69/eBS/2/0_BSP Graben - Kohl
Linee d'arretramento · Wenslingen
Documento
- Numero
- 73
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Wenslingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 gen 1975
- In vigore dal
- 14 gen 1975
Carta
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File
RRB_0073_19750114.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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10. 73 - 100000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
vom . 73 14, Jamar 1975
bauungsplanes "Buech!,
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen hat am 6. September 1974 dem Bau- und Strassenlinienplan mit Waldbaulinien "Graben-Kohl" zugestimmt. Gleichzeitig wurde die dadurch notwendig gewordene Aenderung des vom
Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1802 vom 16. Juni 1964
genehmigten Teilbebauungsplanes "Buech" gutgeheissen.
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B. Die öffentliche Auflage fand vom 16. September bis 15. Oktober 1974 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 36 vom 12. September 1974 sowie durch Zustellung einer Anzeige gegen Empfangsbestätigung an die einheimischen Grundeigentümer bekanntgegeben. Die auswärtigen Liegenschaftsbesitzer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12. September 1974 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein, Mit Schreiben vom 14. Dezember 1974 unterbreitet der Gemeinderat Wenslingen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und. Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 1 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind
im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Allerdings ist zu beachten, dass die im Baugebiet möglichen Bauten die
Valdbaulinie mit einer Ausnahme erst in Anspruch nehmen können, wenn die noch zu beschliessende Ortsplanung voll-
umfänglich rechtskräftig geworden ist. Bis es soweit ist, haben im überwiegenden Teil des Bezugsgebietes allfällige Bauten die weiter vom Wald gelegene Baugebietsgrenze des
"Provisorischen Regionalplanes Siedlung" zu respektieren.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen vom 6.. September 1974 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan mit Waldbaulinien "Graben-Kohl" und der Aenderung des Teilbebauungsplanes "Buech" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt,
2. Massgebend sind die mit der Inventarnunner 69/eBS/2/O und 69/TZP/1/2 versehenen Situationspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Wenslingen (2)
Ingenieurbüro D,. Rohner, ühlehaldenweg 3, Zunzgen
Kreisgeometerbüro Wuhrweg 28, Sissach
Landeskanzlei Baupolizeiant Vermessungsamt Kantonsforstamt (3) Planungsamt (5) Baudirektion (2)
Dex Iandschreiber: