80/QR/2/0_Quartierplan-Reglement Gerenagger
Gradi di sensibilità al rumore · Grellingen
Documento
- Numero
- 526
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Grellingen
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 21 apr 2020
- In vigore dal
- 21 apr 2020
Carta
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File
RRB_0526_20200421.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2020-526
vom 21. April 2020
Gemeinde Grellingen, Quartierplanvorschriften «Gerenagger» 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen hat am 27. September 2018 die Quartierplanvorschriften «Gerenagger» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan «Situation und Schnitte» Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 542 und 1496 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 984 mit einer Gesamtfläche von 4’096 m2. Als zulässige Nutzung sind 4’014 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde gleichzeitig mit den Genehmigungsunterlagen bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 1. Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 2. Delsbergerstrasse Bei allfällig sich ergebenden Differenzen zwischen dem kantonalen Nutzungsplan Delsbergerstrasse und dem Quartierplanperimeter ist der Kantonale Nutzungsplan massgebend. 2.
Beschluss
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1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Grellingen am 27. September 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Gerenagger» werden gestützt auf § 2 RBG genehmigt und damit verbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 80/QP/2/0, 80/ZPS/2/10 (Quartierplan und Mutation zum Zonenplan Siedlung) sowie 80/QR/2/0 (Quartierplanreglement und Mutation zum Lärmempfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: – Gemeinderat Grellingen, Baselstrasse 6, 4203 Grellingen – Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, Postfach, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion
RRB Nr. 2020-526 vom 21. April 2020
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