87/gBS/16/0_Ausbau des Hartweges, Einfahrt Baselstrasse

Linee d'arretramento · Zwingen

Documento

Numero
9999
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Zwingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 dic 1987
In vigore dal
10 dic 1987

Carta

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Testo

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)

Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern

Nr. RPA/Mm/sk Bern, 10. Dezember 1987

A. Aus den Akten Gemeinde: Zwingen

Gegenstand: Veberbauungsplan "Ausbau des Hartweges", zugleich Aenderung des Ueberbauungsplanes mit Sonderbauvorschriften "Erschliessung des Baugebietes

Hart!"

Oeffentliche Auflage: 16.5.1987 - 15.6.1987 Gemeindebeschluss: 2. Juli 1987 Einsprachen: 1; u

A

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Rechtsverwahrungen: keine Gemeindebeschwerden: keine

B. _Erwägungen

1. Die kant. Baudirektion genehmigt nach Art. 149 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 61 BauG die Aenderung oder Aufhebung von Plänen und Vorschriften der Gemeinden, wenn sie recht- und zweckmässig sind und im öffentlichen Interesse liegen. Gesetzwidrige oder unzweckmässige Vorschriften und deren Aenderungen kann sie im Genehmigungsverfahren

650.7

aufheben oder abändern, soweit dadurch nicht auf unzulässige Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen wird. Ueber unerledigte Einsprachen wird ebenfalls im Genehmigungsverfahren entschieden (Art. 61 Abs. 1 Bau6).

Der zur Genehmigung eingereichte UVeberbauungsplan "Ausbau des Hartweges" regelt den Anschluss des Hartweges an die Staatsstrasse T 18. Er ersetzt in diesem Bereich den Ueberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Erschliessung des Baugebietes Hart", der am 2. Oktober 1975 von der kant. Baudirektion genehmigt worden war. Dieser änderungsbedürftige Plan sah anstelle des bestehenden Hartweges einen neuen Anschluss an die Staatsstrasse vor. Die neue Strasse sollte rund 30 m weiter örtlich gebaut werden und eine Breite von 9,0 m und ein Trottoir von 2,0 m aufweisen. Am 1. August 1979 wurde eine geringfügige Aenderung des Plans genehmigt; am gleichen Ort war neu eine Strasse von 6,0 m Breite mit einem Trottoir von 1,5 m Breite geplant. Der bestehende Hartweg sollte aufgehoben werden und durch einen Fussweg von 2,50 m ersetzt werden.

Nach dem neuen Plan soll der bestehende Hartweg, namentlich die Linien-

3:1

führung verbessert werden; die Strasse soll auch geringfügig ausgebaut werden. Die neue Strassenbreite beträgt 4,50 m und das Trottoir 1,50 m. Diese Lösung ist eindeutig zweckmässiger als die bisherigen Lösungsvarianten; sie ist auch gesetzmässig (vgl. Art. 7 BauV, der bei Strassen mit Gegenverkehr eine Breite von 4,2 m zulässt). Diese Lösung liegt zudem im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, da der bestehende Staatsstrassenanschluss ausgebaut werden soll. Unter Vorbehalt der Behandlung der Einsprachen kann der Veberbauungsplan "Ausbau des Hartweges" nach Art. 149 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 61 BauG genehmigt werden.

Die wendet sich gegen die projektierte

Linienführung im nördlichen Bereich des Veberbauungsplanes, weil ihre Parzelle Nr. Burn die Verschiebung der Strasse Richtung Westen beeinträchtigt wird. Die Beanspruchung der Parzelle Nr. BE urch die geänderte Strassenführung und den neuen Einmündungstrichter ist verglichen mit der Grösse des Grundstücks verhältnismässig. Des weitern ist zu berücksichtigen, dass auch die ursprünglich geplante Strasse die

3.2

Liegenschaft der Einsprecherin betroffen hätte. Zudem ist nach dem Bericht der Gemeinde Zwingen der Anschluss Richtung "Hinterhart" (Osten) noch nicht definitiv festgelegt, das heisst eine Aenderung des altrechtlichen Plans ist durchaus möglich; insbesondere wird die Strassenbreite auch in diesem Bereich überprüft werden müssen. - Eine Verlegung der Strasse Richtung Westen ist wegen des bestehenden Gebäudes auf der Parz. Nr. | nicht möglich, da ansonsten die Sichtverhältnisse und die Verkehrssicherheit tangiert würden. Der Verlust an Bauland schliesslich muss entschädigt werden.

Aus diesen Gründen ist der Einsprecher Nr. 1 als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen.

Der vertritt den Standpunkt, die neue

Strassenführung würde erhöhte Gefahren schaffen, namentlich sei die Ausfahrt zu steil. Die frühere Variante sei eindeutig besser und ermögliche auch eine saubere Signalisierung.

Dazu ist festzuhalten, dass die zuständige Strassenaufsichtsbehörde, das kant. Tiefbauamt, der neuen Variante im Vorprüfungsverfahren zugestimmt hat (vgl. Vorprüfungsbericht des kant. Raumplanungsamtes vom 29. Juni 1987). Es trifft wohl zu, dass die ursprüngliche Variante mit der Strassenbreite von 9,0 m mehr Sicherheit geboten hätte. Nach Art. 24 b des Strassenbaugesetzes (revidiert am 12.2.1985) sind nun aber Strassen so zu bauen, dass die Anwohner wenig durch Verkehrsimmissionen belästigt werden und die Umwelt durch die Folgen des Strassenbaus möglichst wenig beeinträchtigt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist, da das kant. Tiefbauamt die neue Strassenführung positiv beurteilt, die Einsprache Nr. 2 als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen.

Der UVeberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Erschliessung des Baugebiets Hart" wird im Bereich des Strassenanschlusses an die Staatsstrasse T 18 aufgehoben. Damit wird auch die Planänderung vom 1. August 1979 aufgehoben.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

Der von der Gemeindeversammlung von Zwingen am 2. Juli 1987 beschlossene Veberbauungsplan "Ausbau des Hartweges" wird in Anwendung von Art. 149 Abs. 2 BauG nach Art. 61 BauG genehmigt.

Der Veberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Erschliessung des Baugebietes Hart" wird, soweit er vom neuen Plan betroffen ist, aufge-

hoben.

Die beiden Einsprachen werden als öffentlich-rechtlich unbegründet

abgewiesenn.

Die Gemeinde Zwingen wird angewiesen, diese Genehmigung nach Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.

Es werden keine Gebühren erhoben.

. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der

kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 Bau@). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:

- der Gemeinde Zwingnen unter Beilage des genehmigten Plans.

- den Einsprechern

Je ein Exemplar dieses Beschlusses und des genehmigten Plans ist für das Amtsarchiv bestimmt.

BAUDIREKTION Der Direktor

G. Bürki, Regierungsrat TBA/2+1 Pl. WEA/1 RPA/6+2 Pläne