87_Q_3_ Quartierplan Hinterfeld / Teilbereich Alfred-Scherrer-Strasse
Piano d'utilizzazione speciale · Zwingen
Documento
- Numero
- 1015
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Zwingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 11 apr 1995
- In vigore dal
- 11 apr 1995
Carta
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File
RRB_1015_19950411_anonym.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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87 /QI~
GEMEINDE ZWING EN Quartierplanvorsch riften Hinterfeld Teilbereich "Alfred Scherrer Strasse" Zone mit Planungspflicht (ZPP) "H interfeld "
QUART I ERP LAN - R EG L E M E N T
Die Quartierplanvorschriften beinhalten: - Quartierplan / Bau- und Strassenlinienplan - Quartierplan - Reg lement - Bauprojekt / Projektstud ien
15. Dezember 1994 Je/bo PlIZwlHflQuart
I
3/0
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INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Art. Art.
1 2 3 4
Wirkungsbereich und Zweck Stellung zur Bauordnung Inhalt des Quartierplanes Architektonische Gestaltung
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HAUPTGEBÄUDE
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 a) Nutzung
b) Baupolizeiliche Masse c) Baulinien d) Dachgestaltung
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AN- und VORBAUTEN
Art. 9
Art. 10
Art. 11 a) Nutzung
b) Baupolizeiliche Masse c) Dachgestaltung
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NEBEN BAUTEN
Art. 12
Art. 13
Art. 14 a) Nutzung
b) Baupolizeiliche Masse c) Dachgestaltung
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GEMEINSCHAFTSANLAGEN
Art. 15
Art. 16
36 altri articoli
Art. 17
Art. 18
Art. 19 a) Gemeinschaftsanlagen
b) Detailerschliessung c) Spielplatz d) Oberflächenentwässerung/Meteorwassersammlung e) Parkierung
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BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 20 a) Baubewilligungsverfahren
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UMGEBUNG
Art. 21
Art. 22 a) Umgebungsgestaltungspläne
c) Baumreihen, Bepflanzungen
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Heizung
Antennen Allgemeines In krafttreten Schlussbestimmungen
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3
Artikel 1 WIRKUNGSBEREICH UND ZWECK
1) Der Quartierplan mit dem dazugehörenden Quartierplan - Reglement gilt für das im Plan durch den Wirkungsbereich bestimmte Gebiet. 2) Die Quartierplanung bezweckt die Gebietssanierung, sowie die Regelung des Neubaugebietes.
Art. 2 STELLUNG ZUR
BAUORDNUNG
Soweit im Quartierplan nichts anderes bestimmt, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Zwingen.
Art. 3 INHALT DES
QUARTIERPLANES
Im Quartierplan werden verbindlich geregelt: a) die Lage und Abmessung der Baufelder und der Höhenlage der Bauten Abis C für Hauptbauten b) die Anbaubereiche für An- und Vorbauten c) die Baubereiche für unbewohnte Nebenbauten d) Baulinien mit Anbaupflicht für Hauptbauten c) Baulinien mit Anbaupflicht für Nebenbauten e) Firstrichtung f ) die Detailerschliessungsstrasse, die An- und Wegfahrt für die Parkierung und die Fusswegverbindung. g) die Lage der anzupflanzenden Hochstammbäume und Hecken in den gemeinsam genutzten Bereichen
Art. 4 ARCHITEKTONISCHE
GESTALTUNG
Die Anlage ist als bauliche Einheit zu gestalten. Bauvolumen, Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung sind aufeinander abzustimmen. Die Fassaden sind zu gliedern. Es sind möglichst wenig verschiedene Materialien zu verwenden. Die Bau- und Planungskommission kann Fachleute zur Beurteilung der architektonischen Gestaltung beiziehen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entscheidet die Bau- + Planungskommission.
HAUPTGEBÄUDE
Art. 5 a) NUTZUNG
Die Baufelder sind für Reiheneinfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser bestimmt.
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ArtikelS b) BAUPOLIZEILICHE MASSE
1) Die Geschosszahl beträgt zwei. 2) Die Gebäudehöhe darf 6.80 m im Baufeld A, und 7.40 m in den Baufeldern B + C nicht übersteigen. Sie wird von den im Quartierplan festgelegten EGHöhenkoten roh bis zur Schnittlinie Fassadenflucht - Oberkante der Dachsparren gemessen. 3) Bruttogeschossflächen (BGF) pro Baufeld : Baufeld A max. BGF 618.0 m2 904.8 m2 B max. BGF C max. BGF 904.8 m2
Art. 7 c) BAULINIEN
1) Für Hauptgebäude gelten die mit Baulinien begrenzten Felder. 2) Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baufelder errichtet werden. Die Baufläche bestimmt die Stellung und die maximale Höhenlage der Bauten. ( Kote = o.k. Wohngeschossboden roh) 3) Es wird zwischen Baulinien mit und ohne Anbaupflicht sowie Baulinlien für An- und Vorbauten unterschieden. 4) Bei Baulinien mit Anbaupflicht muss mindestens auf eine Länge von 90 % an diese gebaut werden.
5) Die Baulinen für Hauptgebäude mit und ohne Anbaupflicht, bezw. An- und Vorbauten dürfen durch Dachvorsprünge, Vorbauten und ähnliches um max. 100 cm überschritten werden.
Art. 8 d) DACHGESTALTUNG
Für Hauptgebäude gilt:
1) Baufeld
A
Es sind nur Satteldächer mit einer maximalen Neigung von 40' gestattet. Dachtraufen müssen durchlaufend gestaltet werden ..
2) Baufelder B + C Es sind nur Satteldächer mit einer maximalen Neigung von 20' gestattet. Dachtraufen müssen durchlaufend gestaltet werden. 3) Dacheinschnitte sind in keinem der Baufelder zulässig. 4) In den Baufeldern B + C sind nur kleine Dachflächenfenster erlaubt. Pro Wohneinheit und Dachseite ist nur ein Dachflächenfenster gestattet. Das Fensterlichtmass darf 0.4 m2 nicht überschreiten. 5) Die Satteldächer sind mit naturroten Tonziegeln einzudecken.
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AN- und VORBAUTEN
Art. 9 a) NUTZUNG
In den Bereichen für An- und Vorbauten dürfen auf der ganzen Länge nur Veranden, Balkone, Treppen, Energiegewinnungswintergärten und dergleichen erstellt werden.
Art. 10 b) BAUPOLIZEILICHE MASSE
Die Grösse der Anbauten muss sich der dahinterliegenden Fassade des Hauptgebäudes unterordnen.
Art. 11 c) DACHGESTALTUNG
1) Die Anbauten müssen sich der Dach- und Fassadengestaltung der Hauptgebäude unterordnen. 2) Flachdächer sind gestattet.
NEBEN BAUTEN
Art. 12 a) NUTZUNG
In den Bereichen für unbewohnte, eingeschossige Nebenbauten ist das Erstellen von Nebenbauten (Autounterstände, Garagen, Holzschöpfe, Fahrradunterstände, Kinderwagen, Gartengeräte, Schuppen, Kleintierställe und dergleichen) gestattet.
Art. 13 b) BAUPOLIZEILICHE MASSE
Nebenbauten dürfen nur eingeschossig erstellt werden. Die Gebäudehöhe beträgt 3.5m ab Boden roh. Der Grenzanbau ist gestattet.
Art. 14 c) DACHGESTALTUNG
Es sind nur Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer gestattet. Die Flachdächer sind bei einer Massivbauweise zu begrünen.
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GEMEINSCHAFTSANLAGEN
Art. 15 a) GEMEINSCHAFTSANLAGEN
1) Unter Gemeinschaftsanlagen werden verstanden: a) Erschliessungsstrasse b) Fusswegverbindung c) Spielbereich 2) Die Gemeinschaftsanlagen sind als Ganzes in all ihren Teilen im Detail zu planen und in die jeweiligen Baugesuche einzugliedern.
Art. 16
b) ER1) Die Alfred Scherrer Strasse, sowie die übergeordnete FusswegSCHLI ESSUNGS- verbindung inkl. der notwendigen Beleuchtung wird durch die Gemeinde STRASSE erstellt. Sie ist befugt, Anschluss- und Anwenderbeiträge zu erheben. Die Gemeinde sorgt für Unterhalt und Reinigung. 2) Die Erschliessungsstrasse und die übergeordnete Fusswegverbindung ist im Quartierplan festgelegt. 3) Das Quartier wird wie bisher entwässert. Definitive Regelungen im Baubewilligungsverfahren.
Art. 17 c) SPIELPLATZ
Die im Quartierplan gekennzeichnete Stelle ist als Spiel- und Quartierplatz auszubilden. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.
Art. 18 d) OBERFLÄECHENENTWÄSSERUNG
1) Die Dachwasser sind zu sammeln und nach möglichkeit in den Meteorwasserkanal der August-Cueni Strasse abzuleiten, bezw. versickern zu lassen.
Art. 19 e) PARKIERUNG
Die vorgesehenen Parkplätze resp. Autounterstände sind bei einer Etappierung jeweils der erforderlichen Anzahl entsprechend zu erstellen. Die "Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas" vom Januar 1995 ist massgebend.
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BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 20 a) BAUBWILLIGUNGSVERVERFAHREN
1) Die Ueberbauung eines Baufeldes muss als einheitliches Projekt eingereicht werden, wobei die Baufelder B + C als gesamte Anlage zu gestalten sind. 2) Die Bau- und Planungskommission hat ein verbindliches Mitspracherecht bei Gestaltung, Material- und Farbwahl. Zur Prüfung von Baugesuchen kann die Gemeinde Sachverständige beiziehen. (Verfasser der Ueberbauungsordnung, oder Fachinstanz *) Die Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.
UMGEBUNG
Art. 21 b) UMGEBUNGS1) Baugesuche dürfen nur zusammen mit einem detaillierten
GESTALTUNGS- Plan für die entsprechenden Aussenräume bewilligt werden. PLÄNE 2) Im einzelnen sind zu regeln: - Ausbildung des Erschliessungsstrasse - Ausbildung des Fussweges, die Ausstattung und Bepflanzung - Angrenzende Grünbereiche - Ausbildung des Spielplatzbereiches - Anzahl, Ausbildung und Zuteilung der Parkplätze - Ausbildung der Kehrricht-Kontainer-Standplätze. - Das interne Wegnetz ist mit einem einheitlichen Belag zu versehen. - Ausbildung der Trennung Privatgärten - Ausbildung der Trennung von Privatgärten untereinander 3) Der Umgebungsgestaltungsplan muss vor einer Baubewilligung vorliegen.
Art. 22 c) BAUMREIHEN
BEPFLANZUNGEN
Für die im Quartierplan festgelegten Baumreihen und -gruppen sind hochstämmige, einheimische Bäume mit einer Stamm höhe über 2.50m zu wählen. Für Hecken und Sträucher sind einheimische und standortgebundene Pflanzen zu wählen. Abgestorbene Pflanzen sind zu ersetzen.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 HEIZUNG
1) Pro Hausgruppe (Baufeld) muss eine zentrale Heizanlage vorgesehen werden. Das Konzept der Energieversorung ist insbesondere im Hinblick auf möglichst geringe Umweltbelastung zu erarbeiten. 2) Sonnenkollektoren sind möglich. Die Kollektoren dürfen jedoch nur auf den Dächern der Nebenbauten, als Gestaltungselement plaziert werden. Die Zustimmung einer Fachinstanz ist erforderlich.
*) Fachberater der Gemeinde oder andere anerkannte Fachinstanz
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Art. 24 ANTENNEN
Aussenantennenanlagen sind wenn sie vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, oder sonstwie nicht störend in Erscheinung treten, gestattet.
Art. 25 ALLGEMEINES
1) Um dem Planungsmassstab gerecht zu werden, können die einzelnen Hauptbauten als Ganzes um +/- 1m von der im Quartierplan fixierten Lage abweichen. Die Lage innerhalb der Gruppen aber bleibt verbindlich. 2) Von den fixierten Erdgeschoss- Höhenkoten kann in begründeten Fällen um +/- 0.50 m abgewichen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist erforderlich.
Art. 26 INKRAFTTRETEN
Das Quartierplan - Reglement (Quartierplan mit Quartierplan - Reglement) tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 27 SCHLUSS BESTIMMUNGEN
1) Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss Paragraph 22 und 25 ff der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten. 2) Der Gemeinderat kann bei der Realisierung zuhanden der Bewilligungsbehörde Ausnahmen für geringfügige Abweichungen vom Quartierplan beantragen und zwar aufgrund veränderter Verhältnisse und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen beantragen. 3) Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden Zonenvorschriften gelten als aufgehoben.
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GENEHMIGUNGSVERMERKE MITWIRKUNGSVERFAHREN VOM 22.09.94/23.11 .94 (Orientierungsversammlung)
VORPRÜFUNG VOM
29.11 .94
BESCHLOSSEN DURCH DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG AM 15. DEZEMBER 1994 BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM .. .. .2.2 .t.M ., r.\q.q~
.........
PUBLIKATION
O.J...::\.995. .............. .
IM AMTSBLATT VOM .... AQ .•
IM ANZEIGER VOM .. ..... A~ .o,~
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM
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.. J.q~O'.~..~5 ~. ,n,'O'~ r~~......
..
EINSPRACHEVERHANDLUNG AM : 21.MAERZ 1995 RECHTSVERWAHRUNGEN: KEINE ERLED IGTE EINSPRACHEN : 3
UNERLEDIGTE EINSPRACHEN: KEINE
NAMENS DER EINWOHNERGEME INDE DER GEMEINDESCHREIBER
VOM REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT GENEHMIGT MIT BESCHLUSS NR . ... ....~~~..C ....... .... .. ... VOM . t:~.4.,"~/.. ..~.I.'.,,".t.~ .. ..
PUBLIKATION DES REGIERUNGSRATBESCHLUSSES IM AMTSBLATT NR . .. ..I.~ ....................... VOM .. /...;?.'.. ~:.. 9.~-::...... ..
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