte
Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.
Wohn- und Geschäftszone:
Art. 21 Abs. 2 RBG
Art. 20 Zonenspezifische Parameter siehe Zonentabelle in § 17 ZR
Gewerbezone
Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässig störende Betriebe. In der Gewerbezone sind Lagerhäuser oder Produktionsstätten im Sinne von Störfallbetrieben zulässig, wenn sie einen angemessenen Sicherheitsabstand zur nächsten Wohnzone einhalten.
Art. 21
Beispiele wenig störender Betriebe: - Quartierladen - Versicherung - Restaurant - Modellbauer - Sanitärinstallateur, Maler - Dienstleistungsbetriebe
Gewerbezonen: § 23 RBG Der Sicherheitsabstand richtet sich nach dem Gefährdungspotential, welches von einem Störfallbetrieb ausgeht bzw. nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zone für öffentliche Werke und Anlagen
1
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfang andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
Zone für öffentliche Werke und Anlagen: § 24 RBG
2
Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3
Aus dem Zonenplan ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. 4
Ein angemessener Teil der Grundstücksfläche ist als zusammenhängender, mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen naturnah angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Flachdächer von Hauptbauten sind zu begrünen. 5
Für das Areal mit der Zweckbestimmung "Betreutes Alterswohnen" gelten zudem folgende Bestimmungen: a)
Es sind ausschliesslich Bauvorhaben für ein "Betreutes Alterswohnen" zulässig.
b)
Bauvorhaben für ein "Betreutes Alterswohnen" müssen über folgende Räumlichkeiten und entsprechender Infrastruktureinrichtungen verfügen: - Behandlungsräume für Spitex, Arzt- und Intensivpflege; - Räumlichkeiten zur Gesundheitsprävention (Therapie, Fitness und dergleichen); - Gemeinschaftsräumlichkeiten (gesellschaftliche und kulturelle Nutzung bzw. Angebote).
c)
Die Wohnungen sind ausschliesslich für Personen ab 60 Jahre vorbehalten. Davon ausgenommen ist ein nachgewiesener Wohnraumbedarf für standortgebundenes Betriebspersonal. Die Bereitstellung der Wohnungen erfolgt im Mietverhältnis. Ein
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Als naturnahe Grünräume gelten: Mager- und Blumenwiesen, magere, extensiv genutzte Scherrasen (keine Düngung), Brachland- und Ruderalflächen, Gehölze und Hecken, Kies- und Steinanlagen sowie Weiher und Tümpel. Betreffend Baumbestand in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gelten die Bestimmungen gemäss § 27 Abs. 2 ZR.
Seite 6
Reglementstext
Kommentar / Hinweise
Verkauf von Wohnungen ist nicht zulässig. Die Bewerbung um eine Alterswohnung darf nicht eingeschränkt werden. d)
Die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten (Wohnungen, Gemeinschaftsräume, Gesundheitspräventionsräume. Behandlungsräume, Erschliessungen im Gebäudeinneren sowie im Aussenraum etc.) sind gemäss den entsprechenden Normen barrierefrei und altersgerecht zu erstellen.
e)
Bauten dürfen das Gesamtmass des Gebäudeprofils der WG2-Zone (Fassadenund Gebäudehöhe, inkl. dazu addierter Sockelgeschosshöhe) nicht überschreiten.
6
In den öW+A-Zonen gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung.
D.3 Weitere Zonen und Naturobjekte
Art. 22 Grünzone
1
Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. Sie dienen der Gliederung des Siedlungsraumes und als räumlicher Abstandspuffer zwischen der Wohn- und der Gewerbezone.
Grünzonen: § 27 RBG
2
Allfällige Bestockungen und Bepflanzungen sind mit einheimischen, standortgerechten Arten auszuführen.
Art. 23 Uferschutzzone
1
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
Uferschutzzone: § 13 RBV
2
In dieser Zone sind neue Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, grundsätzlich untersagt. Die bestehende Uferbestockung ist geschützt. Bereiche mit fehlender oder beeinträchtigter Ufervegetation sind standortspezifisch aufzuwerten durch gezielte Förderung der einheimischen, standortgerechten Vegetation. 3
Die offenen Bachläufe sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten oder zu verbessern, ihre Uferpartien sind in ihrem Bestand und Umfang zu erhalten. Gestattet sind Reinigung, Unterhalt des Bachlaufs und die Pflege der Ufergehölze (z.B. Auslichten) sowie der uferbegleitenden Vegetation (z.B. Mähen) zugunsten einer hohen Artenvielfalt.
Art. 24 Gefahrenzonen allgemein
1
Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Gefahrenzonen: § 30 RBG
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Reglementstext
Kommentar / Hinweise
2
In weitgehend überbauten Bauzonen, die mit einer Gefahrenzone erheblicher Gefährdung überlagert sind, kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag der Bauherrschaft und nach Stellungnahme der zuständigen Fachstellen sowie der Gemeinde Ausnahmen von den Schutzmassnahmen beim Erteilen der Baubewilligung zulassen. 3
Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben. 4
Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen.
Art. 25 Gefahrenzone Überschwemmung
1
In der Gefahrenzone Überschwemmung sind Bauten und Anlagen so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.
Schutzmassnahmen gemäss § 24 Abs. 3 ZR sind Bestandteil des erforderlichen Baugesuches.
2
Mit dem Baugesuch ist für jede Baute eine auf Naturgefahrenkarte basierende massgebende Hochwasserkote zu definieren, die sich an der maximalen Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) orientiert. 3
Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten. Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt.
4
Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen.
Art. 26 Gefahrenzone Rutschung
1
In der Gefahrenzone durch Rutschung sind Bauten und Anlagen so zu bauen, dass sie durch die permanente sehr langsame Rutschbewegung sowie durch Spontanrutschungen und Hangmuren nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.
Schutzmassnahmen gemäss § 24 Abs. 3 ZR sind Bestandteil des erforderlichen Baugesuches.
2
Die Ver- und Entsorgungsleitungen zum Gebäude sind so auszubilden, dass sie der Art der möglichen Rutschereignisse unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe ohne Leck standhalten. 3
Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Baugrunduntersuchung zu ermitteln.
Art. 27 Erhaltenswerte Bäume
1
Die im Zonenplan bezeichneten erhaltenswerten Bäume und Baumreihen sind fachmännisch und artgerecht zu pflegen und dürfen ohne zwingenden Grund nicht entfernt werden. 2
Wenn Einzelbäume aus zwingenden Gründen gefällt werden müssen, so ist in unmittelbarer Umgebung ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen bzw. die Baumreihe mit Ersatzpflanzungen wieder zu vervollständigen. Als Ersatz sind ausschliesslich einheimischen, standortgerechte Arten zu verwenden. Vor dem Fällen ist die Zustimmung beim Gemeinderat einzuholen. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Beispiele zwingender Gründe für Baumfällungen: - Krankheit, Gefährdung - Dauerbeschattung - Verhinderung einer zweckmässigen baulichen Nutzung einer Parzelle bzw. Verhinderung einer zweckmässigen baulichen Erweiterung von bestehenden Bauten - Strassenausbau (Verbreiterungen, Trottoirerstellung) und Strassenkorrekturen in der Linienführung
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Reglementstext
Art. 28 Kommentar / Hinweise
Erhaltenswerte Hecken / Feldgehölz
1
Die im Zonenplan bezeichneten erhaltenswerten Hecken / Feldgehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten, fachmännisch und artgerecht zu pflegen. 2
Die Pflege der Hecken / des Feldgehölzes (zurückschneiden, auslichten bzw. auf den Stock setzen usw.) soll periodisch, jedoch mindestens alle 3 - 5 Jahre abschnittsweise erfolgen. Dabei ist die Vielfalt an einheimischen, standortgerechten Arten zu fördern, in dem langsamwachsende Arten seltener geschnitten werden.
Abstandsregelung von Hecken gegenüber Nachbarparzellen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (§ 130 EG ZGB BL).
3
Der Gemeinderat erlässt in Koordination mit den Eigentümern einen Pflegeplan. Darin werden Ausführungsbestimmungen wie Pflegemassnahmen, Unterhalt, Aufsicht und Kompetenzen etc. festgelegt. 4
Für neue bewilligungspflichtige Bauten ist ein angemessener Abstand zu den Hecken / zu den Feldgehölzen einzuhalten, im Minimum 2.0 m.
Art. 29 Beiträge für Pflegemassnahmen
Der Gemeinderat kann nachträglich für die sachgemässe Pflege von erhaltenswerten Naturobjekten finanzielle Beiträge leisten. Dem Gemeinderat ist vor Ausführung der Pflegemassnahmen ein Gesuch mit Beschrieb der Pflegemassnahmen einzureichen.
E.
Sondernutzungsplanungen
Art. 30 Quartierplanungen
1
Quartierpläne, gestützt auf § 37 ff. RBG, sind grundsätzlich in jeder Bauzone möglich.
Art. 37 ff. RBG: Zweck, Inhalt,
Form, Verfahren, Änderungen etc. betreffend Quartierplanung.
Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird. 3
Quartierpläne können gemäss
Art. 40
Abs. 1 RBG von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Vorschriften enthalten.
a)
Absichten für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen.
2
Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften zu beachten:
b)
Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild (gute städtebauliche bzw. ortsbauliche Einpassung, lage- und umgebungsgerechte Nutzungsdichte); Wohnqualität und Wohnhygiene (attraktive Aussenraumgestaltung, zusammengefasste Parkierungsanlagen, zusammenhängende Grünflächen, naturnahe Bepflanzung, zweckmässige und sichere Erholungseinrichtungen im Aussenraum, optimaler Lärmschutz, Abstellräume in Mehrfamilienhäusern);
c)
Auswirkungen auf die Nachbarschaft (nachbarschaftsverträgliche Nutzungsdichte und Nutzungsart, Verkehrsaufkommen, Beschattung);
d)
Anbindung an das kommunale Erschliessungsnetz (zweckmässige Erschliessung, Kapazität der Erschliessungsanlagen, Erschliessung mit öffentlichem Verkehr, Anbindung an das Fuss- und Radwegnetz);
e)
Sicherstellung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Die Mindestfläche eines Quartierplanes soll in der Regel 3'000 m² nicht unterschreiten. Die Kriterien in § 30 Abs. 3 ZR sollen eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Qualität einer Überbauung sicherstellen. Der Gemeinderat behält sich vor, arealspezifische Rahmenbedingungen in Beachtung der Ausgangslage bei der Erarbeitung von Quartierplan-Vorschriften bekannt zu geben. In der Regel sind Quartierplanungen auf der Vorstufe eines Überbauungskonzeptes der kantonalen Arealbaukommission zur Begutachtung vorzulegen. Die Arealbaukommission prüft das Überbauungskonzept im Sinne von § 37 Abs. 1 RBG bzw. der nebenstehenden Kriterien.
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Reglementstext
F.
Schlussbestimmungen
Art. 31 Vollzugsbehörde
Kommentar / Hinweise
1
Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er stellt im Rahmen der Baugesuchsbehandlung die Bedingungen zur Sicherstellung der Zonenvorschriften. 2
Baubewilligungsbehörde ist, mit Ausnahme des gemäss § 92 RBV aufgeführten kleinen Baubewilligungsverfahrens mit Zuständigkeit der Gemeinde, das kantonale Bauinspektorat.
Die entsprechenden Weisungen und Verfügungen werden auf Antrag des Gemeinderates von der Baubewilligungsbehörde erlassen.
3
Der Gemeinderat kann als Vollzugshilfen oder für die Beurteilung von Baugesuchen ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenanweisend für den Vollzug der Zonenvorschriften Siedlung.
4
Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Siedlung werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Raumplanungs- und Baugesetz geahndet. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden.
Art. 32 Diese nicht grundeigentumsverbindlichen Dokumente sollen den
Behörden als zusätzliche Beurteilungsgrundlagen dienen für ihre Entscheide im Rahmen des Vollzuges der Zonenvorschriften (z.B. bei Baugesuchsprüfungen etc.). Ergänzende Richtlinien werden vom Gemeinderat nach Bedarf ausgearbeitet und erlassen.
Ausnahmen von den Zonenvorschriften
1
Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den Zonenvorschriften zu beantragen.
Ausnahmefälle: § 7 Abs. 2 RBV
2
Ausnahmen richten sich nach § 7 Abs. 2 RBV. In Ergänzung dazu kann der Gemeinderat zur Sicherstellung des Schutzes vor Naturgefahren Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen.
