Reinach, Arlesheim, Reinacherheide

Riserve forestali · Basilea Campagna

Documento

Numero
1673
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
2 dic 2008
In vigore dal
2 dic 2008

Carta

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32_RRB_Reinacherheide.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1673

vom 02. Dezember 2008

Erweiterung des Naturschutzgebiets "Reinacherheide", Reinach und Arlesheim Das seit 1974 bestehende und seither mehrmals erweiterte Naturschutzgebiet "Reinacherheide" (Regierungsratsbeschluss Nr. 2216 vom 07. September 1993) hat heute aufgrund seiner einzigartigen Flora und Fauna nationale Bedeutung. Wegen des Inselcharakters innerhalb der Siedlungsagglomeration ist es aus ökologischen Gründen von zentraler Bedeutung, dass das Naturschutzgebiet eine möglichst grosse Ausdehnung aufweist. Da nun die bauliche Entwicklung mit der Schappe-Überbauung und dem Veloweg am Arlesheimer Birsufer weitgehend abgeschlossen ist, bietet sich die Gelegenheit zu einer erneuten Vergrösserung des Naturschutzgebiets "Reinacherheide". Mit der vorliegenden Erweiterung und Aufnahme der neuen Schutzgebietsflächen in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft erfährt das Naturschutzgebiet "Reinacherheide" eine wichtige räumliche Ergänzung am Südende sowie eine zusätzliche ökologische Aufwertung. Im Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) war es notwendig, die frühere Unterschutzstellung und die jetzige Erweiterung in einem einzigen, das gesamte Naturschutzgebiet "Reinacherheide" betreffenden Regierungsratsbeschluss zusammenzufassen. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss enthält daher den formal angepassten Inhalt des eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlusses und der frühere Beschluss wird hiermit aufgehoben. Zur sinnvollen Abgrenzung des Schutzgebiets und aufgrund digitaler Planabstimmungen wurden neben den nachfolgend beschriebenen Flächen noch folgende Parzellen miteinbezogen: Parzellen Nr. 485, 509, 1978 (Teilfläche), 5020 und 7704 (Teilfläche), Reinach, sowie Parzellen Nr. 1102 (Teilfläche), 2946 (Teilfläche) und 3848, Arlesheim. Dabei handelt es sich um den Rastplatz im Süden, drei Wegabschnitte sowie zwei Teile der rechtsufrigen Uferbestockung und den lückenlosen Anschluss an das benachbarte Naturschutzgebiet "Widenacker" im Norden. Diese Flächen sind zwar im Plan der früheren Unterschutzstellung erfasst worden, waren jedoch im Regierungsratsbeschluss bisher nicht aufgeführt, was mit der vorliegenden Erweiterung nachgeholt wird. Das Naturschutzgebiet "Reinacherheide" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Es wird hiermit um 2.82 ha von bisher 36.90 ha auf neu 39.72 ha erweitert (davon 22.16 ha Waldareal).

P:\ARP\52 Biologische Naturschutzgebiete\Reinacherheide\RRB\2008\RRB1673_20081202_NLIm_Reinacherheide.doc

Vielfalt\523

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Parzellen-Nr.

Gemeinde

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Eigentümer/in

Bestehende Schutzgebietsflächen 1964 Reinach Kanton BL 1967 Reinach Kanton BL 1968 (Teilfläche) Reinach Kanton BL 1969 Reinach Kanton BL 1978 * (Teilfläche) Reinach Kanton BL 2151 Reinach Kanton BL 485 * (Rastplatz) Reinach Einwohnergemeinde Reinach 486 Reinach Einwohnergemeinde Reinach 509 * (Weg) Reinach Einwohnergemeinde Reinach 2149 Reinach Einwohnergemeinde Reinach 2150 Reinach Einwohnergemeinde Reinach 4558 Reinach Einwohnergemeinde Reinach 7704 * (Teilfläche) Reinach Einwohnergemeinde Reinach 4349 Reinach Einwohnergemeinde Arlesheim 5020 * Reinach Genossenschaft Migros Basel 3442 * (Teilfläche) Arlesheim Kanton BL 3848 * Arlesheim Kanton BL 1102 * (Teilfläche) Arlesheim Einwohnergemeinde Arlesheim 2946 * (Teilfläche) Arlesheim Einwohnergemeinde Arlesheim

