Bretzwil, Reigoldswil, Binzenberg-Chüeweid
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 1895
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 9 dic 2014
- In vigore dal
- 9 dic 2014
Carta
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286_RRB_Binzenberg - Chüeweid.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1895
vom 09. Dezember 2014
Erweiterung des Naturschutzgebiets "Binzenberg-Chüeweid", Bretzwil und Reigoldswil Im Jahre 2002 wurde das Gebiet "Binzenberg-Schweini" zusammen mit 6 weiteren naturkundlich wertvollen Waldgebieten im Gemeindebann von Bretzwil und Lauwil als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 51 vom 15. Januar 2002). Nun kann dieses Naturschutzgebiet mit dem angrenzenden wertvollen Offenlandgebiet "Chüeweid", welches bereits durch den kommunalen Nutzungsplan als Naturschutzzone ausgeschieden wurde, bedeutend erweitert werden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Anlass und im Rahmen der mit der Gemeinde Reigoldswil vereinbarten ökologischen Ersatzmassnahme für die Deponie "Eichenkeller". Darauf basierend wird nun das Gebiet "Chüeweid", Gemeinde Reigoldswil, ebenfalls in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Das vielfältige Offenlandgebiet "Chüeweid" bildet zusammen mit dem bestehenden Schutzgebiet "Binzenberg-Schweini" einen ökologisch wertvollen Gesamtkomplex, welcher neu als Naturschutzgebiet "Binzenberg-Chüeweid" bezeichnet wird. Mit der vorliegenden Erweiterung des Naturschutzgebiets "Binzenberg-Chüeweid" sowie aufgrund der Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) wurde es notwendig, den eingangs erwähnten Sammel-Regierungsratsbeschluss durch einzelne Regierungsratsbeschlüsse für die räumlich voneinander getrennten Gebiete zu ersetzen. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss über das Gebiet "Binzenberg-Chüeweid" enthält daher auch die Inhalte über die bereits bestehende Schutzgebietsfläche "Binzenberg-Schweini" aus dem eingangs erwähnten Regierungsratsbeschluss. Gleichzeitig wird der frühere Beschluss hiermit aufgehoben. Im Jahre 2002 wurde das Naturschutzgebiet von vorgängig 4 ha auf 19.38 ha (17.28 ha Wald und 2.10 ha Weide, Flächenangaben gem. digitaler Plananpassung) vergrössert. Mit der vorliegenden Erweiterung umfasst das Naturschutzgebiet "Binzenberg-Chüeweid" die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen des Grundbuchs Bretzwil und Reigoldswil. Es wird hiermit von bisher 19.38 ha um 7.51 ha auf neu 26.89 ha erweitert (davon 18.38 ha Waldareal). Parzellen-Nr.
Gemeinde
Eigentümer/in
Fläche Wald (in ha) (in ha)
1383 (Teilfläche)
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Bestehende Schutzgebietsfläche "Binzenberg-Schweini" 19.38 Bretzwil Bürgergemeinde Bretzwil
1041 (Teilfläche) 1044
Neue Schutzgebietsfläche "Chüeweid" Reigoldswil Bürgergemeinde Reigoldswil Reigoldswil Bürgergemeinde Reigoldswil
Total
Naturschutzgebiet "Binzenberg-Chüeweid"
17.28
6.76 0.75 7.51
0.35 0.75 1.10
26.89
18.38
2
1.
