Zonenreglement Siedlung
Zwingen
Documento
- Numero
- 87/ZRS/1/3
- Comune
- Zwingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 29 ago 2006
- In vigore dal
- 1 nov 2016
Carta
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File
87_ZRS_01_03_N_G_2016_1526.pdfApri in una nuova scheda
Testo
87 / ZRS / 1 / 3 Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 1526 vom 01.11.2016
GEMEINDE ZWINGEN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
Zonenreglement Siedlung
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 08.11.2016 / PS
Aufbau des Reglementes als Beispiel Linke Spalte für:
Rechte Spalte für:
Grundeigentumsverbindliche Vorschriften
Kommentar
(unterliegen der Beschlussfassung der EGV und der Genehmigung durch den Regierungsrat)
(nicht grundeigentumsverbindIich)
Kursiv hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen Gesetzgebung (RBG/RBV) übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).
Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).
Abkürzungsverzeichnis I Gesetzliche Grundlagen ARP
Amt für Raumplanung Kanton Basel-Landschaft
DHG
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9, April 1992
EGV
Einwohnergemeindeversammlung
EGZGB
Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
FWG
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4, Oktober 1985
GwSG
Kantonales Gesetz über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003
KV
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
LES
Lärm-Empfindlichkeitsstufen
LRB
Landratsbeschluss
LRV
Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)
LSV
Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986 (Bund), Stand vom 6. Juni 2000
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; Stand vom 1. Juli 1989
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998
RBV
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL vom 27, Oktober 1998
RRB
Regierungsratsbeschluss
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, Stand vom 20, März 1998
RPV
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (Bund)
USG(K)
Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Bund)
WaV
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998
kWaV
Kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZR
Zonenreglement
Inhaltsverzeichnis Seite
A.
Erlass .................................................................................................................. 1
B.
Einleitung ............................................................................................................ 1
Art. 1
Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich ................................................................ 1
Art. 2
Rechtliche Wirkung ............................................................................................. 1
C.
Allgemeine Vorschriften ...................................................................................... 2
C.1
Allgemeine Bauvorschriften
Art. 3
Parzellenfläche für bauliche Nutzung.................................................................. 2
Art. 4
Bebauungsziffer (BZ) .......................................................................................... 2
Art. 5
Ausnützungsziffer (AZ) ....................................................................................... 3
Art. 6
Nutzungsfreie Bauten und Bauteile..................................................................... 4
Art. 7
Grünflächenziffer................................................................................................. 5
Art. 8
Ermittlung des Gebäudeprofils ............................................................................ 5
Art. 9
Gestaltungsbaulinie ............................................................................................ 7
Art. 10
Nutzungsübertragung ......................................................................................... 8
C.2
Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Bauten
Art. 11
Allgemeine Einpassungen (Gestaltungsgrundsatz) ............................................ 8
Art. 12
Vorinformation und Abklärungen......................................................................... 9
119 altri articoli
Art. 13
Behindertengerechte Bauweise .......................................................................... 9
Art. 14
Dachformen / Dachgestaltung............................................................................. 9
Art. 15
Dachaufbauten und Dacheinschnitte ................................................................ 10
Art. 16
Attikageschosse auf Flachdächern ................................................................... 11
Art. 17
Antennenanlagen .............................................................................................. 11
Art. 18
Reklamen .......................................................................................................... 11
C.3
Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Umgebung
Art. 19
Umgebungsplan / Inhalt .................................................................................... 12
Art. 20
Abgrabungen und Aufschüttungen.................................................................... 12
Art. 21
Terrainanpassungen und Parzellierungen längs Siedlungsperimeter ............... 13
Art. 22 Anzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos / Mofas . 13
Art. 23
Nebenanlagen bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen gem. § 25 - 28 ZR ........ 13
Art. 24
Sammelstellen für Altstoffe, Quartierkompostieranlagen .................................. 14
C.4
Sondernuntzungsplanung / Ausnahmeüberbauung
Art. 25
Quartierplanung ................................................................................................ 14
Art. 26
Vereinfachtes Quartierplanverfahren ................................................................ 15
2
8
12
14
Art. 27
Zonen mit Quartierplanpflicht ............................................................................ 15
Art. 28
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan ............................................... 17
D.
Zonenspezifische Bestimmungen ..................................................................... 18
D.1
Zonentabelle
Art. 29
Nutzungszonenvorschriften im Überblick .......................................................... 18
D.2
Kernzone / Zentrumszone
Art. 30
Kernzone........................................................................................................... 19
Art. 31
Zentrumszone ................................................................................................... 20
D.3
Wohnzonen; Wohn- und Geschäftszonen
Art. 32
Wohnzonen ....................................................................................................... 20
Art. 33
Wohn- und Geschäftszonen.............................................................................. 20
Art. 34
Einliegerwohnungen in den Zonen W1, W2 und WG2 ...................................... 20
Art. 35 Alters- und behindertengerechte Wohnungen in Mehrfamilienhäuser in den
Zonen W2 und WG2 ......................................................................................... 21
D.4
Gewerbe- und Industriezone
Art. 36
Gewerbezonen.................................................................................................. 21
Art. 37
Industriezone .................................................................................................... 22
Art. 38
Dachbegrünung ................................................................................................ 22
D.5
Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 39
Zone für öffentliche Werke und Anlagen ........................................................... 22
D.6
Spezialzone für Golf
Art. 40
Spezialzone für Golf .......................................................................................... 23
D.7
Schutz- und Schonzonen / Schutzobjekte
Art. 41
Schutzzone Judenacker .................................................................................... 23
Art. 42
Ortsbildschonzone ............................................................................................ 23
Art. 43
Grünzone .......................................................................................................... 24
Art. 44
Schutzbepflanzung ........................................................................................... 24
Art. 45
Uferschutzzone ................................................................................................. 24
Art. 46
Naturschutzzone Etzmatt .................................................................................. 25
Art. 47
Hecken und Feldgehölze .................................................................................. 25
Art. 48
Erhaltenswerte Einzelobjekte ............................................................................ 25
D.8
Schutz- und Schonzonen / Schutzobjekte
Art. 49
Nutzungszone gemäss § 19, Abs 1 lit.f RBG .................................................... 26
E.
Schlussbestimmungen ...................................................................................... 27
Art. 50
Beratende Kommissionen ................................................................................. 27
Art. 51
Vollzugsbehörde ............................................................................................... 27
18 19
20
21
22 23 23
26
Art. 52
Besitzgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen ....................................... 27
Art. 53
Ausnahmen allgemeiner Art .............................................................................. 27
Art. 54
Aufhebung früherer Beschlüsse ........................................................................ 28
Art. 55
Inkrafttreten, Anpassen ..................................................................................... 28
F.
Beschlüsse........................................................................................................ 29
Kommentar
A.
ERLASS
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 26. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 mit der dazugehörenden Verordnung (RBV) erlässt die Einwohnergemeinde Zwingen das nachfolgende Zonenreglement Siedlung. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan Siedlung die Zonenvorschriften Siedlung.
B.
EINLEITUNG
Art. 1 Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich
1
Den Erlass definieren die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglementes aufgeführt.
Bestandteile
Die Zonenvorschriften Siedlung bestehend aus • dem Zonenplan Siedlung 1: 2‘500, • und dem Zonenreglement Siedlung. 2
Zweck
Die Zonenvorschriften Siedlung bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im Siedlungsgebiet. 3
Geltungsbereich
Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Zonenplan abgegrenzt durch den Perimeter Zonenplan Siedlung. Es gliedert sich in verschiedene Zonen.
Art. 2 1
2
Die anzustrebenden Ziele der Siedlungsplanung sind im kommunalen Ortsplanungsleitbild Teil Siedlung vom Oktober 1997 festgelegt worden. Ausserhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung gelten die Zonenvorschriften Landschaft (noch nicht rechtskräftig).
Rechtliche Wirkung
Die Zonenvorschriften Siedlung sind grundeigentumsverbindlich.
Nicht grundeigentumsverbindliche Bestandteile der Zonenvorschriften sind ergänzende Richtlinien. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenanweisend für den Vollzug der Zonenvorschriften Siedlung.
Die nicht grundeigentumsverbindlichen Bestandteile sollen den Behörden als zusätzliche Beurteilungsgrundlagen dienen für ihre Entscheide im Rahmen des Vollzuges der Zonenvorschriften (z.B. bei Baugesuchsprüfungen etc.). Ergänzende Richtlinien werden vom Gemeinderat nach Bedarf ausgearbeitet Und erlassen.
Im Verhältnis unter Nachbarn sind überdies die Eigentumsbeschränkungen sowie die Bau- und Pflanzvorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beachten.
Seite 1
Kommentar
C.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
C.1
Allgemeine Bauvorschriften
Art. 3 Parzellenfläche für bauliche Nutzung
1
Massgebende Parzellenfläche Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend.
2
Liegen Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, so ist die zulässige bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln; die bauliche Nutzung kann in einem Baukörper erfolgen. Für die Baute gelten diejenigen Vorschriften, welche für die Zone gelten, in welcher der grössere Teil der Baute zu liegen kommt.
Art. 46 Abs. 1. RBV
Massgebend für die Berechnung sind die Grundbuchflächen der Parzellenteile innerhalb der entsprechenden Bauzonen.
3
Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlos für Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die Gemeinde abgetreten wurde. 4
Parzellenteile innerhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung, die von einer an eine Bauzone angrenzenden Grünzone / Schutzzone belegt sind können, unter Vorbehalt von § 11 (Allgemeine Einpassung), in die Berechnung der baulichen Nutzung einbezogen werden.
Art. 4 Bebauungsziffer (BZ)
1
Bebauungsziffer Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. 2
Art. 47 Abs. 1, RBV
Die Bebaubarkeit eines Grundstückes wird durch die Bebauungsziffer, die Ausnützungsziffer und das Gebäudeprofil definiert.
Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:
a)
Vorspringende Dächer bis 1.5 m Ausladung;
b) Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, äussere Lichtschächte usw.; c)
Pergolen, ungedeckte Sitzplätze;
d) Offene vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene nicht überdachte Terrassen und gedeckte Sitzplätze, insgesamt bis 2 36m pro Wohneinheit. 1 e)
Siehe Prinzipskizze (Bebauungsziffer)
Das Mehrmass zählt zur Bebauungsziffer
Bauten und Bauteile gemäss § 6 ZR.
1 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 Seite 2
Kommentar
Bebauungsziffer
Art. 5 Ausnützungsziffer (AZ)
Art. 49 RBV
1
Definition Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Parzellenfläche.
2
Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF)
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen inkl. der dazugehörenden Verkehrsflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. 3
Die Bebaubarkeit eines Grundstückes wird durch die Bebauungsziffer und das Gebäudeprofil definiert. Grundsätzlich gesamtes Bauvolumen abzüglich die in Abs.3 aufgeführten Bauten und Bauteile.
Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet:
a) In Räumen mit Dachschräge, die Flache mit einer lichten Raumhöhe von weniger als 1.5 m. Ist zwischen gegenüberliegenden Sparren (Sparren, die im First zusammenlaufen) mit einer lichten Raumhöhe von 1.5 m und mehr, das ermittelte Mass weniger als 4 m breit, so zählt die sich ergebende Fläche ebenfalls nicht zur BGF; b) Kellerräume, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind; c) Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume sowie Schutzräume und dergleichen;
Siehe Prinzipskizze (Räume mit Dachschräge)
z.B. Belichtung oder Raumhöhe als Wohn- oder Arbeitsräume gemäss § 73, 74 RBV nicht genügend bzw. nicht möglich.
d) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen, Installationsräume, sowie Räume für weitere haustechnische Anlagen; e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; f) Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen sowie mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze g) Unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; h) Allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienenden unterirdischen Einstellräume für Motorfahrzeuge, Abstellräume für Velos, Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen die Gemeinschaftsräume. i)
Bauten und Bauteile gemäss § 6 ZR
Seite 3
Kommentar
Ausnützungsziffer
Art. 6 Nutzungsfreie Bauten und Bauteile
1
Folgende Bauten und Bauteile werden nicht zur überbauten Fläche oder nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt: a) Verglaste Wintergärten, verglaste Terrassen und verglaste Balkone vor der 2 isolierten Gebäudehöhe von max. 15 m pro Wohneinheit; 2 b) Unbeheizte Windfange für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden, vor 2 der isolierten Gebäudehöhe bis max. 4 m bei Einfamilienhäusern und direkt von 2 aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, bis zu max. 10 m bei Mehrfamilienhäusern. c)
Verglaste Wintergärten etc. von mehr als 15 m2 pro Wohneinheit zählen mit dem Mehrmass zur BGF. Das Mehrmass zählt ebenfalls zur BGF.
Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden;
d) Nebenbauten wie Garagen, Unterstände, Schöpfe, Kleinbauten gemäss § 92 Abs. 1a RBV und dergleichen: • Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: Bis max. 8% der massgebenden Par2 zellenfläche, jedoch nicht grösser als total 36 m Grundfläche. • Bei Mehrfamilienhäusern: Bis max. 8% der massgebenden Parzellenflä2 che, jedoch nicht grösser als total 18 m Grundfläche pro Wohneinheit.
Werden Dächer von Nebenbauten (z.B. bei FlachdachUnterständen) als Terrassen genutzt, sind sie bis 36m2 nutzungsfrei gem. $ 4 Abs. 2d).
e) In den Hang gebaute Garagen und Einstellhallen, die nur geringfügig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen. z.B. nur mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung treten.
2 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 Seite 4
Kommentar
Art. 7 Grünflächenziffer
1
Die Grünflächenziffer legt in Prozenten fest, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche minimal als unüberbaute und unversiegelte Freifläche für eine Begrünung dauernd erhalten werden muss.
2
Hecken oder Schutzbepflanzungen gelten als anrechenbare Grünflächen. Unbefestigte Parkierungsflächen bzw. Lagerplätze in Mergel oder Schotterrasen und dergleichen sowie begrünte Dächer dürfen mit der halben Fläche angerechnet werden. Ein Teil der Pflichtflächen (mind. 50 %) ist auf unversiegelten Böden festzulegen. Der für die Berechnung zulässige Flächenanteil für hochstämmige 2 Bäume beträgt pro Baum 6 m .
Diese Massnahme trägt zur ökologischen Vernetzung des Siedlungsraumes und zur Verbesserung des lokalen Wasserhaushaltes (natürliche Versickerungsflächen) bei. Es ist deshalb nicht erlaubt, die gesamte Grünfläche gemäss Grünflächenziffer auf dem Dach auszuweisen (vgl. § 7, Abs.2 ZR).
3
Die Grünflächen sind im Sinne eines ökologischen Ausgleichs und in Beachtung von § 11 Abs.3 ZR (Allgemeine Einpassung) möglichst naturnah zu gestalten.
Art. 8 1
Ermittlung des Gebäudeprofils
Fassadenhöhe 3
Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.0 m erhöht werden. 2
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion. 3
Definition des gewachsenen Terrains gemäss § 8 RBV. • siehe Prinzipskizze Schnittpunkt Fassade / Terrain = Kote 0.00
Fassadenhöhe, Gebäudehöhe, Messpunkte • siehe Prinzipskizze
Fassadenhöhe / Gebäudehöhe bei Nebenbauten
Die Fassadenhöhe von max. 3.50 m und die Gebäudehöhe von max. 5.50 m werden jeweils an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains aus gemessen.
In der Regel betrifft dies Bauten und Bauteile frei von der Berechnung der baulichen Nutzung (im Sinne von § 6 Abs. d) ZR).
Fassaden- / Gebäudehöhe
3 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 Seite 5
Kommentar
4
Abgrabung
Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Fassadenhöhe nicht überschritten werden; solche Abgrabungen sind bis zu einem Drittel des Gebäudeumfangs zulässig. Nur für Garagen und Eingange sind Abgrabungen ohne Änderung des Messpunktes für Fassaden- und Gebäudehöhe auf einer Fassadenlange von maximal 8 m gestattet.
Abgrabungen sind im Hinblick auf den Ortsbildschutz und die Geländeeinpassung vorzunehmen. Gebäudeabgrabungen die entlang von Fassaden grabenartig wirken (z.B. mehrere Garageneinfahrten in Sockelgeschosse bei MFH) sollen vermieden werden. • siehe Prinzipskizze
Abgrabungen
5
Versetzte Geschosse
Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachsenen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen. Die Versatzhöhe darf maximal 2 m betragen.
• siehe Prinzipskizze
Versetzte Geschosse
6
Erhöhte Bauteile
Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.
Dies gilt z.B. für Liftaufbauten u. ä. auf dem Dach, sofern sie optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und die zulässige Gebäudehöhe nicht belasten.
Seite 6
Kommentar
7
Gebäudelänge
Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werden Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet, wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche als der Hauptbaukörper aufweisen.
• siehe Prinzipskizze
Gebäudelänge
8
Zusammengebaute Gebäudegruppe
Bei einer zusammengebauten Gebäudegruppe darf die Gesamtlänge gemäss § 29 (Zonentabelle) nicht überschritten werden; Anbauten und Zwischengebäude werden mitgerechnet. Ist der Raum zwischen zwei oder mehreren Gebäuden oder Gebäudegruppen geringer als 3 m, so bestimmt sich die Gebäudelänge aufgrund der Summe der einzelnen Gebäudelängen zuzüglich der Zwischenräume.
Es sollen keine vom Erscheinungsbild her grosse und zu wuchtig dimensionierte Baukubaturen am Stück entstehen. • siehe Prinzipskizze
Zusammengebaute Gebäudegruppe
Art. 9 1
Gestaltungsbaulinie
Die Gestaltungsbaulinie bezweckt die Erhaltung des ortstypischen Strassenbzw. Aussenraumes im Sinne von § 97 Abs. 2 RBG. Bei der Neuerstellung von Bauten im Bereich dieser Linie muss ein Gebäudeteil (Fassade) verbindlich auf die im Zonenplan Siedlung festgelegte Gestaltungsbaulinie gestellt werden.
Art. 97 , Abs,2 RBG
Seite 7
Kommentar
Art. 10 Nutzungsübertragung
1
Es ist zulässig, innerhalb derselben Bauzonenart nicht beanspruchte bauliche Nutzung auf ein benachbartes Grundstück zu übertragen. Die Nutzungsübertragung erfolgt durch eine Dienstbarkeit, über deren Bestellung vor Erteilung der Baubewilligung der Baubewilligungsbehörde ein Grundbuchauszug beizubringen ist.
Der von der Gemeinde anzulegende Ausnützungskataster (§ 88. Abs.3 RBG) gibt Auskunft über grundstückseigene und die erworbene bzw. übertragende Ausnützung. • siehe Prinzipskizze
2
Die Nutzungsübertragung unterliegt der gemeinderätlichen Genehmigung, die vorgängig der Bestellung der Dienstbarkeit einzuholen ist. Der Gemeinde ist zuhanden des Ausnützungskatasters eine beglaubigte Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einzureichen. Nutzungsübertragung
C.2
Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Bauten
Art. 11 Allgemeine Einpassungen (Gestaltungsgrundsatz)
1
Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung (Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild) einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebung und Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung.
Diese Bestimmung konkretisiert § 104 RBG bzw. ist als Ergänzung anzuwenden.
2
Zur Steigerung der Wohnqualität sind in einem verhältnismässigen Ausmass zur Wohnfläche Freiräume wie Balkone, Veranden, Sitz- und Spielplätze zu erstellen.
3
Bei der Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Soweit möglich ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Bei Bodenbefestigungen sollen möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden.
Siehe auch § 19 ZR, Umgebungsplan
Seite 8
Kommentar
Art. 12 Vorinformation und Abklärungen
1
Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. Bauinteressenten empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit dem Gemeinderat vorzubesprechen und vorabzuklären. 2
Der Gemeinderat behält sich im Sinne von § 11 (Allgemeine Einpassung) ein Mitspracherecht vor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Zur Beurteilung von Projekten kann der Gemeinderat weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten, Detailpläne etc.) sowie Modellunterlagen verlangen.
Art. 13 Es gelten die Bestimmungen von § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes
vom 08.01.1998.
Es wird auch auf Norm SN 521 500 mit Leitfaden, Behindertengerechtes Bauen, des Schweizerischen Invalidenverbandes verwiesen.
Dachformen / Dachgestaltung
1
Die zulässigen Dachformen sind in der Zonentabelle § 29 für alle Bauzonen definiert. Über zulässige Unterformen der Dachformen, wie sie in der Prinzipskizze Dachformen festgelegt sind, entscheidet der Gemeinderat.
2
Alle geneigten Dächer (ausgenommen Wintergarten) sind mit mattem Bedachungsmaterial einzudecken.
3
Der Gemeinderat hat unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes alle massgebenden Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse muss die privaten Anliegen des Gesuchstellers überwiegen.
Behindertengerechte Bauweise
1
Art. 14
Frühe Informationen und Abklärungen helfen Planungskosten und Zeit einzusparen.
Sonnenkollektoren und weitere Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen jedoch unauffällig in die Dachfläche integriert werden.
Prinzipskizze Dachformen siehe auch Skizze zu § 29 ZR, Seite 18 Bedachungsmaterialien wie Kupfer- bzw. Titan-Zinkblech 0.1. können ebenfalls angewendet werden, da diese Materialien oxydieren und mit der Zeit eine matte Patina erhalten.
Dachformen (nicht abschliessend illustriert)
Seite 9
Kommentar
Art. 15 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
1
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur auf Dächern mit einer Mindestneigung von 35° zulässig, müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
2
Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von den Fassadenenden beträgt 1.5 m, der Mindestabstand von Gräten und Kehlen 1 m.
3
Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der DachaufbauSeitenwand. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmung sinngemäss. 4
Für die Gestaltung, Lage und Proportionen von Dachaufbauten sind auch die Gestaltungsgrundsätze gestützt auf das Grundlagendokument zur Nutzungsplanung Siedlung ("Grundlagen über die Gestaltung der Dachlandschaften im Ortskern’’) hilfreich. Erhältlich beim kantonalen Amt für Raumplanung, Liestal.
• siehe Prinzipskizze
Dachflächenfenster sind bei allen Dachneigungen zulässig. Dachaufbauten / Dacheinschnitte
Seite 10
Kommentar
Art. 16 Attikageschosse auf Flachdächern 4
1
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3.00 m zurückversetzt sein und darf maximal 60 % der darunter liegenden Fläche umfassen.
Für erhöhte Bauteile gilt § 8 Abs. 6 ZR
Art. 52i IVHB und Anhang 2 RBV
• siehe Prinzipskizze
2
Zusätzlich zur Fläche der Attikageschosse dürfen pro Wohneinheit im Attikage2 schoss maximal 15.0 m überdacht werden. Überdachungen im Sinne von Dachvorsprüngen bis 1.2 m zählen nicht zur max. zulässigen Nutzung gemäss Abs. 1. Überdachungen dürfen nur im Bereich der Rücksprünge realisiert werden und müssen mind. 1.2m hinter der darunterliegenden Fassade liegen. Attikageschosse auf Flachdächern
Art. 17 Antennenanlagen
1
Radio- und Fernsehgeräte sind grundsätzlich an Grossgemeinschaftsantenenanlagen (GGA) anzuschliessen. 2
Alle Aussenantennen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat entscheidet über deren Zulassung. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen. Er erlässt ergänzende Richtlinien.
Art. 18
Die Bewilligungspflicht (z.B. für Parabolantennen) stützt sich auf § 92, Abs. 1 RBV.
Reklamen
1
Für das Aufstellen und Ändern von Reklameeinrichtungen gelten die kantonalen Vorschriften und Bestimmungen.
Reklamen siehe § 105 RGB.
4 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 Seite 11
Kommentar
C.3
Allgemeine Vorschriften Gestaltung der Umgebung
Art. 19 Umgebungsplan / Inhalt
1
Mit den Baugesuchsakten ist ein Umgebungsplan mindestens im Massstab 1:200 einzureichen. Der Umgebungsplan ist integrierter Bestandteil der Baubewilligung.
2
Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere folgende Angaben:
Für alle Baugesuche mit Terrainveränderungen: • Das gewachsene und das neu gestaltete Terrain inkl. die bestehenden Terrainverhältnisse der Nachbargrundstücke im Parzellengrenzbereich. • Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungssicherungen, Stützmauern, Grünflächen und Bepflanzungen. Baugesuche mit Mehrfamilienhausbebauung: • Belagsarten der Wege und Plätze inkl. Neigungsverhältnisse der Vorplätze und Zufahrten. • Spielplätze, Kompostierstellen, Abfallsammelstellen, Abstellräume für Velos und Mofas etc. • Massnahmen des ökologischen Ausgleiches. 3
Im Umgebungsplan sind die wichtigsten Höhenkoten in Meter über Meer (m ü.M.) einzutragen.
Art. 20 Für Baugesuche, welche ausschliesslich Innenausbauten
von Gebäuden betreffen, entfällt die Erstellung eines Umgebungsplanes.
Ökologischer Ausgleich: gesetzliche Grundlage § 9 NLG; siehe auch § 11 Abs. 3 ZR, (Allgemeine Einpassung).
Abgrabungen und Aufschüttungen
1
Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen im Bereich der geplanten Terrainveränderung gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 1.5 m und bei einer Terrainneigung von 25 % und mehr 2.0 m nicht überschreiten. Im flachen Gelände (Neigung von 5 % und weniger) darf die Aufschüttung höchstens 1.0 m betragen. 2
In Geländewannen, in steilem Gelände, bei Anpassungen an bestehende Aufschüttungen und Abgrabungen sowie aus architektonischen oder kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat Abweichungen gestatten und bei der Baubewilligungsbehörde eine entsprechende Ausnahme beantragen. 3
Der Umgebungsplan entspricht dem Baugesuchsplan für den Frei- bzw. Umgebungsraum im Rahmen von Neu- und Umbauten bzw. bei einer Um- oder Neugestaltung der baulichen Umgebung.
Abgrabungen und Aufschüttungen in den Gewerbe- und Industriezonen unterliegen keiner Restriktion.
Diese Bestimmung dient der besseren Einpassung von Bauten und deren Umgebung in das gewachsene Terrain.
Zur Vermeidung von ästhetisch unbefriedigenden Terrainüberhöhungen (potentielle nachbarrechtliche Probleme) in flachen Geländen wird eine geringere maximale Aufschüttung festgelegt. • siehe Prinzipskizze
Seite 12
Kommentar
Abgrabungen und Aufschüttungen
Art. 21 Terrainanpassungen und Parzellierungen längs Siedlungsperimeter
1
Das fertig gestaltete Terrain muss entlang dem Siedlungsperimeter eine harmonische Anpassung an die Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen gewährleisten.
2
Im Rahmen von Baulandumlegungen bzw. der Erschliessung von Bauland ist anzustreben, dass keine Bauparzellen in die Landwirtschaftszone hineinragen. Auf ausserhalb des Siedlungsperimeters liegenden Parzellenteilen dürfen keine Terrainveränderungen etc. vorgenommen werden.
Art. 22 Anzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos / Mofas
1
Die minimale Zahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos / Mofas (Normalabstellbedarf) bemisst sich gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 08.01.1998 sowie der dazugehörenden Verordnung. 2
Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, d.h. wasserdurchlässig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten. Bei Sammelparkplätzen von über 10 Abstellplätzen sind in angemessener Zahl und sinnvoller Anordnung hochstämmige Bäume zu pflanzen.
Art. 23
Abparzellierungen von Bauparzellen entlang des Siedlungsperimeters sind wünschenswert.
Abstellplätze: § 106 RBG und
Art. 70
RBV inkl. Anhang 11.
Es wird empfohlen, dass gemäss ’’Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für PW und Velos / Mofas’’ des ARP auch Parkraum für Velos und Mofas im Rahmen von Baugesuchen nachgewiesen werden.
Nebenanlagen bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen gem. § 25 - 28 ZR
1
Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen sowie bei Sondernutzungsplanungen und Ausnahmeüberbauungen gemäss
Art. 25
- 28 ZR sind folgende Anlagen mitzuerstellen und dauernd zu unterhalten: • Zweckmässig ausgestattete Frei- und Spielflächen. • Genügende Abstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen, Spielgeräte u.a.m. • Zweckmässige Kompostierstellen. • Zweckmässige Standorte für Abfallsammelstellen.
Für Kinderspielplätze sind die Richtlinien der Stiftung Pro Juventute zu beachten.
Seite 13
Kommentar
Art. 24 Sammelstellen für Altstoffe, Quartierkompostieranlagen
1
Das geordnete Aufstellen von öffentlichen Sammelstellen für Altstoffe und die Errichtung von Quartierkompostieranlagen ist in allen Zonen an den hierfür geeigneten Stellen zulässig.
C.4
Sondernuntzungsplanung / Ausnahmeüberbauung
Art. 25 Quartierplanung
Die Gemeindebehörden scheiden die Sammelstellen aus. Im Einvernehmen mit den direkt betroffenen Anstössern.
1
Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss § 37ft RBG ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf dafür geeigneten Arealen möglich. Absichten für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung ein Mitspracherecht zu. Die Erstellung von Quartierplänen kann durch Gemeindeversammlungsbeschluss verlangt werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. 2
Der Quartierplanperimeter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat möglich.
Im Sinne von § 40 RBG.
3
Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird.
4
Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften besonders zu beachten: • Die haushälterische Nutzung des Bodens, • die Wohnqualität. • die Einpassung in die Nachbarschaft, • das Orts- und Landschaftsbild, • die Verkehrs- und Fusswegerschliessung, • die Parkierungsanordnung, • die Lärmimmissionen, Wohnraum für Alterswohnungen, • die zentrale Wärmeerzeugung (Energiekonzept), • die Entsorgung (Abfallsammelstellen und Kompostierplätze), • die Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich.
Die nebenstehenden Kriterien sollen eine wohnhygienisch. architektonisch und städtebaulich gute Qualität einer Überbauung sicherstellen.
5
Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft die wohnhygienische, architektonische und städtebauliche Qualität von Quartierplanungen (im Sinne von § 37 RBG).
Quartierplanungen sind durch die kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen begutachten zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes.
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Kommentar
Art. 26 Vereinfachtes Quartierplanverfahren
1
Für den Erlass von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 sinngemäss, insbesondere sind die §§ 37 bis 47 RBG zu beachten. 2
Quartierpläne im vereinfachten Verfahren werden vom Gemeinderat erlassen. Die Aufstellung von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf dafür geeigneten Arealen möglich.
Art. 42 RBG
3
Für die Anwendung des vereinfachten Quartierplanverfahrens gelten folgende Grundsätze: • Art der Nutzung gemäss Grundzone. • Nutzungsmasse gemäss Grundzone. Der Gemeinderat gewahrt für gute Überbauungen eine Erhöhung der Nutzungsmasse bis zu 10%. • Die Gebäudelänge für Hauptbauten und die maximale Wohnungszahl pro Baukörper sind frei. • Gebäude und Umgebung sind so zu gestalten, dass sie in das nachbarliche Siedlungsbild passen. Gegenüber der Grundzone ist die Erhöhung des Gebäudeprofils um ein zusätzliches Vollgeschoss in der Höhe von max. 3.5 m gestattet. • Die Nebenanlagen und deren Qualität sind gemäss § 23 des Zonenreglementes zu errichten. • Verkehrsmässige Erschliessung gemäss Strassennetzplan. • Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim ordentlichen Quartierplanverfahren (§ 25 ZR).
Art. 27 Relative
Nutzungserhöhung zum Grundnutzungsmass
Insbesondere gilt die Beachtung der Kriterien gemäss § 25 Abs.4 ZR und die Prüfung durch die Fachkommission für Arealüberbauungen gemäss § 25 Abs. 5 ZR.
Zonen mit Quartierplanpflicht
1
Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines Quartierplans gebaut werden darf. Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die §§ 37 47 RBG. 2
In den im Zonenplan Siedlung bezeichneten Arealen dürfen Baubewilligungen nur aufgrund rechtsverbindlicher Quartierplan-Vorschriften erteilt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften steht dem Gemeinderat ein Mitspracherecht zu.
Verkaufeinheiten mit mehr als 1000 m2 Nettoladenfläche sind quartierplanpflichtig und sind unter Berücksichtigung der kantonalen und kommunalen Raumordnung in allen Bauzonenarten zugelassen (§ 51 Abs.2RBG).
3
Die Quartierplan-Vorschriften haben nachfolgende Randbedingungen zu beachten: QP-Areal "Unterer Kleeboden" 1. Es ist das ordentliche Quartierplan-Verfahren anzuwenden. 2. Das Gebäudeprofil darf maximal 3 Vollgeschosse bzw. 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss beinhalten. 3. Der Einbezug von innerhalb der Grünzone liegenden Parzellenteilen in die bauliche Nutzung ist gestattet. 4. Gute Anordnung, Ausrichtung und Gestaltung der Baukörper in Beachtung der südlichen Lärmquelle der SBB-Linie. 5. Die bestehenden Gewerbebauten auf Parz. 1208 können im Sockelgeschoss nutzungsfrei als Einstellhallen (Parkierung) umgenutzt und mit einer Wohn-/Geschäftsbebauung überbaut oder als Lofts umgenutzt werden.
Angestrebt wird eine hohe Wohnqualität für Bebauung und Aussenraum.
Ein zu prüfendes Ziel soll sein, die bestehenden Bauten in eine QP-Überbauung zu integrieren. z.B. Anschluss an Heizblocksystem mit Gasversorgung. Prüfenswert sind auch erneuerbare Energien.
Seite 15
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6. Allfällige Lärmschutzmassnahmen aufgrund von Bahnlärmimmissionen auf das QP-Areal sowie deren Realisierung mit Kostenverteiler sind in Koordination mit der SBB in den QuartierplanVorschriften bzw. im Quartierplanvertrag zu regeln. 7. Im Rahmen der QP-Erstellung ist eine umweltfreundliche, zentrale Energieversorgung zu prüfen.
z.B. Anschluss an Heizblocksystem mit Gasversorgung. Prüfenswert sind auch erneuerbare Energien.
8. Für kleinere Umbauten bzw. Neubauten sowie Umnutzungen der bestehenden Bauten auf den Parzellen 325 und 1208 ist die Ausarbeitung eines Quartierplanes nicht zwingend. QP-Areal "Zentrumszone Bahnhofareal" 1. Die Nutzungsverteilung und Gestaltung des Areals ist in Koordination mit der SBB und ihrem Vorhaben für die Umgestaltung des Regionalbahnhofes festzulegen.
Vorprojekt-Entwurf Regionalbahnhof Zwingen Modul RV 05 der Jeker Blanckarts Architekten SIA, Basel
2. Erlaubt ist zweckmässig angeordnete und aufeinander abgestimmte Wohnnutzung (Wohnanteil ca. 1/3), publikumsintensive Geschäfts- und Dienstleistungsnutzung sowie gewerbliche Nutzung mit mässig störenden Betrieben (Geschäfts-/Gewerbeanteil ca. 2/3). 3. Nutzungsmass und Gebäudeprofil gemäss Zonentabelle § 29 ZR. 4. Gute Anordnung und Gestaltung der Baukörper in Beachtung der nördlichen Lärmquelle der SBB-Linie. 5. Das ganze Areal ist durch naturnahe Flächen und Neupflanzung von Bäumen ökologisch aufzuwerten. Grünflachenziffer minimal 15 %. 6. Verkehrsmässige Basiserschliessung sowie Fussgängerhauptverbindungen gemäss Strassennetzplan festlegen und konkretisieren. 7. Für kleinere Umbauten bzw. Neubauten auf den Parzellen 220 und 1306 ist die Ausarbeitung eines Quartierplanes nicht zwingend.
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Art. 28 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan
1
Art. 50 RBG
2
Mit diesem einfachen aber wirkungsvollen und attraktiven Planungsinstrument wird im Sinne der Zielsetzungen Zonenvorschriften Revision, die Lücke zwischen der zonenmässigen Bebauung und der Überbauung nach Quartierplan geschlossen.
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Überbauungen nach einheitlichem Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen von den für die entsprechende Nutzungszone festgelegten Bauvorschriften zu gestatten, sofern eine hohe Wohnqualität und eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet ist.
Die Mindestfläche für eine Überbauung nach einheitlichem Plan beträgt 2'000 2 m . Es sind für die einzelnen Zonen folgende Maximalmasse bzw. Formen zugelassen:
Zonenkriterien
Zone W1
Zone W2
Zone WG2
Zone WG2
(wenig störende Betriebe
(wenig störende Betriebe
Max. Wohnungszahl pro Baukörper
6
frei
frei
frei
Max. Bebauungsziffer
frei
max. 30 %
max. 31 %
frei 5
Max. Ausnützungsziffer
max. 0.55
max. 0.65
max. 0.70
max. 0.70
Max. Fassadenhöhe
6.8 m 6
7.5 m
8.0 m
8.0 m
Max. Gebäudehöhe
10.0 m
11.8 m
12.3 m
12.3 m
Max. Gebäudelänge für Hauptbauten
30.0 m
35.0 m
frei
frei
Max. Länge einer Gebäudegruppe
50.0 m
frei
frei
frei
Zulässige Dachform für Hauptbauten
Sattel-/ Walm-/ Pult/ Flachdach
Sattel-/ Walm-/ Pult/ Flachdach
frei
frei
Dachneigung für Hauptbauten
frei
frei
frei
frei
3
Der Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest. Er ist mit allen Festlegungen vor der Baugesuchseingabe vom Gemeinderat verbindlich zu erklären. Der Plan wird somit integrierender Bestandteil der Baugesuchseingabe 4
Überbauungen nach einheitlichem Plan können auf Beschluss des Gemeinderates der kantonalen Fachkommission für Arealüberbauungen zur Beurteilung vorgelegt werden.
Wohnhygienische, architektonische und städtebauliche Prüfung der Überbauung.
5 Mutation 87/ZRS/1/2 mit RRB 1622 vom 23.11.2010 6 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 Seite 17
Kommentar
D.
ZONENSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN
D.1
Zonentabelle
Art. 29 Nutzungszonenvorschriften im Überblick
Maximale Wohnungszahl pro Baukörper
frei
4
Maximale Vollgeschosszahl
4
Maximale Bebauungsziffer Maximale Ausnützungsziffer Maximale Fassadenhöhe Maximale Fassadenhöhe bergseits Maximale Gebäudehöhe für Hauptbauten Maximale Gebäudelänge für Hauptbauten Maximale Länge einer Gebäudegruppe Zulässige Dachform für Hauptbauten
Dachneigung für Hauptbauten Dachaufbauten / Dacheinschnitte
W2
WG2
WG2
wenig störende Betriebe
mässig störende Betriebe
W4
G1
G3
I1
frei
frei
frei
frei
gemäss § 23/5 RBG
gemäss
Art. 23 /5
RBG
gemäss
Art. 23 /5
RBG
2
2
2
2
frei
frei
frei
31 %
frei
27 %
28 %
frei 7
--
--
--
0.75
0.50
0.60
0.65
0.65
--
--
--
frei
6.8 m 8
7.3 m
7.6 m
7.6 m
--
--
--
--
-- 9
--
--
--
--
--
--
15.0 m
10.0 m
11.5 m
11.8 m
12.0 m
12.0 m 2)
20.0 m
20.0 m
25.0 m
30.0 m
35.0 m
40.0 m
frei
frei
frei
40.0 m
50.0 m
50.0 m
frei
frei
frei
frei
Satteldach Walmdach Pultdach Flachdach
Satteldach Walmdach Pultdach Flachdach
frei
frei
frei
frei
frei
max. 45° a.T.
max. 45° a.T.
frei
frei
frei
frei
frei
Zulässig gemäss Definition
Dachform / -neigung für Nebenbauten
nicht zulässig
innerhalb Gebäudeprofil möglich
Haben sich den Hauptbauten unterzuordnen
Minimale Grünflächenziffer LärmEmpfindlichkeitsstufe
Gemäss bestehender Überbauung
W1
Quartierplan-Pflicht gemäss § 27 ZR
Zentrumszone
Gemäss Überbauungsplan ’’Kernzone’’ mit Sonderbauvorschriften
Kernzone
keine III
III
II
keine
keine
1)
1)
II / III
II / III
keine
keine
10%
10%
III
II
III
IV
a. T. = Altgrad-Winkelteilung (Vollkreis = 360°) 1)
Die Aufstufung in die Lärm-Empfindlichkeitsstufe lll ist im Zonenplan Siedlung für die entsprechenden Zonenteile festgelegt. Ansonsten gilt für diese Zonen die Lärm-Empfindlichkeitsstufe ll.
2)
Ermittlung des Gebäudeprofils in der Gewerbezone G1 "Obermatt" In Abweichung zu § 8 ZR wird für die Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe von der Erschliessungsstrasse Bünnenweg aus gemessen. Dabei ist die Oberkante (OK) des unmittelbar angrenzenden Strassenteils im Bereich des projektierten Gebäudes massgebend. Ausgangspunkt für die Bemessung (+/-· 0.0 m) ist der tiefste Punkt des Strassenrandes, auf welchen das projektierte Gebäude rechtwinklig projiziert wird.
7 Mutation 87/ZRS/1/2 mit RRB 1622 vom 23.11.2010 8 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 9 Mutation 87/ZRS/1/3 mit RRB 1526 vom 01.11.2016 Seite 18
Kommentar
Dachformen (nicht abschliessend illustriert)
Unterformen (nicht abschliessend illustriert)
Anmerkung: Die Dachform ist in Beachtung von § 11 ZR (allgemeine Einpassung) zu wählen.
D.2
Kernzone / Zentrumszone
Art. 30 Kernzone
1
Die Kernzone umfasst architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe wie namentlich publikumsintensivere Geschäftsbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten und Kleinbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen.
Zulässige Dachformen frei gemäss § 29 ZR
Art. 22 Abs. 1 RBG
Überbauungsplan ’’Kernzone’’ mit Sonderbauvorschriften
2
Neu- und Umbauten dürfen das charakteristische Dorfbild nicht beeinträchtigen. Das System der Brandmauern, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Geschosszahl, die Strassenraum- und Platzverhältnisse haben sich der traditionellen Bauweise anzupassen. 3
Es gilt die Kernzonenplanung, bestehend aus dem Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften und dem Richtplan vom 17.02.1983.
Nach bemischem Recht genehmigte Sondernutzungsplanung. Die Aussagen der Kernzonenplanung bleiben, sofern sie nicht der basellandschaftlichen Planungs- und Baugesetzgebung widersprechen, weiterhin gültig.
Seite 19
Kommentar
Art. 31 Zentrumszone
1
Die Zentrumszone umfasst das südliche Bahnhofareal, welches für die Entwicklung eines multifunktionalen Quartierzentrums bestimmt ist. Zugelassen sind Wohnnutzung, publikumsintensive Geschäftsbetriebe, Gaststätten, Betriebe mit massig störenden maschinellen Einrichtungen und Betriebe mit bahnseitigem Güterumschlag.
Art. 22 Abs. 2 RBG
2
Gestützt auf den Zonenplan sowie § 27 des Zonenreglementes ist die Zentrumszone mit einer Quartierplan-Pflicht belegt. Für kleinere Umbauten bzw. Neubauten auf den Parzellen 220 und 1306 ist die Ausarbeitung eines Quartierplanes nicht zwingend. 3
Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 29 dieses Reglementes festgelegt.
D.3
Wohnzonen; Wohn- und Geschäftszonen
Art. 32 Wohnzonen
1
Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr.
Art. 21 Abs. 1 RGB
z.B. Arztpraxis, Coiffeur, Atelier, Architekturbüro u. ä.
2
Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 29 dieses Reglementes festgelegt.
Art. 33 Wohn- und Geschäftszonen
1
Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.
2
Im Zonenplan Siedlung sind spezielle Wohn- und Geschäftszonen festgelegt, wo auch mässig störende Betriebe zugelassen sind. Zugelassen sind namentlich publikumsintensivere Geschäftsbetriebe sowie ähnliche kleine und mittlere Betriebe (KMU) mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen.
3
Art. 21 Abs.2, RBG
z.B. Quartierladen, Bürohaus, Versicherung, Dorfbeiz, Modellbauer, Sanitärinstallateur, Maler u. ä.
Art. 21 Abs.3, RBG
z.B. kundenintensiver Laden, Ladenzentrum, Post, HotelRestaurant, Spengler, Schlosserei u. ä.
Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 29 dieses Reglementes festgelegt.
Art. 34 1
Einliegerwohnungen in den Zonen W1, W2 und WG2
Für die Realisierung einer Einliegerwohnung bei neuen bzw. bestehenden Ein und Zweifamilienhäusern kann der Gemeinderat Abweichungen von der baulichen Nutzung gewähren.
Diese Bestimmung soll eine qualitative Siedlungsverdichtung fördern. D.h. es entsteht mehr Wohnraum durch grösseres Wohnungsangebot pro Parzelleneinheit (z.B. Kleinwohnung für betagte Eltern in EFH).
Seite 20
Kommentar
2
In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende max. Werte möglich:
Nutzungswerte
Zone W1
Zone W2
Zone WG2
Zone WG2
(wenig störende Betriebe
(wenig störende Betriebe
Bebauungsziffer
frei
max. 30 %
max. 31 %
frei 10
Ausnützungsziffer
max. 0.55
max. 0.65
max. 0.70
max. 0.70
3
Die in Absatz 2 festgelegte Maximalnutzung kann nur beansprucht werden, wenn die Einliegerwohnung mit einem separaten Eingang zugänglich ist. Die Einliegerwohnung muss unabhängig genutzt und darf nicht mit einer anderen Wohnung zusammengelegt werden. 4
Eine Kumulierung der baulichen Nutzung für Einliegerwohnungen mit der Mehrnutzung für Überbauungen nach einheitlichem Plan (§ 28 ZR) ist nicht gestattet.
Art. 35
Alters- und behindertengerechte Wohnungen in Mehrfamilienhäuser in den Zonen W2 und WG2
1
Für die Realisierung von alters- und behindertengerechten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 5 Wohneinheiten kann der Gemeinderat Abweichungen von der baulichen Nutzung gewähren. 2
In Abweichung von den Zonenvorschriften sind folgende max. Werte möglich:
Nutzungswerte
Zone W2
Zone WG2
Zone WG2
(wenig störende Betriebe
(wenig störende Betriebe
Bebauungsziffer
max. 30 %
max. 31 %
frei 11
Ausnützungsziffer
max. 0.65
max. 0.70
max. 0.70
3
Die in Absatz 2 festgelegte bauliche Nutzung kann nur realisiert werden, wenn die Wohnungen behindertengerecht angelegt und ausgebaut werden.
4
Eine Kumulierung der baulichen Nutzung für alters- und behindertengerechte Wohnungen mit der Mehrnutzung für Überbauungen nach einheitlichem Plan (§ 28 ZR) ist nicht gestattet.
D.4
Gewerbe- und Industriezone
Art. 36 Gewerbezonen
1
Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässig störende Betriebe.
Die Förderung von alters- und behindertengerechten Wohnungen bzw. Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen ist ein klares Ziel, weIches aus dem kommunalen Ortsplanungsleitbild Teil Siedlung hervorgeht.
Der Antrag und der behindertengerechte Nachweis im Sinne von § 13 ZR hat durch die Bauherrschaft zu erfolgen.
RGB § 23
2
Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 29 dieses Reglementes festgelegt.
10 Mutation 87/ZRS/1/2 mit RRB 1622 vom 23.11.2010 11 Mutation 87/ZRS/1/2 mit RRB 1622 vom 23.11.2010 Seite 21
Kommentar
Art. 37 Industriezone
1
Industriezonen umfassen Gebiete, die insbesondere für die Aufnahme von Betrieben mit stark störenden Einflüssen vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Recyclingbetriebe mit Materialbrechanlagen, Zementfabriken, Fabriken mit grossen Emissionen etc.
RGB § 23
2
Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 29 dieses Reglementes festgelegt.
Art. 38 Dachbegrünung
1
Flachdächer sollten im Sinne des ökologischen Ausgleichs und des Gewässerschutzes möglichst als Standorte für eine naturnahe extensive Vegetation ausgebildet und begrünt werden.
D.5
Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 39 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
1
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. In beschränktem Umfang sind andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben vertraglich sind.
Naturnahe Standorte für Flora und Kleintierfauna bzw. Retensionsspeicher für Meteorwasser.
Art. 24 RBG
2
Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
3
Aus dem Zonenplan ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist.
4
Bauten, Anlagen und Werke müssen sich im Sinne der Bestimmungen über die Allgemeine Einpassung (§ 11 ZR) in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern.
5
Die Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu folgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden.
6
In den öW+A-Zonen gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe ll. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Die Selbstverpflichtung der Gemeinde, öW+A-Zonen nach ökologischen Gesichtspunkten zu bepflanzen und Bodenbefestigungen möglichst wasserdurchlässig auszuführen, soll Vorbildwirkung haben.
Seite 22
Kommentar
D.6
Spezialzone für Golf 12
Art. 40 Spezialzone für Golf 13
Aufgehoben mit RRB 1623 vom 23.11.2010
D.7
Schutz- und Schonzonen / Schutzobjekte
Art. 41 Schutzzone Judenacker
1
Die Schutzzone Judenacker dient als Gedenkstätte des historischen Judenfriedhofes "Judenacker". 2
In der Schutzzone sind nur diejenigen Bauten zulässig, die im Baugesuch vom 10. Februar 1995 vorgesehen sind. Anlageteile dürfen die Höhe von 2.00 m nicht überschreiten. Nicht dem Unterhalt dienende Veränderungen sind untersagt.
Art. 42 Ortsbildschonzone
1
Ortsbildschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung ortstypischer Siedlungsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild. 2
Art. 17 RBV
Ortsbildschonzone "Hübelweg"
Die in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandenen Gebäude entlang des Hübelweges bilden mit ihren strassenliniennahen Fassaden und dem topographisch bedingten schmalen Weg einen schützenswerten Strassenraum mit besonders dörflichem Charakter. Ziel der Ortsbildschonzone ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des kleinräumigen, schützenswerten Strassenbildes begrenzt durch Fassaden, Strassenkörper, Strassenmauern und Zäune etc. Bei Abbruch bestehender Bauten sind Fassadenteile wieder auf die im Zonenplan definierten Gestaltungsbaulinien zu platzieren. Über Abweichungen entscheidet auf Antrag des Gemeinderates die Baubewilligungsbehörde. Für Bauten auf unbebauten Parzellen bzw. in Baulücken sind entsprechend der oben genannten Zielsetzung mit einem Bau- und Strassenlinienplan reduzierte Bauabstande festzulegen.
Eine erglänzende Gestaltungsbaulinie ist in einem Abstand von ca. 2m ab Strassenlinie vorzusehen.
12 Mutation 87/ZRS/1/1 mit RRB 1623 vom 23.11.2010 13 Mutation 87/ZRS/1/1 mit RRB 1623 vom 23.11.2010 Seite 23
Kommentar
Art. 43 Grünzone
1
Die Grünzone ist im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten. Sie dient der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. 2
Terrainveränderungen und Erdwalle im Rahmen der Vorschriften gemäss § 20 ZR sind zulässig. Vorbehalten bleiben baugesetzliche Bestimmungen (§ 62 RBV). 3
Auf Grünzonen dürfen Fusswege, Parzellenzufahrten, Hauszugänge sowie Parkierungsflächen gelegt werden, sofern sie unversiegelt oder mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien befestigt werden. Mindestens 50 % der Grünfläche muss jedoch bepflanzt oder naturnah ausgestaltet sein.
Die Grünzonen bilden eine Art Puffer- bzw. Übergangs- oder Abstandszone zwischen Zonen mit unterschiedlichen Nutzungsarten bzw. Immissionseinwirkungen.
Art. 62
RBV: Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern.
4
Allfällige Bestockungen und Bepflanzungen sind mit einheimischen Arten auszuführen. 5
Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungs- / Ausnützungsziffer) darf der innerhalb der Grünzone liegende Parzellenteil miteinbezogen werden.
Art. 44 Schutzbepflanzung
1
Die im Zonenplan festgelegte Schutzbepflanzung ist in Verbindung mit Neu-, An- und Umbauten zu erstellen. Hiezu ist ein bewilligungspflichtiger Umgebungsplan mindestens im Massstab 1:200 erforderlich. 2
In der Regel ist eine dichte, mindestens 2 m breite Randbepflanzung (in Gewerbezonen gegenüber von angrenzenden Wohnzonen mind. 4 m breit) mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern und Bäumen anzulegen, zu pflegen und dauernd zu erhalten.
Die Schutzbepflanzung dient in der Regel als optischer Immissionsschutz (z.B. optische Abgrenzung der Gewerbezone gegenüber einer angrenzenden Wohnzone).
3
Der Gemeinderat erteilt die nötigen Weisungen an die Projektierenden und ist auch Bewilligungsinstanz, wenn Schutzbepflanzungen unterbrochen werden sollen für Ein- und Ausfahrten, Zugänge und ähnliches.