1970 7754 2412 2413 2555 2473 3658 (Teilfläche) 3661 (Teilfläche)

Neue Schutzgebietsflächen Reinach Einwohnergemeinde Reinach Reinach Kanton BL Arlesheim Kanton BL Arlesheim Kanton BL Arlesheim Kanton BL Arlesheim Einwohnergemeinde Arlesheim Arlesheim PK BL (50%) und PK BS (50%) Arlesheim Christina Seewer-Hallepape

Total

Naturschutzgebiet "Reinacherheide"

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

5.41 0.86 4.58 3.21 0.03 0.15 0.18 4.08 0.15 1.16 1.21 14.31 0.06 0.81 0.01 0.15 0.48 0.00 0.06 36.90

3.00 0.86 0.00 3.21 0.03 0.13 0.03 3.10 0.00 1.11 1.15 7.00 0.00 0.54 0.01 0.15 0.48 0.00 0.00 20.80

0.70 1.01 0.24 0.19 0.01 0.06 0.52 0.09 2.82

0.00 1.01 0.05 0.01 0.00 0.06 0.23 0.00 1.36

39.72

22.16

* digitale Planabstimmung; Parz. 1964 und 4558: Waldanteile geschätzt

1.

Beschreibung, Bedeutung und Schutzziele

Die "Reinacherheide" wurde im Jahre 1974 durch Regierungsratsbeschluss Nr. 1796 vom 28. Mai 1974 unter kantonalen Schutz gestellt. Damit war ein erstes, wichtiges Etappenziel jahrzehntelanger Bemühungen um die Erhaltung dieses einmaligen Biotops erreicht. Die "Reinacherheide" umfasst die Birs mit ihren Uferbereichen sowie die mit Gebüschen und Waldflächen durchsetzten Magerwiesen und Ackerflächen. Sie zeichnet sich durch eine aussergewöhnliche Artenvielfalt aus. Sie beherbergt über 600 verschiedene Pflanzenarten und ein Mehrfaches an Tierarten. Darunter sind zahlreiche seltene Tier- und Pflanzenarten, die