Beschreibung
1.1
Bestehende Schutzgebietsfläche "Binzenberg-Schweini"
1.1.1
Unterschutzstellung und Erweiterung des Gebiets im Jahre 2002
Bereits 1979 wurden 9 Naturschutzgebiete im Gemeindebann Bretzwil vom Regierungsrat in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Es war dies das erste Mal, dass im Baselbiet eine Gemeinde gleichzeitig mehrere Gebiete unter Naturschutz stellen liess. Dies ist auch aus heutiger Sicht eine Pionierleistung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Weil sich aber in den beiden vergangenen Jahrzehnten die Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft grundlegend verändert haben, drängte sich eine Anpassung der damals erlassenen Schutzvorschriften auf. Ausgehend von diesen Bestimmungen und gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Bretzwil im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Schutzkonzept für die bestehenden Naturschutzgebiete sowie für weitere, naturschützerisch wertvolle Waldstandorte. Auch für die Gebiete "Ulmet" und "Aleten" wurde ein solches Schutzkonzept entwickelt. Darauf basierend wurden im Jahre 2002 die Gebiete "Häxenblätz-Brangboden", "Binzenberg-Schweini", "Balsberg", "Riedberg-Stierenberg" (alle Gemeinde Bretzwil) sowie die Gebiete "Ramstein-Aleten" und "Ämmenegg-Ulmet" (Gemeinden Bretzwil und Lauwil) in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen bzw. die bestehenden Schutzbestimmungen und Schutzgebietsperimeter den heutigen Erfordernissen angepasst. Die flächenmässig stark erweiterten 6 Gebiete umfassen alle 9 obgenannten Naturschutzgebiete – mit Ausnahme des im Jahre 1998 durch Regierungsratsbeschluss Nr. 1232 vorgängig geschützten Gebietes "Eichen".
1.1.2 Beschreibung des Naturraumes Die Naturschutzgebiete befinden sich verteilt rund um das Dorf Bretzwil in einer Höhenlage zwischen ca. 700 bis 1050 m ü.M. Die Gemeinden Bretzwil und Lauwil liegen in der Südwest-Ecke des Oberbaselbietes, am Nordfuss des Falten- oder Kettenjuras. Die Faltenbündel haben sich hier mehrere Kilometer weit über den flachen Tafeljura geschoben. Die drei das Dorf Bretzwil im Norden und Osten flankierenden Berge "Brand" (bzw. "Brang"), "Binzenberg" und "Balsberg" bestehen aus derartigen Überschiebungsmassen, deren Wurzelzone ein bis zwei Kilometer weiter südlich im Bereich des "Riedberges" und des "Aletenkopfes" liegen. Dies erklärt die geologische Verwandtschaft dieser Gebiete, welche alle aus den gleichen Gesteinsschichten aufgebaut sind. Sie bestehen hauptsächlich aus dem bekannten Hauptrogenstein (Dogger), welcher viele der imposanten Flühe des Falten- und Tafeljuras bildet und auch hier am "Riedberg" und "Aletenkopf" als eines der ersten markanten Felsbänder des nördlichen Kettenjuras in Erscheinung tritt. Erst weiter südlich zeigt sich der Faltencharakter des Kettenjuras deutlich. Der "Riedberg" bildet zusammen mit der ebenfalls aus Hauptrogenstein bestehenden "Ämmenegg-Schattholz" eine Mulde (Synklinale), welche südlich anschliessend in eine ausgedehnte, zuoberst wegerodierte Falte übergeht (= UlmetAntiklinale). In der Mulde zwischen den harten Kalken des "Riedberges" und der "Ämmenegg" liegen die jüngeren, weicheren Tone und Mergel des Callovien und Oxfordien (Dogger
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und Malm). Diese bilden den geologischen Untergrund des fruchtbaren Hochtälchens am "Stierenberg" und der teilweise als Ackerland genutzten "Aleten". Dem abwechslungsreichen Aufbau des Faltenjuras mit seinen über 1000 m hohen Bergketten, den markanten Felswänden, den bewaldeten Hängen und den mageren Wiesen und Weiden, den vielfältigen Taleinschnitten und den fruchtbaren Talkesseln, in welchen die Dörfer liegen, verdanken Bretzwil und Lauwil die besondere Schönheit des Landschaftsbildes. Auch die Vielzahl an schützenswerten Naturobjekten ist darauf zurückzuführen. Alle diese Naturobjekte sind schon im Naturschutzgutachten 1971 als wertvoll erkannt und im Regionalplan Landschaft 1976 als Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Darauf gestützt und ergänzt durch einen ausführlichen Bericht mit Beschreibung und Plänen der – damals meist noch kleinflächigen – Gebiete erfolgte im Jahre 1979 die eingangs erwähnte Unterschutzstellung durch den Regierungsrat. Später wurden auch alle Objekte ins kommunale Naturinventar 1985 der Gemeinde Bretzwil aufgenommen und im kommunalen Zonenplan Landschaft als – nun meist grossflächigere – Naturschutzzone ausgeschieden. Einige der Naturschutzgebiete sind im kantonalen Wald-Inventar 1994 als Objekte von regionaler Bedeutung aufgeführt, im Ornithologischen Inventar beider Basel als Wertgebiet eingestuft, im ReptilienInventar beider Basel als Reptilien-Lebensräume ausgewiesen und/oder im Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte enthalten. Ausserdem sind die innerhalb der Gebiete liegenden Magerwiesen und Magerweiden vertraglich gesichert. Die Naturschutzgebiete südlich des Siedlungsgebietes von Bretzwil befinden sich innerhalb der Landschaft von nationaler Bedeutung "Belchen-Passwang-Gebiet" (BLN-Objekt Nr. 1012).
1.1.3 Beschreibung der bestehenden Schutzgebietsfläche "Binzenberg-Schweini" Der "Binzenberg" und das Gebiet "Schweini" liegen an der nordöstlichen Grenze zu Reigoldswil in einer Höhenlage zwischen ca. 720 und 800 m ü.M. Die beiden zusammenhängenden Gebiete gehören zum gleichen Bergzug wie der "Balsberg". Sie bestehen wie dieser hauptsächlich aus den schräg gestellten Hauptrogenstein-Schichten der Überschiebungsmasse des Faltenjuras, deren Schubfläche hier am nördlichen Rand des Binzenberges zu finden ist. An dieser Grenze bilden die weicheren Tone und Mergel des Callovien eine kleine, fruchtbare Mulde. Die Waldlichtung wird landwirtschaftlich als Viehweide intensiv genutzt. Im oberen, kuppenartigen und daher flachgründigeren, trockeneren Bereich ist die Weide als artenreiche Magerwiese ausgebildet. Sie weist einen grossen Bestand des Männlichen Knabenkrauts auf. Weitere seltene und gefährdete Pflanzenarten sind: Geflecktes Knabenkraut, Breitblättrige Sumpfwurz, Gemeiner Wundklee, Wiesen-Salbei, Gemeines Sonnenröschen, Zittergras, Knäuelblütige Glockenblume und Gamander-Ehrenpreis. Insgesamt stellte man auf dieser Waldlichtung 65 Pflanzenarten fest. Auf den alten Lesesteinhaufen stehen mehrere prächtige kleine Feldgehölze. In einigen kommt als Besonderheit die Berberitze vor. Auch der Waldrand um diese offene Insel im Wald ist stellenweise sehr schön ausgebildet mit artenreichem Waldmantelgebüsch und vielfältigem Trockensaum, in welchem ebenfalls Orchideen vorkommen. Die Waldkuppe des "Binzenbergkopfes" ist von einem kleinflächigen, jedoch sehr schönen Blaugras-Buchenwald bewachsen. Hier findet man u.a. Berg-Aster, Wilden Thymian und weitere seltene Arten. Die warmen, südwestlich exponierten Hänge des "Binzenberges" sind von trockenen bis wechselfeuchten Varianten des Weissseggen- und des Lungenkraut-Bu-
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chenwaldes bestockt. Der Buchenwald ist sehr licht und hell und weist daher eine üppige Krautschicht auf, ein idealer Lebensraum z.B. für den Berglaubsänger. Die vielen Stockausschläge deuten auf einen ehemaligen Niederwald hin. Dem wechselfeuchten Standort entsprechend sind viele Waldföhren beigemischt. Im Bereich des Grabens entlang des Fussweges zum Binzenberg sind die Föhren sehr mächtig ausgebildet. Ihre Anordnung zeigt, dass es sich um eine frühere Aufforstungsfläche handelt. Darauf deuten auch die beiden Erdwälle hin, welche diesen Föhren-Bestand begrenzen. Dabei dürfte es sich um alte Weidewälle handeln, welche früher zur Begrenzung der Weideflächen angelegt wurden. Der Graben könnte aber auch in Zusammenhang mit der hier verlaufenden geologischen Überschiebungslinie stehen. Im Gebiet "Schweini" kommt auf flachgründigem Boden als Relikt einer alten Bewirtschaftungsform noch ein Mittelwald vor: neben einigen grossen, aus Kernwüchsen entstandenen Einzelbäumen (Stieleichen, Wald-Föhren, Bergahorn), gibt es viele Stockausschläge vor allem aus Mehlbeerbäumen. Diese stehen heute so dicht, dass der Bestand eher dunkel ist. Deshalb kann hier nur eine spärliche Krautschicht aufkommen. Mit der Reaktivierung und Erweiterung dieser traditionellen Waldnutzungsform am West- und Südhang der "Schweini" kann ein wertvolles kulturhistorisches Anschauungsobjekt geschaffen und das Gebiet als Lebensraum aufgewertet werden. Insbesondere die Insektenfauna reagierte sehr positiv auf die Waldauflichtung. So kommen hier nun zahlreiche seltene, Wärme liebende Arten vor (Gemeine Sichelschrecke, Goldpunktierter Kiefern-Prachtkäfer u.a.)
1.2
Neue Schutzgebietsfläche "Chüeweid"
Das Gebiet "Chüeweid" befindet sich an der Nordostflanke des Binzenbergs in einer Höhenlage zwischen rund 700 und 790 m ü.M. und schliesst direkt an die bestehende Schutzgebietsfläche an. Das offene Weidegebiet ist durch eine kleine Waldinsel von der artenreichen Waldlichtung auf der Kuppe des Binzenbergs getrennt, hat jedoch im südlichen Bereich wie diese die weicheren Tone und Mergel des Callovien als geologischen Untergrund. Diese liegen zwischen den schräg gestellten Hauptrogenstein-Schichten der Überschiebungsmasse des Faltenjuras, welche hier auf den vorgelagerten Tafeljura überschoben ist und zusammen mit dem Callovien den geologischen Hauptuntergrund der "Chüeweid" bilden. Die Überschiebungsgrenze verläuft schräg durch den ganzen Weidehang, sodass gegen Nordosten die Sequankalke (Malm) des Tafeljuras anschliessen, an der Nordostecke überdeckt vom Gehängeschutt des Binzenbergs. Das seit 2012 als extensiv genutzte Weide unter Bewirtschaftungsvertrag stehende Gebiet weist eine grosse Strukturvielfalt auf, welche seither durch zahlreiche Neupflanzungen von Feldbäumen und Gebüschen sowie der Anlage von Kleinstrukturen wie Asthaufen weiter erhöht wurde. Das Gelände wird von mehreren prächtigen Feldgehölzen auf alten Lesesteinhaufen sowie an der Nordostgrenze von ausgeprägten Heckenzügen mit Ausbreitungstendenz gegliedert. Die Gehölze weisen eine hohe Baum- und Strauchartenvielfalt auf: u.a. mit Buchen, Eschen, Bergahorn, Feldahorn, Stieleichen, Mehlbeerbaum, Kirschbaum, Salweiden, beide Weissdorn-Arten, Schwarzdorn, Roter Holunder und Rosen. Von Efeu überwachsene dicke Bäume und stehendes Totholz tragen zur Vielfalt bei. Die zahlreichen, vereinzelt und in Gruppen stehenden Kleingebüsche aus Weissdorn, Holunder und Rosen
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sowie die alten, teils abgehenden und die neu gepflanzten Feldobstbäume (Kirschbaum, Apfelbaum, Nussbaum) lockern das Weidegebiet zusätzlich auf. Das ganze Gebiet wird heute zurückhaltend als extensive Weide genutzt, weist jedoch gegenwärtig noch keinen bedeutenden Artenreichtum mit besonderen Arten auf. Die oberen Hangbereiche im südlichen Bereich sind etwas magerer und vielfältiger. Das Weidegebiet besitzt insgesamt aufgrund des abwechslungsreichen geologischen Untergrunds ein gutes Rückführungspotential für unterschiedlich ausgeprägte Standorte. Die von mächtigen Buchen, Bergahornen, Eschen, Hagebuchen und vereinzelt Kirschbäumen bestockte Waldinsel, welche zur bestehenden Schutzgebietsfläche "Binzenberg" überleitet, ist der Waldgesellschaft des typischen Lungenkraut-Buchenwaldes zuzuordnen. Der beweidete und nur von einzelnen Gebüschen begleitete Waldrand weist ebenfalls noch ein bedeutendes Aufwertungspotential auf. Die neue Schutzgebietsfläche liegt im Ornithologischen Wertgebiet "Chüeweid", in welchem eine hohe Neuntöterdichte sowie einige Goldammer-Reviere festgestellt wurden. Die Extensivierung der Weide und die Aufwertungsmassnahmen zur Erhöhung des Strukturreichtums (u.a. dornenreiche Gebüsche und Hecken sowie stufige, buchtenreiche Waldränder) kommen der Förderung dieser Arten entgegen. Das nordöstlich an das Schutzgebiet angrenzende grosse Feldgehölz ist gemäss Reptilieninventar beider Basel als Lebensraum für Reptilien von Bedeutung.