Art. 45 Uferschutzzone
1
Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
2
In dieser Zone sind neue Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Massnahmen, die dem Schutzzweck widersprechen, grundsätzlich untersagt. Vorbehalten bleiben die im öffentlichen Interesse liegenden Festlegungen und Massnahmen im Strassennetzplan. Insbesondere ist das Anlegen und Unterhalten von sorgfältig in die Uferlandschaft eingepassten Uferwegen gemäss Strassennetzplan zulässig (Unterhalt Ufer, Naherholung). Eine bestehende standortgerechte Uferbestockung ist geschützt.
3
Die Uferbereiche sind naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Wasserbauliche Massnahmen sind dem Schutzziel anzupassen und sollen soweit möglich mit ingenieurbiologischen Mitteln erfolgen. Beeinträchtigte Uferbereiche sind zu renaturieren und gegebenenfalls mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Für die Realisierung von Wegen im Bereich von Uferschutzzonen gemäss Strassennetzplan müssen die baulichen Massnahmen angemessen auf die Ziele des Uferschutzes abgestimmt werden (es betrifft dies insbesondere auch die geplanten Fussgängerbrücken).
Siehe auch § 62 RBV, Gartengestaltungsmassnahmen
4
Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungs-/Ausnützungsziffer) darf der innerhalb der Uferschutzzone liegende Parzellenteil miteinbezogen werden.
5
Wenn nötig erlässt der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen einen Pflegeplan. Darin werden Ausführungsbestimmungen wie Pflegemassnahmen, Unterhalt, Aufsicht und Kompetenzen etc. festgelegt.
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Kommentar
Art. 46 Naturschutzzone Etzmatt
EGV Beschluss vom 3. Mai 2005: Sistierung Zonenvorschriften Etzmatt. Von der RRGenehmigung ausgenommen. Zonenordnung gemäss Zonenplan Siedlung ALT, genehmigt mit Beschluss der Baudirektion BE vom 13. Dezember 1984 bleibt rechtskräftig
Art. 47 Hecken und Feldgehölze
1
Die im Zonenplan bezeichneten Hecken und Gehölze prägen zu einem wesentlichen Teil das Siedlungsbild und haben als ökologische Vernetzungselemente für die Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung.
2
Die ausgeschiedenen Objekte sind in ihrem Bestand grundsätzlich durch die öffentliche Hand oder in Absprache mit der Gemeinde auf privater Basis fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und wo nötig zu ergänzen.
3
Die Pflege (auslichten, zurückschneiden bzw. auf den Stock setzen) soll periodisch, jedoch mindestens alle 3 - 5 Jahre abschnittsweise erfolgen. Dabei ist die Vielfalt an standortgerechten Baum- und Straucharten zu fördern, in dem langsamwachsende Arten seltener geschnitten werden.
Für detaillierte Pflegeanleitungen und Massnahmen wird auf die "Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze" vom Januar 1989 des Amtes für Raumplanung BL verwiesen.
4
Für neue bewilligungspflichtige Bauten ist ein angemessener Abstand zu den Schutzobjekten einzuhalten, im Minimum 2 m. 5
Schränken bestehende Hecken und Feldgehölze die Überbauung von Parzellen ein, können diese im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, soweit nötig, entfernt werden. Bedingung ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung in unmittelbarer Umgebung. Der Gemeinderat ist Bewilligungsbehörde für die Entfernung bzw. die Ersatzpflanzung von Hecken und Gehölzen.
Art. 48 1
Empfehlung: Neue Hauptbauten für Wohnen und Arbeiten • Minimalabstand von 4 m ab Hecken-/ Gehölzrand.
Erhaltenswerte Einzelobjekte
Erhaltenswerte Bäume
Die im Zonenplan bezeichneten Bäume sind sachgemäss zu pflegen und dürfen ohne zwingenden Grund nicht entfernt werden. Sollte ein solcher Baum krankheitshalber gefällt werden müssen, so ist an Ort und Stelle ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen. Vor dem Fällen besteht eine Meldepflicht beim Gemeinderat. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden.
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Kommentar
D.8
Nutzungszone mit späterer Nutzungsdefinition
Art. 49 Nutzungszone gemäss § 19, Abs 1 lit.f RBG
EGV Beschluss vom 3. Mai 2005: Sistierung Zonenvorschriften Etzmatt. Von der RRGenehmigung ausgenommen. Zonenordnung gemäss Zonenplan Siedlung ALT, genehmigt mit Beschluss der Baudirektion BE vom 13. Dezember 1984 bleibt rechtskräftig
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E.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 50 Beratende Kommissionen
1
Zur Beurteilung von Baugesuchen kann der Gemeinderat eine beratende Fachkommission einsetzen, die aus Vertretern der Gemeinde und aus unabhängigen Bau- und Raumplanungsfachleuten zusammengesetzt ist. Der Gemeinderat stützt sich in der Regel bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Fachkommission.
Art. 51 Die Prüfung der Baugesuche
durch eine Kommission stellt eine Beurteilungspraxis mit einer guten Kontinuität dar. Nötig sind in der Regel auch noch zu erarbeitende Beurteilungshilfen, Entscheidungsrichtlinien u. ä.
Vollzugsbehörde
1
Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er stellt im Rahmen der Baugesuchsbehandlung, gestützt auf die Empfehlung der Fachkommission, die Bedingungen zur Sicherstellung der Zonenvorschriften.
2
Die entsprechenden Weisungen und Verfügungen werden auf Antrag des Gemeinderates von der Baubewilligungsbehörde erlassen.
BaubewilIigungsbehörde ist, mit Ausnahme des gemäss § 92 RBV aufgeführten kleinen Baubewilligungsverfahren (Zuständigkeit Gemeinde), das kantonale Bauinspektorat.
3
Der Gemeinderat kann als Vollzugshilfen oder für die Beurteilung von Baugesuchen ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. 4
Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Siedlung werden – soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Raumplanungs- und Baugesetz bestraft. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden. 5
In allen Fällen bleibt die Rechtsmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.
Art. 52 Besitzgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
1
Es gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 08.01.1998 sowie des Bundesgesetzes über die Raumplanung.
Art. 53
Art. 109 , 110 RBG
Art. 24c RPG
Ausnahmen allgemeiner Art
1
Der Gemeinderat ist berechtigt. in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen.
Die Erteilung der Ausnahme erfolgt durch die Baubewilligungsbehörde. Sie erfordert eine entsprechende Begründung.
2
Ausnahmen gemäss § 7 Abs.2 RBV sowie Ausnahmen von Fassaden- und Gebäudehöhen.
Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 der Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz BL. In Ergänzung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat in steilen Hanglagen in begründeten Fällen Ausnahmen von Fassaden- und Gebäudehöhen insbesondere bei Nebenbauten beantragen. 3
Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen.
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Kommentar
Art. 54 Aufhebung früherer Beschlüsse
1
Alle den Zonenvorschriften Siedlung gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben, insbesondere a. Baureglement der Gemeinde Zwingen, Genehmigt am 10.02.1993 Baudirektion des Kantons Bern (mit Ausnahmen Sistierung). b. Zonenplan Teil 1 Siedlung Zwingen, Genehmigt am 13.12.1984 Baudirektion des Kantons Bern (mit Ausnahmen Sistierung).
2
In den von der RRGenehmigung ausgenommenen Gebieten gemäss Zonenplan Siedlung (Sistierung mit EGV-Beschluss) bleiben die Zonenvorschriften ALT rechtskräftig.
Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.
Art. 55 Inkrafttreten, Anpassen
1
Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.
Spätestens nach 15 Jahren sind die Vorschriften gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen.
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Kommentar
F.
BESCHLÜSSE
Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:
22. Februar 2005
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
03. Mai 2005
Referendumsfrist:
05. Mai 2005 bis 03. Juni 2005
Urnenabstimmung:
28. August 2005
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 38
vom 22. September 2005
Planauflage:
22. September 2005 bis 21. Oktober 2005
Kanton
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