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im Kanton nur hier vorkommen und auch sonst in der Schweiz nicht häufig sind. Ermöglicht wurde die Unterschutzstellung jedoch nicht nur aufgrund der seltenen Flora und Fauna, sondern besonders auch wegen des Grundwasserschutzes. Mit dem in der "Reinacherheide" gewonnenen Grundwasser werden ein grosser Teil der Bevölkerung des Birstals sowie die Gemeinde Therwil mit Trinkwasser versorgt (über 50'000 Einwohner). In den Jahren 1980 und 1993 wurde die "Reinacherheide" zweimal erweitert (Regierungsratsbeschluss Nr. 2216 vom 07. September 1993). Im Jahre 1987 wurden ebenfalls die im Nordosten angrenzenden wertvollen Ackerflächen als separates Naturschutzgebiet "Widenacker" unter Schutz gestellt (Regierungsratsbeschluss Nr. 3144 vom 15. Dezember 1987) und 1996 erweitert (Regierungsratsbeschluss 1959 vom 16. Juli 1996). In den eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlüssen sowie den dazugehörigen Erläuterungen vom 16. August 1993 wurde das Naturschutzgebiet "Reinacherheide" nur sehr kurz beschrieben. Die Schutzziele und die entsprechenden Schutzmassnahmen wurden in der Schutzverordnung vom 07. September 1993 für die bestehenden Schutzgebietsflächen verbindlich festgelegt. Die nachfolgende ergänzende Beschreibung beschränkt sich daher auf die neuen Schutzgebietsflächen. Für eine umfassende Beschreibung des Naturschutzgebiets "Reinacherheide" sei auf die mehrfach vorhandenen, ausführlichen Publikationen verwiesen. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet liegt am Südende des Naturschutzgebiets auf der östlichen Birsseite auf Reinacher und Arlesheimer Boden. Die Parzelle Nr. 1970 gehörte zum ehemaligen Schappe-Areal und wurde 1997 von der Eigentümerin (Genossenschaft Migros Basel) der Einwohnergemeinde Reinach geschenkt. Bereits zuvor im Jahre 1989 wurde diese Parzelle von der Gemeinde Reinach der Naturschutzzone zugewiesen. Nach dem Brandfall der Schappe-Baracke im Jahre 2000 wurden auf Antrag der Aufsichtskommission der "Reinacherheide" auf dem Gebiet zwei grössere Weiher ausgehoben und grossflächig die Humusschicht abgetragen, so dass weitere ökologisch wertvolle Schotterflächen entstanden, welche eine ideale Ergänzung zu den Naturschutzflächen der "Reinacherheide" darstellen. Durch die abgeschiedene und unzugängliche Lage ist das Gebiet auch als ungestörtes Brutgebiet und Lebensraum für Vögel und Reptilien sehr geeignet. Dies wird u.a. auch mit der Anlage und Förderung von Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen und Asthaufen als Nester und Winterquartiere insbesondere für die Ringelnatter unterstützt. Die dem Kanton Basel-Landschaft gehörende Parzelle Nr. 7754 umfasst die rechtsufrige Uferbestockung und den anschliessenden Wald mit dem Zufahrtsweg zum Kraftwerk Dornachbrugg. Die südlichste Spitze liegt im Bereich des geologischen Naturdenkmals "Birsschlucht von Dornachbrugg", dessen linksufriger Teil ins kantonale Inventar der geologischen Naturobjekte 1995 (KGN Obj. Nr. 15) aufgenommen wurde. Hier befindet sich der in der Region bedeutendste Aufschluss der Elsässermolasse des Oberrheingrabens mit den sehr seltenen, fossilführenden Sandsteinschichten (Überreste von Palmenstämmen). Die Elsässermolasse reicht östlich bis über den Schappe-Kanal hinaus. Im Rahmen des Projekts zur Erneuerung des Kraftwerks Dornachbrugg wurde in einem Kurzgutachten von Dr. U. Kienzle auch dieser rechtsufrige Teil als geologisches Denkmal und wertvoller Lebensraum gewürdigt. Vom flachen Uferbereich bis zur Steilböschung kommen auf kleinem Raum 10 verschiedene Pflanzengesellschaften vor - vom Zwergrasen der Ufersäume über Flussröhrichte und Staudenfluren bis zu Weidengebüschen, Traubenkirschen-Haselgebüschen und Waldfragmenten der Weichholz- und Hartholzaue. Sie bieten Lebensraum für rund 100 verschiedenen Pflanzenarten, darunter auch einige seltene und gefährdete Arten wie z.B. Schwarzweide, Geflügelte Braunwurz, Bergkerbel und Nachtviole. Erwähnenswert ist auch

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das Vorkommen der Schuppenwurz, eine charakteristische, schmarotzende Pflanzenart feuchter Laubmischwälder, welche als schutzwürdige Kontrollart für den Auenwald im Rahmen der Erfolgskontrolle 2002 für das Naturschutzgebiet "Reinacherheide" diente. Das Waldgebiet eignet sich zur Förderung der Schwarz-Pappel, verschiedener langblättriger Weidenarten wie z.B. Silberweide, der Eichen und weiterer Lichtbaumarten wie Feldahorn und Traubenkirsche. Im Gebiet beobachtet wurden ferner eine Quelljungfer-Art (Libelle) sowie auf den Schotterflächen die Blauflügelige Ödlandschrecke. Die sich nach Norden fortsetzende Uferbestockung der Birs sowie der alte, stellenweise ebenfalls von Gehölzen begleitete Gewerbekanal (Schappekanal) befinden sich auf Arlesheimer Boden. Diese Randbereiche bieten zusätzliche wertvolle Lebensräume und schliessen das Naturschutzgebiet "Reinacherheide" räumlich gegen das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ab. Der kulturhistorisch bedeutsame Schappekanal ist überdies als langsam fliessendes, stilles Gewässer und zusammen mit dem Fischpass als Umgehungsgewässer für das Kraftwerk Dornachbrugg wertvoll. Die kleintierreichen Wasserbiotope an den Birsufern sind vielbesuchte Futterplätze insektenfressender Ufervögel wie Bergstelze und Wasseramsel. Die Birs und der Schappekanal sind Teil des Ornithologischen Wertgebiets (W 21), welches als Lebensraum von Eisvogel, Wasseramsel, Teichhuhn und Gänsesäger bekannt ist. Der neu geschützte, breite Birsabschnitt bietet ausserdem einen potentiellen Standort bzw. ein Trittsteinbiotop zur Wiederbesiedlung durch den Biber. An der durch das Siedlungsgebiet stark eingeengten Birs zwischen Angenstein und Basel kommen nur noch fünf Stellen mit derartigen Entwicklungsmöglichkeiten vor. Aufgrund der Bedeutung auch des rechtsufrigen Teils der Birs wurde dieses Gebiet sowohl in den beiden kommunalen Zonenplänen Landschaft wie auch im Quartierplan "Schappe" als rechtskräftige Naturschutzzone ausgeschieden. Für die neue Schutzgebietsfläche gelten folgende Schutzziele, welche sich mit den in der bestehenden Schutzverordnung formulierten Schutzzielen decken bzw. diese ergänzen: a. b. c. d. e.

Erhaltung und Renaturierung der Birsaue; Erhaltung und Förderung von Pionierflächen und Hochstaudenfluren; Erhaltung und Förderung von seltenen Baum-Arten; Erhaltung und Förderung von Amphibien-Laichgewässern; Förderung von Kleinstrukturen wie Ast- und Steinhaufen, insbesondere als Lebensraum der Ringelnatter; f. Erhaltung und Förderung des Schappekanals als kulturhistorisches Objekt sowie als Umgehungsgewässer für die Wasserfauna; g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte. Prioritäre Zielarten sind: Schwarzpappel, Weiden, Traubenkirsche und Schuppenwurz, Amphibien-Arten, Ringelnatter, Zwergbläuling und weitere gefährdete Arten von Pionierstandorten. Pflege und Unterhalt der neuen Schutzgebietsfläche mit den Weihern, den Ruderalflächen und Hochstaudenfluren und dem Wald erfolgen wie bis anhin durch die Naturschutzfachstelle.

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2.

Gefährdung und Schutz

Die neue Schutzgebietsfläche wird grösstenteils durch eine hohe Abzäunung, durch die Birs, den Schappekanal, die Fischtreppe und das Kraftwerk abgegrenzt und ist damit weitgehend unzugänglich. Da zur Zeit keine speziellen Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich keine besonderen Massnahmen auf, welche über die Schutzmassnahmen in § 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Gemäss der seit 1979 bestehenden Schutzverordnung über das Naturschutzgebiet Reinacherheide (RRB Nr. 2433 vom 28. August 1979, ersetzt durch RRB Nr. 2233 vom 07. September 1993) ist u.a. das Durchführen von Wettkämpfen verboten. Der vom Laufsportverein Basel (LSVB) seit 18 Jahren zweimal jährlich (April und September) durchgeführte "Birslauf" wurde jedoch bis vor kurzem toleriert. In den letzten Jahren hat nun der Erholungsdruck auf die "Reinacherheide" stark zugenommen. Auch die Anzahl an Gesuchen zur Durchführung sportlicher Anlässe, welche durch das Naturschutzgebiet geführt hätten, nahm zu (Schulen u.a.). Vor diesem Hintergrund wurde - auch im Sinne einer Gleichbehandlung - für den durch die "Reinacherheide" führenden Routen-Abschnitt des "Birslaufs" 2006 keine Bewilligung mehr erteilt. Der im Jahre 2007 auf einer Alternativ-Route durchgeführte "Birslauf" hatte jedoch erhebliche Erschwernisse im Start- und Zielbereich zur Folge, weshalb die Veranstalter aufgrund fehlender Alternativen einen Wiedererwägungs-Antrag zur Durchführung des Anlasses auf der ursprünglichen Route stellten. Diese Route führt auf den vorhandenen Wegen rechtsufrig der Birs entlang und übers Heidebrüggli durch die "Reinacherheide" (ca. 750m) dem linken Birsufer entlang zurück. Für die einzelnen Läufer dauert dabei die Passage nur einige Minuten, für die ganze Läuferschar rund eine Viertelstunde. Abfälle und andere Spuren werden keine hinterlassen. Damit sind die Auswirkungen dieses Anlasses tatsächlich minimal. Die Aufsichtskommission für die "Reinacherheide" ist deshalb mit einer AusnahmeBewilligung für den "Birslauf" unter folgenden Auflagen einverstanden: Durchführung im Frühling bis spätestens Ende März, im Herbst frühestens ab Anfang September; Anzahl der Teilnehmer höchstens 1000; Teilnahme nur für Läufer (keine weiteren Disziplinen); grösstmögliche Schonung der Natur; keine Installationen und keine Werbung im Naturschutzgebiet. Unter diesen Auflagen kann dem Wiedererwägungs-Antrag zugestimmt werden unter der Voraussetzung, dass damit keine weiteren Veranstaltungen zugelassen werden und diese einzige Ausnahme nicht als Präzedenzfall gilt. Vorbehalten bleiben die von der Aufsichtskommission für die "Reinacherheide" vorgesehenen Anlässe im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für das Naturschutzgebiet, wie z.B. die "Heidetage".

3.

Änderung der Schutzverordnung

Die Erweiterung des Naturschutzgebiets bedingt eine Anpassung der bestehenden Schutzverordnung. Die "Verordnung über das Naturschutzgebiet Reinacherheide in Reinach" wurde vom Regierungsrat am 07. September 1993 erlassen (RRB Nr. 2233). Mit der Neuaufnahme der Parzellen Nr. 1970 und 7754, Reinach, sowie der Parzellen Nr. 2412, 2413, 2473, 2555 und Teilflächen der Parzellen Nr. 3658 und 3661, Arlesheim, in das Inventar der geschützten Naturobjekte muss § 1 "Schutzgebiet" angepasst werden. Da sich für die neuen Flächen zusätzliche Schutzziele ergeben, muss insbesondere § 2 "Schutzziele" ergänzt werden. Ausserdem ist § 3 "Schutzmassnahmen" mit einem Nutzungsvorbehalt für die bestehende Zufahrt zum Kraftwerk Dornachbrugg sowie mit der vorangehend erläuterten Ausnahmeregelung für Veranstaltungen zu versehen.

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4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erweiterung des Naturschutzgebiets "Reinacherheide" hat unbedeutende finanzielle Auswirkungen. Die Flächen – mit Ausnahme des Rastplatzes – sind bereits zonenrechtlich grösstenteils als Naturschutzzonen ausgeschieden und gehören zur "Reinacherheide". Die Abgeltung für die Grundbuchanmerkung entfällt, da sich die neuen Schutzflächen grösstenteils im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Die Pflege dieser Flächen erfolgt wie bisher im Rahmen der Schutzgebietspflege. Die Gemeinde ist weiterhin zuständig für den Unterhalt des Rastplatzes und der Mergelwege. Lediglich für die Flächen im Privatbesitz übernimmt der Kanton als Gegenleistung neu die Pflege und den Unterhalt. Da es sich um Uferbereiche handelt, sind Pflegeeingriffe nur im Bedarfsfalle alle paar Jahre nötig. Insgesamt entstehen somit für die Pflege und den Unterhalt der neuen Flächen keine zusätzlichen Folgekosten.

