31/QP/5/0_Quartierplan Paradieshof

Linee d'arretramento · Itingen

Documento

Numero
1486
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Itingen
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
23 set 2003
In vigore dal
23 set 2003

Carta

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File

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1486 23. September 2003

Gemeinde Itingen, Quartierplanvorschriften "Paradieshof" und subsidiäre kommunale Lärmschutzbaulinie

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 2. April 2003 die Quartierplanvorschriften "Paradieshof" und entlang der Kantonsstrasse eine subsidiäre kommunale Lärmschutzbaulinie beschlossen. Es handelt sich um eine Neuüberbauung unter Rücksichtnahme auf bestehende wertvolle Bausubstanz im Bereich der Kernzone.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

©. Mit Schreiben vom 11. August 2003 unterbreitet der Gemeinderat Itingen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung.

Formell- und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die kantonalen Randbedingungen zum Ziehen der subsidiären kommunalen Lärmschutzbaulinie entlang der Kantonsstrasse werden eingehalten. Im Sinne einer redaktionellen Bemerkung wird lediglich darauf hingewiesen, dass entlang der Landstrasse keine Kantonsstrassenbaulinie ausgeschieden worden ist und somit der gesetzliche Strassenabstand nach 8 95 lit. a des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 gilt.

Im Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Lärmgutachten keine Schlussfolgerung gemäss 8 8.2 des Quartierplanreglementes beinhaltet. Im Sinne der Vorsorge ist jedoch der bestmöglichste Lärmschutz zu realisieren.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf $ 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

4 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Itingen am 2. April 2003 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Paradieshof" und die subsidiäre kommunale Lärmschutzbaulinie werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 31/QP/5/0 (Quartierplan Teilpläne 1 bis 4) und 31/QR/5/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Aufgehoben werden die am 16. Februar 1993 genehmigten Quartierplanvorschriften "Paradieshof" (Inventar-Nr. 31/QP/3/0 und 3Y/AR/3/0).

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf & 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Bau- und Umweltschutzdirektion

Verteiler:

- Gemeinderat Itingen, 4452 Itingen

- Architekturbüro Degen/Hettenbach/Müller, Hinterweg 14, 4106 Therwil - Landeskanzlei (Publikation)

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Raumplanung (6)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: