Teilzonenreglement Siedlung Ortskern

Seltisberg

Documento

Numero
61/TZRS/2/0
Comune
Seltisberg
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Adottato
18 feb 2020
In vigore dal
18 feb 2020

Carta

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61_TZRS_02_00_N_G_2020_0229.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Nachgeführtes Reglement

Gemeinde Seltisberg Teilzonenreglement Siedlung Ortskern

61/TZRS/2/0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 229 vom 18. Februar 2020

siehe Erwägungen RRB

Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.

RRB Nr.

RRB Datum

Planer

61/TZRS/2/0

229

18.02.2020

Jermann AG

Jermann Ingenieure + Geometer AG Bearbeitet am: 04.05.2021 Sachbearbeiter: Simone Huwyler

Jermann Ingenieure + Geometer AG

Inhalt Erlass

.......................................................................................................................................... 4

A:

Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................. 4

Art. 1

Zweck und Zielsetzung ................................................................................................................ 4

Art. 2

Inhalt ........................................................................................................................................... 4

Art. 3

Gliederung................................................................................................................................... 4

B1:

Rahmennutzungsplanung, Nutzungszonen .......................................................................... 5

Art. 4

Art und Mass der Nutzung .......................................................................................................... 5

Art. 5

Zone für öffentliche Werke und Anlagen ................................................................................... 6

Art. 6

Zone mit Quartierplanpflicht ...................................................................................................... 6

Art. 7

Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan ........................................................................ 6

B2:

Rahmennutzungsplanung, Überlagernde Zonen .................................................................. 6

Art. 8

Schutzzone Vorplatzbereich ....................................................................................................... 6

Art. 9

Schutzzone Hofstattbereich ........................................................................................................ 7

Art. 10

Geschützte Bauten....................................................................................................................... 7

Art. 11

Erhaltenswerte Bauten ................................................................................................................ 8

Art. 12

Bauten mit Situationswert ........................................................................................................... 8

53 altri articoli

Art. 13

Geschützte Einzelobjekte............................................................................................................. 8 C:

Allgemeine Bauvorschriften................................................................................................ 8

Art. 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften............................................................................................ 8

Art. 15

Anrechenbare Grundstücksfläche ............................................................................................... 9

Art. 16

Gebäudefläche von Garagen ....................................................................................................... 9

Art. 17

Nutzungsübertragung .................................................................................................................. 9

Art. 18

Fassadengestaltung ..................................................................................................................... 9

Art. 19

Gebäudeabbruch ......................................................................................................................... 9

Art. 20

Dachgestaltung ............................................................................................................................ 9

Art. 21

Bauteile auf dem Dach ............................................................................................................... 10

Art. 22

Terraingestaltung ....................................................................................................................... 11

Art. 23

Umgebungsgestaltung ............................................................................................................... 11

Art. 24

Gehölze ...................................................................................................................................... 12

Jermann Ingenieure + Geometer AG

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Art. 25

Öffentliche Beiträge ................................................................................................................... 12 D:

Bestandesgarantie und Ausnahmen .................................................................................. 13

Art. 26

Ausnahmen von Zonenvorschriften........................................................................................... 13 E:

Baupolizei und Baubewilligungswesen .............................................................................. 13

Art. 27

Vollzug der Zonenvorschriften................................................................................................... 13

Art. 28

Gebühren für Bauten und Anlagen im kleinen Baubewilligungsverfahren ............................... 14 F:

Übergangs- und Schlussbestimmungen ............................................................................. 14

Art. 29

Inkrafttreten .............................................................................................................................. 14

Art. 30

Aufhebung früherer Beschlüsse................................................................................................. 14 Beschlüsse...................................................................................................................................... 15 Anhang1: Liste der invasiven Neophyten, Version 1 vom 20. Dezember 2016 ........................................ 16 Anhang 2: Artikel 21, erläuternde Skizze zu den Bauteilen auf dem Dach ............................................... 17 Anhang 3: Auszug Bauinventar Kanton Basel-Landschaft, kommunal zu schützende Bauten im Ortskern ................................................................................................................................................... 18

Jermann Ingenieure + Geometer AG

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Nachgeführtes Reglement Erlass Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) 1 vom 8. Januar 1998, beschliesst die folgenden Teilzonenvorschriften Siedlung Ortskern:

A: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Zielsetzung

1

Die Teilzonenvorschriften Siedlung Ortskern bezwecken die sinnvolle Erhaltung, die subtile Erneuerung und Nutzung der Ortskerne innerhalb der vorhandenen Strukturen. Dabei dienen die Bauvorschriften dem Schutze historisch und architektonisch bemerkenswerter Bauten samt ihrer Umgebung sowie der sorgfältigen Einordnung von Umbauten, Ersatzneubauten sowie Neubauten. 2

Die Gemeinde setzt sich dazu folgende Ziele:

a. Die Diskussionskultur über das Bauen und Planen im Ortskern wird gefördert, indem mit Bauwilligen frühzeitig das Gespräch gesucht und die Bevölkerung zur Nutzung und Entwicklung des Dorfkerns aktiv miteinbezogen wird. b. Mit Varianzverfahren oder anderen Planungsverfahren von Privaten sind innovative Lösungen für eine qualitätsvolle Entwicklung des Ortskerns zu eruieren. Die Gemeinde fördert solche Verfahren. siehe Erwägungen RRB c. Mit einer aktiven und professionellen Beratung unterstützt die Gemeinde die Bauwilligen, massgeschneiderte dorfbauliche und architektonische gute Lösungen zu finden.

Art. 2 Inhalt

Die Teilzonenvorschriften Siedlung Ortskern bestehen aus dem Teilzonenplan im Massstab 1:500 und dem Teilzonenreglement inkl. den orientierenden Anhängen 1 und 2 sowie dem rechtsverbindlichen Anhang 3. Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Art. 3 Gliederung

1

Die Teilzonenvorschriften Siedlung Ortskern sind in Nutzungszonen und in überlagernde Zonen / überlagernde geschützte Einzelobjekte gegliedert. 2

Als Nutzungszonen sind bezeichnet:

a. Kernzone KA b. Kernzone KB c. Zone für öffentliche Werke und Anlagen OeWA d. Zone mit Quartierplanpflicht (Grundlage Kernzone KA)

1

§§ 2 und 18 RBG (Hinweis: Paragrafennummer zum Zeitpunkt Inkrafttreten der Zonenvorschriften Siedlung)

Jermann Ingenieure + Geometer AG

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3

Die überlagernden Zonen / schützenswerte Einzelobjekte gliedern sich in:

a. Schutzzone Vorplatzbereich b. Schutzzone Hofstattbereich c. Geschützte Bauten d. Erhaltenswerte Bauten e. Bauten mit Situationswert f. Geschützte Einzelobjekte

B1: Rahmennutzungsplanung, Nutzungszonen

Art. 4 Art und Mass der Nutzung

Die Art und das Mass der Nutzung in den Nutzungszonen richten sich nach den Vorgaben der nachfolgenden Tabelle: Bezeichnung / Nutzungsvorgabe

Kernzone KA

Kernzone KB Zone für öffentliche Zone für öffentliche Werke und Anlagen Werke und Anlagen mit Zweck Schule mit Zweck Grünanlage

Art der Nutzung

Wohnen und Gewerbe

Wohnen und Gewerbe

Öffentliche Werke und Öffentliche Werke und Anlagen Anlagen

Art. 22 , Abs. 1 RBG

Art. 22 , Abs. 1 RBG

Art. 24 RBG

Art. 24 RBG

III

II

III

maximale Überbau- 30% ungsziffer (%)2

25%

n.b.

n.b.

maximale Anzahl Vollgeschosse

2

n.b.

n.b.

maximale Fassaden- 7.0 höhe (m)3

6.7

n.b.

n.b.

maximale Gebäude- 13.5 höhe (m)4

9.7

n.b.

n.b.

zulässige Dachform Hauptbauten

Satteldach

Satteldach

Satteldach

n.b.

n.b.

siehe Erwägungen RRB Lärmempfindlichkeitsstufe

III

2

Satteldach

Dachneigung Haupt- 40° bis 55° a.T. 40° bis 50° bauten ab 45° nur mit Würge mindestens 25°, anzusetzen in der unteren Dachhälfte des Hauptbaukörpers

RBV: Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz n.b.: keine Vorgaben zur Art und zum Mass der Nutzung festgelegt.

2

Anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 46 IVHB, RBV und Überbauungsziffer gemäss § 47 IVHB, RBV

3

Messweise Fassadenhöhe gemäss § 52j IVHB, RBV

4

Messweise Gebäudehöhe gemäss § 52c IVHB, RBV

Jermann Ingenieure + Geometer AG

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Art. 5 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. 2

Die Nutzung richtet sich nach der vorgesehenen Zweckbestimmung und diese ist wie folgt festgelegt:

a. 1. Schule, Sport, Parkierungsanlagen, Verwaltung b. 2. Grünanlage

Art. 6 Zone mit Quartierplanpflicht

1

In der Zone mit Quartierplanpflicht ist die Nutzungsart und das Nutzungsmass sowie die Baustruktur mit einem Quartierplan im ordentlichen Verfahren festzulegen. 2

Die Quartierplanung muss folgende Bedingungen erfüllen:

a. Die Bauten und Anlagen ergänzen die bestehende Dorfstruktur in moderner, qualitätsvoller Architektur und fügen sich mit Vorplatz- und Hofstattbereichen gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein. b. Grössere, zusammenhängende Grünflächen und abseits des Verkehrs gelegene Spiel- und Freizeitflächen sind ausgewiesen. c. Fortschrittliche Massnahmen zur Energienutzung sind festgelegt. d. Die Bedürfnisse des Langsamverkehrs, insbesondere der Fussgänger, sind berücksichtigt. e. Vorhandene schützenswerte Objekte sind unter Bewahrung der schützenswerten Substanz zweckmässig in das Projekt integriert. 3

Die Einhaltung der Bedingungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben. Vom Regierungsrat

Art. 7 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

nicht genehmigt

1

In den Kernzonen kann der Gemeinderat im Rahmen von Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan ein Vollgeschoss mehr und bis zu 3 m mehr Fassaden- und Gebäudehöhe gestatten. 2

Die Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan weisen im Gesamten gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile auf. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a. Die Bebauung weist eine hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur auf. b. Die Bauten und Anlagen der Bebauung fügen sich gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein. c. Die Planung erfüllt erhöhte bau- und siedlungsökologische Anforderungen. d. Die Bebauung genügt fortschrittlichen Massnahmen zur Energienutzung. 3

Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben. Der Gemeinderat erlässt ergänzende Richtlinien.

B2: Rahmennutzungsplanung, Überlagernde Zonen

Art. 8 Schutzzone Vorplatzbereich

1

Die Schutzzone Vorplatzbereich sichert die Vorplätze als Frei- und Grünraum.

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2

Im Vorplatzbereich dürfen Vorplätze, Hauszugänge, Parkierungsflächen, Gärten, Grünanlagen und Grünflächen erstellt, unterhalten und gepflegt werden. Es sind keine Hochbauten und insbesondere keine Lärmschutzwände zulässig. 3

Der Vorplatzbereich ist ortsüblich zu gestalten. Die Gestaltung der Anlagen muss sich gut in die dorfbauliche Umgebung einfügen und es sind ortstypische Materialien wie Kalksteine, Gelbkies, naturbelassenes Holz u.Ä. zu verwenden. 4

Einfriedigungen dürfen die Höhe von 0.9 m ab fertigem Niveau nicht überschreiten. Sie sind in ortstypischer Art auszuführen (z.B. Mauern aus kleinformatigen Steinen und Staketenzäune).

Art. 9 Schutzzone Hofstattbereich

1

Die Schutzzone Hofstattbereich sichert die verbleibenden Flächen der traditionellen Hofstatt als Grünund Freifläche unter Zulassung einer moderaten Bebauung. 2

Unter Beachtung der Art- und Massvorschriften sind Anbauten an das Hauptgebäude, freistehende Kleinbauten wie Schöpfe, Gewächshäuser und bauliche Garteneinrichtungen wie Brunnen, Aussencheminée, Gartenpavillon, Sitzplätze oder Pergolas zulässig. 3Klein- und Anbauten müssen sich in Ausmass und Gestaltung dem Hauptgebäude unterordnen und sich harmonisch in die dorfbauliche Umgebung einfügen. Die einzelnen Klein- und Anbauten haben die folgenden Masse einzuhalten: a. maximale Grundfläche pro Baute: 20 m² b. maximale Anzahl Vollgeschosse: 1 c. maximale Fassadenhöhe: 3 m d. maximale Gebäudehöhe: 4.5 m e. zulässige Dachformen: Pult- oder Satteldach

Vom Regierungsrat nicht genehmigt Der Anteil der anrechenbaren Gebäudefläche aller Klein- und Anbauten innerhalb der Schutzzone Hofstattbereich darf 20% der auf der Parzelle gesamthaft realisierten anrechenbaren Gebäudefläche nicht übersteigen. 4

Der Gesamtcharakter der Hofstatt als Frei- und Grünfläche ist trotz den Baumöglichkeiten zu erhalten.

Art. 10 Geschützte Bauten

1

Die geschützten Bauten sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer schutzwürdigen Bausubstanz zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. 2

Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind unter Wahrung der schutzwürdigen Bausubstanz 5 zulässig. Sie müssen sich architektonisch in das Erscheinungsbild der geschützten Baute einpassen. 3

Bauliche Massnahmen haben mit aller Sorgfalt zu erfolgen. Im Inneren sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen. 4

Die Gemeinde fördert die Erhaltung der kommunal geschützten Bauten. Sie kann zu diesem Zweck Beiträge ausrichten.

5

siehe Erläuterungen im Bauinventar Kanton Basel-Landschaft (BIB), Anhang 3 in diesem Reglement

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Art. 11 Erhaltenswerte Bauten

1

Die erhaltenswerten Bauten sind zu erhalten. Ihre Lage, ihr Volumen und ihre Gliederung sind für das Ortsbild von Bedeutung. 2

Renovationen, Umbauten oder Ersatzbauten haben sich harmonisch ins Ortsbild einzufügen. Dabei sind Gebäudeabmessungen, Geschosszahl, Firstrichtung, Dachgestaltung sowie Gliederung und Proportionierung des Baukörpers und der Fassaden des ursprünglichen Gebäudes massgebend. Die massgebenden Stilelemente sind zu erhalten resp. wiederzuverwenden. 3

Ersatzbauten sind nur dann möglich, wenn diese bautechnisch und wohnhygienisch erforderlich sind.

Art. 12 Bauten mit Situationswert

1

Diese Bauten haben eine raumbildende Funktion. Bei Renovationen und Umbauten hat eine Verbesserung der äusseren Erscheinung zu erfolgen. 2

Für Ersatzbauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl und Firstrichtung des ursprünglichen Gebäudes massgebend. 3

Ersatzbauten haben sich harmonisch ins Ortsbild einzufügen.

4

Von der im Teilzonenplan dargestellten Lage sowie dem vorhandenen Gebäudeumriss respektive den Gebäudeabmessungen kann abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildes liegt.

Art. 13 Geschützte Einzelobjekte

Die im Plan bezeichneten Einzelobjekte (Einzelbäume, Brunnen und Wegweiser) sind geschützt. Sie dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.

C: Allgemeine Bauvorschriften

Art. 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1

Im Ortskern sind hohe Anforderungen an die Gestaltung zu erfüllen.

2

Alle Bauten und Anlagen müssen sich gut in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und erhaltenswerte Objekte ist Rücksicht nehmen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Zudem ist bei der kubischen und typologischen Gestaltung und der Situierung der Bauten besonders auf die ortstypischen, dorfbaulichen Strukturen und Elemente des Ortskernes Rücksicht zu nehmen und ein einheitliches Erscheinungsbild der Überbauung anzustreben. 3

Als ortstypische dorfbauliche Strukturen und Elemente gelten insbesondere:

a. die Unterteilung, Ab- und Rückstufung der Fassaden- und Dachfluchten zwischen den einzelnen Bauten b. die Anordnung der Fassadenöffnungen wie Fenster und Türen in Achsen c. die einheitliche Farb- und Materialwahl der einzelnen Bauten d. die grossflächig wirkenden, naturfarbenen Ziegelsatteldächer (mit oder ohne Würge) e. die mehrheitliche Ausrichtung des Dachfirstes traufständig zum dazugehörigen Strassenzug f. die durch Sprossen unterteilten, hochrechteckigen Fenster mit Schlagläden

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Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sind nicht zulässig. 5

Der Gemeinderat kann zu gestalterischen Fragen im Ortskern Richtlinien erlassen. Beispiele solcher Richtlinien sind: a. Verkehrsberuhigungs- und Strassengestaltungskonzepte b. Vorgaben zur Gestaltung von Vorplatz- und Hofstattbereichen c. Vorgaben zur Farbgebung d. Architektonische Richtlinien

Art. 15 Anrechenbare Grundstücksfläche

Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde.

Art. 16 Gebäudefläche von Garagen

In der Kernzone KB darf bei Ein- und Zweifamilienhäuser für den Bau von eingeschossigen Garagen mit Flach- oder Pultdach die festgelegte Überbauungsziffer um maximal 5%, jedoch nicht mit mehr als der anrechenbaren Gebäudefläche von 35 m², erhöht werden.

Art. 17 Nutzungsübertragung

Die Nutzungsübertragung gemäss Raumplanungs- und Baugesetz ist unter folgenden Bedingungen zulässig, wenn: a. die beiden Grundstücke direkt aneinander grenzen. b. die beiden Grundstücke in der gleichen Zone liegen. c. mit der geplanten baulichen Nutzung der Zonencharakter gewahrt wird.

Art. 18 Fassadengestaltung

1

Putz mit Fantasiestrukturen sowie grelle, auffallende oder reflektierende Materialien und Farben sind nicht gestattet. 2

Fenster haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Bei Neu- und Ersatzbauten sind sie zusammen mit den Aussentüren in klar strukturierten Achsen anzuordnen und in Form, Material und Art auf die Fassadengestaltung abzustimmen. Es sind zweiflüglige Fenster, Fenstereinfassungen aus Naturstein, Kunststein oder Holz zu verwenden. Die Unterteilung der Fenster mit aussenliegenden Sprossen und Vom Regierungsrat die Verwendung von Fensterläden kann bei geschützten Bauten verlangt werden. nicht genehmigt 3 Aussentreppen sind in ortsüblichem Material (Naturstein, Holz u.ä.) auszuführen.

Art. 19 Gebäudeabbruch

Der Abbruch von Gebäuden darf nur bewilligt werden, wenn die Baubewilligung für den Ersatzbau vorsiehe Erwägungen RRB liegt.

Art. 20 Dachgestaltung

Die Dächer sind mit unglasierten Tonziegeln, vorzugsweise mit ziegelroten Biberschwanzziegeln, einzudecken. Zur Belichtung sind punktuell Glasziegel möglich. Trauf- und Ortgangdetails sind feingliedrig auszubilden.

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Art. 21 Bauteile auf dem Dach

1

Dachaufbauten, Dachflächenfenster und weitere Öffnungen in der Dachfläche werden als ‚Bauteile auf dem Dach‘ bezeichnet. Sie dienen der Belichtung des Dachgeschosses und nicht der Vergrösserung der nutzbaren Fläche im Dachgeschoss. 2

Alle Bauteile auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergeben und mit der darunter liegenden Fassade harmonieren. Es sind feingliedrige Konstruktionen zu wählen. 3

Pro Dachfläche sind nicht mehr als zwei Arten von Bauteilen auf dem Dach zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc.). Dachaufbauten sind nur auf Satteldächern der Hauptbauten zulässig. 4

Eingeschnittene Dachterrassen sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen. 5

Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren.

6

Parabolantennen etc. sind auf nur auf untergeordneten Nebengebäuden zulässig. Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. 7

Für die Bauteile auf dem Dach gelten folgende Massvorschriften: a. Die Summe der Breite aller Bauteile auf dem Dach darf die Hälfte der dazugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. b. Die Bauteile auf dem Dach liegen mindestens 1.0 m lotrecht unter der Flucht des dazugehörigen Dachfirstes und halten vom Schnittpunkt Giebelfassade / Dachkonstruktion, vom Grat und von der Kehle einen Abstand von mindestens 1.0 m ein. c. Die Front der Bauteile auf dem Dach muss auf die Fassadenflucht oder mindestens 1.0 m hinter der Traufe (Messweise horizontal) zurückgesetzt werden. Die Dachhaut ist unter den Bauteilen auf dem Dach durchzuführen.

8

Für die einzelnen Bauteile auf dem Dach gelten folgende Maximalmasse: Art

Maximalmass strassenseitig

Maximalmass hofstattseitig

Frontfläche pro Dachaufbaute in der unteren Dachhälfte 1.8 m2

1.8 m2

Frontfläche pro Dachaufbaute in der oberen Dachhälfte

0.5 m2

0.5 m2

Frontfläche pro eingeschnittene Dachterrassen

nicht zulässig

n.b.

Lichtfläche pro Dachflächenfenster

0.3 m2

0.5 m2

Lichtfläche für die Summe der Dachflächenfenster

2% der zugehörigen n.b. Vom Regierungsrat Dachfläche nicht genehmigt

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

Die Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten.

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In der unteren Dachhälfte dürfen die einzel zulässigen Dachaufbauten zu einem Dachaufbau zusammengefasst werden, wenn sich der Dachaufbau gut in die Dachlandschaft einfügt und eine gute GeVom Regierungsrat samtwirkung erreicht wird. nicht genehmigt

Art. 22 Terraingestaltung

1

Terraingestaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie haben dem ursprünglich vorhandenen Terrain zu folgen. Terrainaufschüttungen sind nicht gestattet. 2

Abgrabungen am Gebäude sind, mit Ausnahme für schachtartige Kellerabgänge, nicht zulässig.

3

Sind im Einzelfall Stützmauern nötig, sind diese feingliederig in ortsüblichem Material wie zum Beispiel Kalkstein auszuführen. Grossformatige Mauerwerke sind nicht zulässig. 4

Im Anschluss an das Landwirtschaftsgebiet muss das fertige Terrain harmonisch gestaltet sein.

Art. 23 Umgebungsgestaltung

1

Die Versiegelung der unbebauten Flächen ist zu minimieren.

2

Die Gestaltung und alle Bepflanzungen in der Gebäudeumgebung haben naturnah zu erfolgen. Es sind Samen oder Setzlinge von einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu verwenden. 3

Ungedüngte Wiesen- und Ruderalflächen sind zu erhalten, aufzuwerten beziehungsweise nach Möglichkeit neu zu schaffen. 4

Invasive Neophyten dürfen im gesamten Bezugsgebiet nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde führt eine Liste zu den invasiven Neophyten. Eine entsprechende Liste gibt Anhang 1 wieder. 5

Als Vorbeugungsmassnahme gegen den Birnengitterrost ist die Pflanzung von Juniperus-Arten untersagt (insbesondere Sadebaum, Juniperus sabina). 6

Nistplätze für gefährdete Vogelarten (insbesondere Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule) und Fledermausquartiere sind geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Muss ein solcher Ort aus zwingenden Gründen entfernt oder beeinträchtigt werden, muss entweder auf der betreffenden Parzelle oder auf einer anderen Parzelle in der Gemeinde Seltisberg ein vollwertiger Ersatz geschaffen werden. Vom Regierungsrat siehe Erwägungen RRB nicht genehmigt

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Art. 24 Gehölze

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

siehe Erwägungen RRB

1

Mit einheimischen Gehölzen bestockte Flächen sind zu erhalten, aufzuwerten beziehungsweise nach Möglichkeit neu zu schaffen. 2

Zusätzlich zu den geschützten Einzelbäumen sind weitere markante Bäume möglichst an ihren Standorten zu erhalten. Als markante Bäume gelten: a. Zwetschgen-, Pflaumen-, Holunder-, Quitten- und Mispelbäume mit einem Stammumfang von 50 cm auf 1 m Höhe ab dem Boden b. Birn-, Apfel- und Kirschbäume mit einem Stammumfang von 75 cm auf 1 m Höhe ab dem Boden c. Nussbäume, Linden, Rosskastanien und Eichen mit einem Stammumfang von 100 cm auf 1 m Höhe ab dem Boden 3

Stirbt ein solcher Baum ab oder muss er aus zwingenden Gründen gefällt werden, muss er entweder auf der betreffenden Parzelle oder auf einer anderen Parzelle in der Gemeinde Seltisberg mit einem jungen Baum einer der genannten Arten oder einer anderen einheimischen Obst- oder Laubbaumart ersetzt werden. 4

Stirbt der neu gepflanzte Baum ab oder wird er gefällt, muss er, unabhängig von der Stammdicke, wieder ersetzt werden. 5

Aus Rücksicht auf die Brutzeit der Vögel ist bei allen Gehölzen vom 1. März bis zum 31. Juli auf Schneide- und Fällarbeiten zu verzichten.

Art. 25 Öffentliche Beiträge

1

Die Gemeinde fördert die qualitätsvolle Weiterentwicklung der dorfbaulichen Struktur mit Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung. 2

Beiträge werden insbesondere gewährt an: a. Varianzverfahren bei Umbau-, Sanierungs-, Ersatzbau- oder Neubauvorhaben oder für Gestaltungsmassnahmen im Grün- und Freiraum des Ortskerns. b. Hausanalysen zur Ermittlung neuer Nutzungsoptionen und der Wirtschaftlichkeitsberechnung. c. Bauliche Massnahmen bei kommunal geschützten und erhaltenswerten Bauten.

3

Die von der Gemeinde finanziell unterstützten Planungsverfahren und Massnahmen werden durch die Gemeinde begleitet. 4

Der Gemeinderat erlässt zur Ausrichtung der Beiträge ergänzende Richtlinien.

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D: Bestandesgarantie und Ausnahmen

Art. 26 Ausnahmen von Zonenvorschriften

1

In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den Zonenvorschriften gemäss der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz beantragen. 6 2

Ausnahmen von den Bestimmungen zur Terraingestaltung können insbesondere gewährt werden, wenn dadurch eine bessere behindertengerechte Erschliessung realisiert werden kann.

E: Baupolizei und Baubewilligungswesen

Art. 27 Vollzug der Zonenvorschriften

1

Für den Vollzug der Teilzonenvorschriften ist der Gemeinderat verantwortlich.

2

Der Gemeinderat überprüft die Bauvorhaben im Ortskern auch auf die Einhaltung der Gestaltungsvorgaben, insbesondere auf: a. die Situierung der Gebäude b. die kubische Erscheinung der Baukörper c. die Dach- und Fassadengestaltung d. die Material- und Farbwahl e. die Umgebungsgestaltung 3

Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Insbesondere sind dies: a. Ansichten der angrenzenden Bauten b. Detailpläne, Beschreibungen c. Modelle d. Farb- und Materialmuster e. Umgebungsplan f. Untersuchung der Bausubstanz 4

Der Gemeinderat setzt für die Anwendung dieses Reglements eine Fachkommission ein und lässt sich bei der Beurteilung der Baugesuche und bei sonstigen Planungsfragen (Varianzverfahren, Quartierplanungen u.Ä.) durch diese beraten. 5

Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen zu vermeiden, wird den Bauwilligen empfohlen, vor der eigentlichen Baueingabe mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Bauwillige können bei der Gemeinde eine schriftliche Voranfrage zu Bauvorhaben einreichen.

6

Art. 7

RBV (Hinweis: Paragrafennummer zum Zeitpunkt Inkrafttreten der Zonenvorschriften Siedlung)

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Art. 28 Gebühren für Bauten und Anlagen im kleinen Baubewilligungsverfahren

In seinem Zuständigkeitsbereich erhebt der Gemeinderat für Bauten, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren unterstehen, eine kostendeckende Gebühr.

F: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

Die Zonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 30 Aufhebung früherer Beschlüsse

Mit Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen werden das Teilzonenreglement Dorfkern 61/TZR/1/0 RRB Nr. 2453 vom 19. September 1995 sowie der Teilzonenplan Dorfkern 61/TZP/1/0 RRB Nr. 2453 vom 19. September 1995 aufgehoben.

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Beschlüsse

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Anhang1: Liste der invasiven Neophyten, Version 1 vom 20. Dezember 2016 (orientierender Reglementsbestandteil) 1.

Nordamerikanische Goldruten (Solidago gigantea und Solidago canadensis)

2.

Sommerflieder (Buddleja davidii)

3.

Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)

4.

Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)

5.

Japanischer Knöterich (Reynoutria japonica)

6.

Essigbaum (Rhus typhia)

7.

Götterbaum (Ailanthus altissima)

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Anhang 2: Artikel 21, erläuternde Skizze zu den Bauteilen auf dem Dach (orientierender Reglementsbestandteil)

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Anhang 3: Auszug Bauinventar Kanton Basel-Landschaft, kommunal zu schützende Bauten im Ortskern Hinweise und Textbausteine zur schützenden Bausubstanz gelten zusammen mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglementes als rechtsverbindlich und sind bei Bauvorhaben zu beachten. Vom Regierungsrat nicht genehmigt

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