5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (§ 102). In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (§ 27). Gemäss § 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Erweiterung des Naturschutzgebiets "Reinacherheide" und der damit verbundenen Übernahme des Unterhalts durch den Kanton käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen der Grundeigentümer. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.

6.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümer und die Gemeinderäte Arlesheim und Reinach waren mit der Unterschutzstellung und Erweiterung des Gebiets "Reinacherheide" in den Jahren 1974, 1980 und 1993 einverstanden. Ebenfalls sind die Einwohnergemeinden Arlesheim und Reinach, die Basellandschaftliche Pensionskasse, die Pensionskasse Basel-Stadt und Frau Christina Seewer-Hallepape, Arlesheim, als Grundeigentümerschaft sowie die Gemeinderäte Arlesheim und Reinach mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Erweiterung des Natur-

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schutzgebiets erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung.

://:

1.

Gestützt auf §12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Reinacherheide", bestehend aus den Parzellen Nr. 485, 486, 509, 1964, 1967, 1968 (Teilfläche), 1969, 1970, 1978 (Teilfläche), 2149 - 2151, 4349, 4558, 5020, 7704 (Teilfläche) und 7754, alle im Grundbuch Reinach, sowie den Parzellen Nr. 2412, 2413, 2473, 2555, 3848 und Teilflächen der Parzellen Nr. 1102, 2946, 3442, 3658 und 3661, alle im Grundbuch Arlesheim, als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 39.72 ha.

3.

Im Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: a. Veranstaltungen sind unter Vorbehalt der beiden folgenden Ausnahmen im ganzen Naturschutzgebiet verboten. b. Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Aufsichtskommission für das Naturschutzgebiet, insbesondere die "Heidetage", bleiben gewährleistet. c.

Der traditionelle "Birslauf", welcher zweimal jährlich stattfindet und durch das Naturschutzgebiet führt, bleibt unter weitestgehender Schonung der Natur weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch im Frühling nur bis am 10. April und im Herbst frühestens ab dem 01. September durchgeführt werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf höchstens 1000 beschränkt. Eine Verknüpfung des Anlasses mit anderen sportlichen Disziplinen ist nicht erlaubt. Die Wege dürfen von den Läufern und Zuschauern nicht verlassen werden. Installationen und Werbemassnahmen innerhalb des Naturschutzgebiets sind verboten. Das Bewilligungsgesuch ist im Rahmen des waldrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Forstamt beider Basel einzureichen.

4.

Die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Reinacherheide", Reinach und Arlesheim, vom 07. September 1993, tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

5.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2216 vom 07. September 1993 aufgehoben.

6.

Die Einwohnergemeinden Reinach und Arlesheim werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.

7.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

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Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) − Gemeinderat Reinach, 4153 Reinach − Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim − Basellandschaftliche Pensionskasse, Arisdörferstrasse 2, 4410 Liestal − Pensionskasse Basel-Stadt, Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel − Genossenschaft Migros Basel, Untere Rebgasse 11, 4058 Basel − Christina Seewer-Hallepape, Birseckstrasse 82, 4144 Arlesheim − Wasserwerk Reinach und Umgebung, Werkleitung: Technische Verwaltung, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach − EBM Elektra Birseck, Kraftwerk Dornachbrugg, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein − Herr Matthias Chiquet, Präsident der Aufsichtskommission, Gstadstrasse 45, 4153 Reinach − Herr P. Müller, Präsident des Fischereivereines, Wollmattweg 6, 4143 Dornach − Polizeiposten, 4153 Reinach − Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal − Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal − Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil  Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln (3)  Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach  Bezirksschreiberei Arlesheim, Grundbuchamt, Domplatz 9-13, 4144 Arlesheim  Landeskanzlei  Finanz- und Kirchendirektion  Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion  Forstamt beider Basel  Sicherheitsdirektion  Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie  Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau  Amt für Liegenschaftsverkehr  Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion  Amt für Raumplanung (5)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: W. Mundschin