40/ZPS/2/12_Quartierplanung Kasinostrasse
Piano d'utilizzazione · Liestal
Documento
- Numero
- 304
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone
- Comune
- Liestal
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 9 mar 2021
- In vigore dal
- 9 mar 2021
Carta
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File
RRB_0304_20210309.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-304
vom 9. März 2021
Stadt Liestal, Quartierplanvorschriften «Kasinostrasse» 1.
Erläuterungen
A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 26. September 2018 die Quartierplanvorschriften «Kasinostrasse» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan. Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 2394, 2395, 2567 und 2568 mit einer Gesamtfläche von 4‘135 m2. Als zulässige Nutzung sind 4‘200 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 unterbreitet der Stadtrat Liestal die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde am 10. Februar 2021 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Allgemein – und insbesondere bezüglich § 5 Abs. 9 Quartierplanreglement – ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderats erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderats liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Bezüglich Zertifizierung des Aussenraums (§ 6 Abs. 7 Quartierplanreglement) ist festzuhalten, dass eine solche als Qualitätsnachweis für die naturnahe Aussenraumgestaltung nicht ausgeschlossen ist. Die für die Baueingabe notwendigen Unterlagen als auch das Baubewilligungsverfahren selbst sind – wie vorgehend erläutert – in RBG und RBV abschliessend bestimmt. Die in Abs. 7 formulierten Details sowie das Vorgehen sind deshalb auf eine Vereinbarung in einem (Quartierplan-)Vertrag angewiesen. Im eingereichten Quartierplanvertrag ist diesbezüglich allerdings keine Vereinbarung zu finden. Daher ist Folgendes zu bemerken: Die Einhaltung der ökologischen Massnahmen muss zum Zeitpunkt eines Baubewilligungsverfahrens durch die kantonale Fachstelle abschliessend geprüft werden können. Insofern kann der Kanton bei vorliegender Quartierplanung die im ersten Teil von Abs. 7 festgelegten Anforderungen prüfen. Darüber hinaus ist aber die Stadt Liestal für die Umsetzung der Vorschriften verantwortlich.
2.
Beschluss
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1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 26. September 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Kasinostrasse» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/34/0, 40/ZPS/2/12 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung), 40/QR/34/0 und 40/LES/1/10 (Quartierplanreglement, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Stadt wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.
Verteiler: – Stadtrat Liestal, 4410 Liestal – Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung – BUD, Bereich Raumentwicklung – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2021-304 vom 9. März 2021
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