72/LES/1/0_Lärm-Empfindlichkeitsstufen

Gradi di sensibilità al rumore · Zeglingen

Documento

Numero
3743
Tipo
Gradi di sensibilità al rumore
Comune
Zeglingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
1 dic 1992
In vigore dal
1 dic 1992

Carta

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 3743 vom 1. Dezember 1992

Gemeinde Zeglingen, Zonenplanmutation Siedlung "Gemeinde- Zentrum", Bau- und Strassenlinienplan "Mühlematt", Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen hat am 24.

April 1992 folgendes beschlossen:

- Umzonung der Parzellen Nrn. EEE von der Kernzone K2 in die Zone für Öffentliche Werke (OeW, Gemeindezentrum)

- Bau- und Strassenlinienplan Mühlematt

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- Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen für Nutzungszonen im gesamten Gemeindegebiet

Die Referendumsfrist ist am 24. Mai 1992 unbenutzt ab-

gelaufen.

B. Die öffentliche Auflage obgenannter Plandokumente hat vom 15. Juni bis 13. Juli 1992 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 24 vom 11. Juni 1992 sowie per Mitteilungsblatt an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist hat nl gegen den Bau- und Strassenlinienplan Einsprache erhoben. Nach Verhandlungen mit dem Gemeinderat ist die Einsprache am 2. Oktober 1992 zurückgezogen worden.

C. Mit Schreiben vom 10. September 1992 unterbreitet der Gemeinderat Zeglingen die Unterlagen zur regierungsrätliche Genehmigung. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen dem Einsprecher EN und der Einwohnergemeinde Zeglingen vom 2. Oktober 1992 verzichtet der Gemeinderat auf den Einbezug des Teilstücks von ca. 18 m2 (Parzelle x

in den Bau- und Strassenlinienplan und beantragt, dieses vom regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren auszuschliessen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf S 3 Absatz 1 und $ 4 £f. des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen

Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Re-

gionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung der Pläne folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.

Die kantonale Vorprüfung erfolgte mit Schreiben des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 14. Juli 1991, 11. Februar und 19. März 1992. Den Empfehlungen des Kantons

konnte dabei vollumfänglich Rechnung getragen werden.

Im übrigen ist folgendes zu bemerken:

1.1 Teilstück BSP

Der vom Gemeinderat beantragten Nichtgenehmigung eines Teilstücks von ca. 18 m2 der Bau- und Strassenlinien im Bereich der Parzelle Nr. | kann der Regierungsrat zustimmen, da die Eigentümer der tangierten Parzellen Nrn. EEE dadurch nicht benachteiligt werden und diese ausreichend erschlossen sind. Die entsprechenden Strassenund Baulinien sind im Bau- und Strassenlinienplan grün durchgestrichen. Damit entsteht allerdings eine Abweichung vom Strassennetzplan, welche durch entsprechende Mutation

nachträglich zu bereinigen ist.

1.2 Einmündung Hauptstrasse

Das Bauprojekt der neu zu erstellenden Einmündung in die Hauptstrasse ist vor der Realisierung rechtzeitig der Bauund Umweltschutzdirektion (Tiefbauamt) zur Genehmigung zu unterbreiten ($ 23, Abs. 3 Strassengesetz vom 24.3.1986).

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-

setzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse

der Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen vom 24. April 1992 betreffend die Zonenplanmutation Siedlung "Gemeindezentrum", den Bau- und Strassenlinienplan "Mühlematt", sowie die Lärm- Empfindlichkeitsstufen im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahme

Von der Genehmigung ausgenommen im Sinne der Erwägungen und gemäss Antrag des Gemeinderates wird ein Teilstück der Bau- und Strassenlinien (BSP Mühlematt).

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 72/2PS/0/10, 72/BSP/6/0 und 72/LES/1/0 versehenen Planexemplare.

Der Gemeinderat wird ersucht, die erforderliche Anpassung des Strassennetzplanes per Mutation innert nützlicher Frist vorzunehnen.

Der Gemeinderat wird gebeten, diesen Beschluss den von der Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümern (Parzellen Nrn. El “ün1ematt ) mittels eingeschriebenem Brief innert 10 Tagen nach Erhalt der vollständigen Akten zur Kenntnis zu bringen. Eine Kopie des Schreibens ist dem Amt

für Orts- und Regionalplanung zuzustellen.

Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Zeglingen, 4495 Zeglingen (2) Ingenieurbüro Dettwiler AG,

Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden Kreisgeometerbüro Sissach,

Ebenrainweg 1, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Vermessungsamt

Tiefbauamt

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (10) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

Finbteb.

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