25/eBS/25/0_Fabrikweg Aufhebung

Linee d'arretramento · Gelterkinden

Documento

Numero
717
Tipo
Linee d'arretramento
Sottotipo
Linee d'arretramento
Comune
Gelterkinden
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
7 apr 1998
In vigore dal
7 apr 1998

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Gelterkinden con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

RRB_0717_19980407.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 717 vom 7. April 1998

Gemeinde Gelterkinden, Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Röthenweg", "Brühlgasse" und "Rütschacher"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 21. Oktober 1997 Änderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Röthenweg" im Bereich "aufgehobener Dickelenring", "Brühlgasse" im Bereich "Verlängerung Hofmattweg" und "Rütschacher" im Bereich "Verbindung Langacher" beschlossen. Es handelt sich dabei um Anpassungen an den neuen Strassennetzplan.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Gelterkinden (Brief vom 13. März 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

Mostra tutto il testo

:/12 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden am 21. Oktober 1997 beschlossenen Änderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Röthenweg" im Bereich "aufgehobener Dickelenring", "Brühlgasse" im Bereich "Verlängerung Hofmattweg" und "Rütschacher" im Bereich "Verbindung Langacher" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 25/eBS/18/1 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Röthenweg"), 25/eBS/20/1 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Brühlgasse") und 25/eBS/33/2 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Rütschacher") versehenen Exemplare der Mutationspläne.

3. Aufgehoben werden der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 340 vom 23. Januar 1973 genehmigte Bau- und Strassenlinienplan "Oberer Dickelenweg" ("Dickelenring") (Inventarnummer 25/eBS/19/0) und der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2835 vom 16. September 1975 genehmigte Bau- und Strassenlinienplan "Fabrikweg 1. Teil" (Inventarnummer 25/eBS/25/0).

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden

Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung (12)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der 2. Landschreiber: