50/QR/1/0_Quartierplanreglement Ribi

Gradi di sensibilità al rumore · Ormalingen

Documento

Numero
479
Tipo
Gradi di sensibilità al rumore
Comune
Ormalingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
5 apr 2011
In vigore dal
5 apr 2011

Carta

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File

RRB479_20110405_OPGü_Ormalingen_QP Ribi_GK34453.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0479

vom 05. April 2011

Gemeinde Ormalingen, Quartierplanvorschriften "Ribi" A. Die Gemeindeversammlung Ormalingen hat am 4. Dezember 2009 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Ribi" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Überbauung mit einem dreigeschossigen und zwei viergeschossigen Mehrfamilienhäusern mit einer Bebauungsziffer von 25 %. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 unterbreitet der Gemeinderat Ormalingen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 8. März 2011 wird zum Entwurf der Naturgefahrenkarte im Bereich des Quartierplanes Stellung genommen. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu beachten: Für einen Teilbereich des Quartierplanareals weist der Entwurf der Naturgefahrenkarte der Gemeinde Ormalingen eine geringe (gelbe) bis mittlere (blaue) Gefährdung durch Hochwasser aus. In diesem Bereich sind allfällige Neubauten durch geeignete Massnahmen so vor Überschwemmung zu schützen, dass bis zur Höhe seltener Ereignisse (Jährlichkeit 100-300 Jahre) gemäss Naturgefahrenkarte keine Schäden durch eindringendes Wasser entstehen können. Die massgebende Hochwasserkote ist auf Basis der Fliesstiefenkarte seltener Ereignisse (Jährlichkeit 100-300 Jahre) zu bestimmen. Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind vor Überschwemmungen ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. Neue Gebäude und Gebäudeteile unterhalb der massgebenden Hochwasserkote müssen den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch Überschwemmungen genügen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese einen fachtechnisch korrekten Nachweis des geforderten Schutzes enthalten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Quartierplanvorschriften nur für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters gelten (Ziffer 3.1 des Quartierplanreglementes). Im Widerspruch dazu steht Ziffer 8.7, die besagt, dass der Bauverkehr via Gewerbezone "Maloya" erfolgt. Ziffer 8.7 des Quartierplanreglementes wird daher im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. Im Übrigen ist das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt. Der Gemeinde steht diesbezüglich kein zusätzlicher Regelungsbedarf zu. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1.

Die von der Gemeindeversammlung Ormalingen am 4. Dezember 2009 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Ribi" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Ormalingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB479_20110405_OPGü_Ormalingen_QP Ribi_GK34453.doc

2

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 50/QP/1/0 und 50/ZPS/2/1 (Quartierplan "Ribi") und 50/QR/1/0 (Quartierplanreglement "Ribi") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Verteiler:  Gemeinderat Ormalingen, 4466 Ormalingen  Bau- und Verwaltungsgenossenschaft Wohnstadt, Viaduktstrasse 12, 4002 Basel  Landeskanzlei (Publikation)  Bauinspektorat  Basellandschaftliche Gebäudeversicherung  Amt für Raumplanung (5)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: W. Mundschin

P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Ormalingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB479_20110405_OPGü_Ormalingen_QP Ribi_GK34453.doc