3
Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen.
Art. 33 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle den Zonenvorschriften Siedlung gemäss diesem Reglement und dem zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse sind aufgehoben, insbesondere die Zonenvorschriften Siedlung (Zonenplan und Zonenreglement) mit RRB Nr. 55 vom 4. Januar 2000 und nachfolgende Mutationen.
Art. 34
Das Übergangsrecht für die Anwendung dieser Zonenvorschriften ist in § 125 RBG (anwendbares Recht) definiert. Die im Zonenplan Siedlung ausgewiesene Quartierplanung sowie die Kernzone bilden eigenständige Nutzungsplanungen (Sondernutzungsplanungen) und bleiben in Rechtskraft.
Inkrafttreten
Die von der Einwohnergemeinde-Versammlung beschlossenen Zonenvorschriften Siedlung treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 31 Abs. 5 RBG
Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt, gestützt auf das RPG, ca. 15 Jahre. Spätestens nach 15 Jahren sind die Vorschriften gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls den geänderten Verhältnissen und Entwicklungsabsichten anzupassen.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
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Beschlüsse und Genehmigung
H.
Beschlüsse und Genehmigung
Gemeinde
Kanton
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
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Anhang
I.
Anhang zum Zonenreglement Prinzipskizzen
Verzeichnis der Prinzipskizzen
Seite
Bebauungsziffer
13
Unterirdische Einstellhallen
13
Fassaden- und Gebäudehöhe
13
Versetzte Gebäudeteile
13
Gebäudeprofil in Gewerbezonen
13
Abgrabungen am Gebäude
14
Gebäudelänge
14
Dachprofil
14
Dachaufbauten
14
Bemerkung zu den Prinzipskizzen Die Prinzipskizzen dienen zur Erläuterung von einzelnen Bestimmungen im Zonenreglement Siedlung und haben somit keine Rechtswirksamkeit.
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
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Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Art. 3 Bebauungsziffer
Anhang
Dachvorsprung max. 1.5 m
Nebenbauten (z.B. Garagen, Unterstände, Schöpfe) begrenzt
überbaute Fläche
Bauten unter dem gewachsenen Terrain
Art. 3 Abs. 2 lit. g
Unterirdische Einstellhallen
Art. 4 Fassadenhöhe
Art. 5 Gebäudehöhe
Gebäudehöhe
Gebäudehöhe
Fassadenhöhe
gewachsenes Terrain Schnittpunkt Fassade / abgegrabenes Terrain (tiefster Punkt)
Art. 6 Versetzte Gebäudeprofile
(in Zonen W1 und WG2)
Fassadenhöhe
hsene gewac
in s Terra
abgegrabenes Terrain Schnittpunkt Fassade / gewachsenes Terrain
Aufschüttung
tolerierbare Überschreitung des Profils beim Satteldach Gebäudehöhe Gebäudehöhe Fassadenhöhe Fassadenhöhe
0.0 0.0
Versatz max. 2.0 m gew. bzw. abgegrabenes Terrain
Art. 6 Versetzte Gebäudeprofile
(in Gewerbezonen)
10.0 m OK rohe Tragkonstruktion exklusiv Dachhaut
Gebäudehöhe
gewachsenes Terrain abgegrabenes Terrain
Zonenreglement Siedlung, Ziefen
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Zonenreglement Siedlung, Ziefen
Anhang
Art. 8 Abgrabungen am Gebäude
gewachsenes Terrain weitere Abgrabungen
max. Fassadenhöhe
max. 8.0 m Messpunkt
Art. 10 Gebäudelänge
Abgrabung max. 1/2 des Gebäudeumfangs
Gebäudelänge
min. 1.0 m
Nebenbau Hauptbau
Hauptbau
1-geschossige An- und Zwischenbauten
Art. 11 Dachprofil
Anordnung Frist min. 1.0 m Gebäudehöhe
Mansarddach / Tonnendach min. 1.0 m
min. 15° Linie Tonnendach
max. 60°
Art. 12 Dachaufbauten
max. 2.5 m
max. 1.6 m
min. 0.5 m B B B+B = max. 1/2 Fassadenlänge
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