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die Waldwiese des "Binzenberges" steht schon seit 1979 unter kantonalem Schutz (RRB Nr. 2751 vom 18. September 1979). Aufgrund der besonderen Naturwerte wurden Teile des "Binzenberges" und der "Schweini" ins kommunale Naturinventar 1985 aufgenommen und im kommunalen Zonenplan Landschaft 1987 der Gemeinde Bretzwil als Naturschutzzone ausgeschieden. Die neue Schutzgebietsfläche "Chüeweid" ist im kommunalen Nutzungsplan der Gemeinde Reigoldswil als Naturschutzzone enthalten. Im kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) wurde der nordwestliche Teil des Gebiets "Chüeweid" als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgeschieden. Ausserdem ist das Gebiet im Ornithologischen Inventar als Wertgebiet (W 93) aufgeführt. Insgesamt hat das Gebiet aus naturschützerischer Sicht regionale Bedeutung. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Binzenberg-Chüeweid" sind: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz; c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen zur Förderung seltener Arten, insbesondere der Lichtholzarten wie Waldföhre, Eiche und Mehlbeerbaum; d. Erhaltung und Förderung der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwaldes als kulturhistorisches Anschauungsobjekt sowie als Lebensraum für lichtliebende Arten; e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; f. Förderung und Erhaltung des extensiv genutzten Weidegebiets "Chüeweid" als strukturund artenreiche Magerweide; g. Erhaltung und Förderung von vielfältigen Feldgehölzen und Hecken;
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h. Erhaltung der Weidewälle bzw. Weidegräben und der Lesesteinhaufen als kulturhistorische Objekte sowie als ökologisch wertvolle Kleinstrukturen; i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen. Neben den Orchideen sind folgende Arten in besonderem Masse zu erhalten und zu fördern: Gemeiner Wundklee, Zittergras, Gemeines Sonnenröschen, Berberitze, Eiche, Berglaubsänger, Neuntöter und Goldammer. Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil vom 30.06.2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele in der bestehenden Schutzgebietsfläche. Diese Dokumente sind integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen. Die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen für die nächste Periode sind neu zu ermitteln und dementsprechend zu entrichten. Die Pflege und der Unterhalt der neu geschützten Kulturlandflächen werden mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen des Programms "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") und die Waldrandpflege im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" sichergestellt .
3.
Gefährdung und Schutz
Eine Gefährdung der Naturwerte des Gebiets besteht vor allem im Bereich der Waldwiese durch eine Ausweitung der Erholungsnutzung (Rastplatz), durch Nutzungsintensivierung sowie durch Verbuschung. Im Bereich des Waldes haben die Freizeitaktivitäten im heutigen Ausmass noch zu keiner akuten Gefährdung der bestehenden Naturwerte geführt. Der Rastplatzbereich, welcher unmittelbar an die Magerwiese angrenzt, weist jedoch starke Trittschäden an der Vegetationsdecke auf. Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde wird das generelle Betretungsrecht des Waldes im beschriebenen Gebiet grundsätzlich eingeschränkt und Veranstaltungen einer Bewilligungspflicht im Sinne von § 1 Absatz 1, Buchstabe a. des Dekrets über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt. Die neue Schutzgebietsfläche "Chüeweid" liegt abgelegen vom Siedlungsgebiet und abseits der grossen Wanderrouten. Das weglose Weidegebiet wird an der Nordostseite lediglich von einem Flurweg tangiert. Da zur Zeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig keine weiteren Massnahmen auf, welche über die grundlegenden Schutzmassnahmen in § 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Diese enthalten auch die obgenannte generelle Bewilligungspflicht für Veranstaltungen, welche im Sinne einer Vorbeugungs- und Lenkungsmassnahme für das ganze Naturschutzgebiet festgelegt wird. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitä-
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ten ist jedoch zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken. Im Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen. Mit Ausnahme des Gebiets “Ramstein” werden die Flächen des Reviers dementsprechend nur ein Mal jährlich bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen der verschiedenen Naturschutzgebiete. Die fachgerechte Bejagung z.B. des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen – und insbesondere der seltenen – Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (§ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (§§ 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (§ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (§ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss § 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu über-
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nehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Erweiterung des Gebiets "Binzenberg-Chüeweid" mit der Unterschutzstellung des Gebiets "Chüeweid" ist eine Ersatzmassnahme für die Erweiterung des Gebiets Deponie "Eichenkeller".
5.
Ersatz und Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Binzenberg-Schweini", Bretzwil, wurde vom Regierungsrat am 15. Januar 2002 erlassen (GS 34.0412). Die vorliegende Erweiterung des Naturschutzgebiets bedingt den Erlass einer neuen Schutzverordnung. Die bisherige Verordnung wird aufgehoben.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regel gemäss §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten für den Grundbucheintrag und die generelle Nutzungsminderung, andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten für Pflege und Unterhalt. Bei der vorliegenden Erweiterung des Gebiets "Binzenberg-Chüeweid" entfallen jedoch die Abgeltungskosten für die neue Schutzgebietsfläche "Chüeweid", da es sich um eine mit der Gemeinde vereinbarte ökologische Ersatzmassnahme für die Deponie "Eichenkeller" handelt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen (Magerweiden) bereits grösstenteils über Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des Programmes "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") sichergestellt sind, entstehen für das Offenland nur geringe neue Folgekosten.
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Wiederkehrende Folgekosten (Pflegekosten) Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / Innenauftrag 501256 CHF (BG-Wald) zu Lasten Verpflichtungskredit "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" - Kostenart 3635 0 000 / Innenauftrag 501272 CHF Biodiversitätsbeiträge (brutto) CHF 2'500.-abzgl. rund 85% Bundesbeitrag CHF 2'125.-Biodiversitätsbeiträge (netto) CHF 375.--
CHF
1'375.--
1'000.--
375.--
Die Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Waldrandpflege). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Gemäss dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es für den Bereich "Biodiversität im Wald" nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Nicht Bestandteil der Programmvereinbarungen ist der Bereich "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich"), da die Landwirtschaft eine Bundesaufgabe ist. An die Pflegekosten von ca. CHF 2'500.-- leistet der Bund voraussichtlich Beiträge in der Höhe von rund CHF 2'125.-- (= rund 85%), so dass dem Kanton in diesem Bereich Nettokosten von CHF 375.-- verbleiben (= rund 15%). Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für die "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 1750 vom 30. Januar 2014) in der Höhe von CHF 38'242'000.-- (für die Jahre 2014-2017) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1722 vom 16. Januar 2014) in der Höhe von CHF 4'030'000.-- (für die Jahre 2014-2015) belastet. Der per 24. November 2014 zur Verfügung stehende Restbetrag der bewilligten Verpflichtungskredite ist nachfolgend aufgeführt. Stand Verpflichtungskredite (2014 – 2015 bzw. 2014 – 2017) bew. Kredit Naturschutz im Wald Biodiversität und Landschaftsqualität
CHF 4'030'000.-CHF 38'242'000.--
Stand 24.11.2014 CHF CHF
664'014.-224'826.--
Restbetrag CHF 3'365'986.-CHF 38'017'174.--
Die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten, wie auch im Budget 2014 (Innenaufträge 501272 und 501256) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten in den Folgejahren sind vor Ablauf der genannten Verpflichtungskredite 2014-
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2015 bzw. 2014-2017 dem Landrat zwei neue Kreditvorlagen zur Fortführung der Programme "Naturschutz im Wald" und "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" zu unterbreiten. Die langfristige Kostenentwicklung der beiden Programme ist in den Landratsvorlagen ausführlich dargelegt worden. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "BinzenbergChüeweid" wird diesbezüglich im Rahmen des Programms "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" jeweils periodisch bei den Vertragserneuerungen auf dessen Zustand sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) – und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Biodiversität im Wald und Offenland dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung, dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain und den betroffenen Grundeigentümern – insbesondere den Bürger- und Einwohnergemeinden – kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
7.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Bretzwil als Grundeigentümerin und der Gemeinderat Bretzwil waren seinerzeit im Jahre 2002 mit der Unterschutzstellung des Gebiets "Binzenberg-Schweini" einverstanden. Mit der aktuellen Erweiterung und der Aufnahme der neuen Grundstücke in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft sind die Bürgergemeinde Reigoldswil als Grundeigentümerin sowie die Gemeinderäte von Bretzwil und Reigoldswil ebenfalls einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel. Damit wird die in der Deponiebewilligung festgehaltene Auflage erfüllt. ://:
1.
Gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Binzenberg-Chüeweid", bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1383, im Grundbuch Bretzwil, sowie der Parzelle Nr. 1044 und einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1041, im Grundbuch Reigoldswil, als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2.
Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 26.89 ha.
3.
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Binzenberg-Chüeweid", Bretzwil und Reigoldswil, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
11
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gelten folgende Beschlüsse als aufgehoben: Regierungsratsbeschluss Nr. 2751 vom 18. September 1979 betreffend die Aufnahme verschiedener Naturschutzgebiete in Bretzwil in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft; Regierungsratsverordnung vom 18. September 1979 über 9 Naturschutzgebiete in Bretzwil; Regierungsratsbeschluss Nr. 51 vom 15. Januar 2002 betreffend der Aufnahme der Gebiete "Häxenblätz-Brangboden", "Binzenberg-Schweini", "Balsberg", "Ramstein-Aleten", "Riedberg-Stierenberg" und "Ämmenegg-Ulmet", Gemeinden Bretzwil und Lauwil, in das Inventar der geschützten Naturobjekte;
5.
Für die von der Aufhebung gemäss Ziffer 4 betroffenen Naturschutzgebiete "Häxenblätz-Brangboden", "Balsberg", "Ramstein-Aleten", "Riedberg-Stierenberg" und "Ämmenegg-Ulmet" werden neue Regierungsratsbeschlüsse erlassen, welche mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses in Kraft treten.
6.
Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
7.
a.
Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b.
Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen der betroffenen Naturschutzgebiete entstehen.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die Kosten für Pflege und Unterhalt der bestehenden Schutzgebietsfläche wie bisher im Rahmen des bewilligten Budgets den entsprechenden Innenaufträgen und Kostenarten zu belasten sowie die Folgekosten für die neue Schutzgebietsfläche zu Lasten der bewilligten Verpflichtungskredite 2014-2015 bzw. 20142017 (Kostenarten 3632 0 000 und 3635 0 000 / Innenaufträge 501256 und 501272) zu verbuchen.
12
8.
Die Einwohnergemeinden Bretzwil und Reigoldswil werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.
9.
Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Bretzwil, 4207 Bretzwil Gemeinderat Bretzwil, 4207 Bretzwil Bürgergemeinde Reigoldswil, 4418 Reigoldswil Gemeinderat Reigoldswil, 4418 Reigoldswil André Minnig, Revierförster, Gemeindeverwaltung, 4418 Reigoldswil Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil IG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 19, 4415 Lausen IG Mountainbike Schweiz, Saskia Schenker, Lindenstrasse 2, 4452 Itingen ROLV Nordwestschweiz, Rémy Gröflin, Präsident, Duttli 13, 4446 Buckten Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 4144 Arlesheim Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion VGD, Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion BKSD, Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie BUD, Bereich GSB, Rechtsabteilung BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion Der Landschreiber:
Basi legali
570 · kWaG · Cantone
790 · Cantone
790.451 · Cantone
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione