Reigoldswil, Gillen
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 323
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 1 mar 2011
- In vigore dal
- 1 mar 2011
Carta
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File
171_RRB_Gillen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 323
vom 01. März 2011
Aufnahme des Gebiets "Gillen", Reigoldswil, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinventare erarbeiteten die Bürgergemeinden Reigoldswil, Lauwil und Titterten im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den drei Gemeinden. Darauf basierend wurde das Gebiet "Gillen" – zusammen mit den Gebieten "Widenhölzli", "Rifenstein-Horniflue", "Baberten", "Geissrain", "Ängiberg-Bürtenflue", "Schelmenloch-Bärengraben", "Änzianen" und "Schattberg" – mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2022 vom 9. Dezember 2002 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Im Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) war es zweckmässig, diesen SammelRegierungsratsbeschluss durch einzelne Regierungsratsbeschlüsse für die räumlich voneinander getrennten Gebiete zu ersetzen. Die separate formaljuristische Behandlung vereinfacht zudem spätere Mutationen der Naturschutzgebiete. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss über das Gebiet "Gillen" enthält den formal angepassten, jedoch unveränderten Inhalt des eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlusses. Gleichzeitig wird der frühere Beschluss hiermit aufgehoben. Das Naturschutzgebiet "Gillen" weist eine Gesamtfläche von 5.46 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzelle des Grundbuchs Reigoldswil.
Parzellen-Nr.
Gemeinde
Eigentümer/in
1
Reigoldswil
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Bürgergemeinde Reigoldswil
Total
Naturschutzgebiet "Gillen"
1.
Fläche (in ha) 5.46
Wald (in ha) 5.46
5.46
5.46
Beschreibung des Naturschutzgebiets
Das Gebiet "Gillen" liegt südwestlich des Dorfes in einer Höhenlage zwischen ca. 550 und 650 m ü.M. Der steile Nordhang besteht aus einer schräg gestellten HauptmuschelkalkSchuppe der Überschiebungszone an der Grenze zwischen dem Falten- und Tafeljura. Ein malerisches, zerklüftetes Felsband durchzieht den ganzen Hang. Darunter hat sich auf dem feuchten, bemoosten Blockschutt ein ausgedehnter, sehr typischer Hirschzungen-Ahornwald ausgebildet, in welchem neben vielen Hirschzungen auch zahlreiche seltene und teils gefährdete Arten wie Mondviole, Hohlknolliger Lerchensporn und Märzenglöckchen vorkommen. Im kantonalen Vergleich handelt es sich hier um einen der schönsten und grössten Bestände dieser seltenen Wald-Gesellschaft. Die Baumschicht besteht an schuttreichen
P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Gillen_Reigoldswil\RRB\RRB323_20110301_NLIm_NSG Gillen.doc
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Stellen vorwiegend aus Berg-Ahorn, Linden und Berg-Ulme, welche an solche Standorte besser angepasst sind als die Rotbuche. Beigemischt kommen Esche, Buche, Fichte und Eiche vor. Die Altholzbestände sind gemäss Ornithologischem Inventar als Brutrevier der Hohltaube besonders wertvoll. Die Fluh mit ihren helleren und trockeneren Standortverhältnissen beherbergt u.a. zahlreiche typische Straucharten wie Felsenmispel und Alpenkreuzdorn, ausserdem stellenweise Blaugras sowie eine Orchideenart (Braunrote Sumpfwurz).
2.
Bedeutung und Schutzziele
Aufgrund der bedeutenden Naturwerte wurde das Gebiet "Gillen" bereits ins Naturschutzgutachten 1971 aufgenommen und im Regionalplan Landschaft 1976 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Gebiet ist auch im kommunalen Naturinventar 1986 enthalten und im kommunalen Zonenplan Landschaft als Naturschutzzone ausgeschieden. Das kantonale Wald-Inventar 1994 weist es als Objekt von regionaler Bedeutung aus. Im Ornithologischen Inventar 1995 ist es als Wertgebiet eingestuft. Aus naturschützerischer Sicht hat das Gebiet somit regionale Bedeutung. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Gillen" sind: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere des Hirschzungen-Ahornwaldes; b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen; d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen sowie der Moose. Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Hirschzunge, Mondviole, Märzenglöckchen, Lerchensporn sowie die Moosflora. Für die Umsetzung der Naturschutzziele ist das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil und angrenzender Gebiete in der Gemeinde Titterten vom 23. Juni 2000 massgebend. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus ergebenden finanziellen Abgeltungen neu zu ermitteln und entsprechend zu entrichten.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Naturschutzgebiet "Gillen" zeichnet sich durch das Vorkommen einer seltenen und sehr trittempfindlichen Wald-Gesellschaft aus. Der Hirschzungen-Ahornwald bedeckt mit Ausnahme der Waldrandbereiche die gesamte Fläche des Schutzgebietes. Sowohl die moosreichen Stellen, als auch die Hangschuttbereiche ertragen weder regelmässiges, noch periodisch intensiveres Begehen. Im Gegensatz zur Krautschicht, welche im Jahresverlauf neben der Vegetationszeit auch eine Winterruhe aufweist, ist die Moosschicht ganzjährig vorhanden. Deshalb gibt es an solchen Spezialstandorten keine Jahreszeit, zu welcher das Be-
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treten unbedenklich wäre. Das Begehen der Schutthalden führt hingegen zu Umlagerungen des Gehängeschuttes, wodurch die spezielle Fauna und Flora dieser Sonderbiotope geschädigt wird. Daher ist es bedeutsam, dass die vorhandenen Wege nicht verlassen werden. Im Nutzungs- und Schutzkonzept wurde deshalb ein grosser Teil dieses Waldreservates als Altholzinsel mit Nutzungsverzicht ausgeschieden. Wie dargelegt, geht es um die Sicherung und Erhaltung eines Objektes mit besonderen Naturwerten. Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde wird das Betretungsrecht des Waldes im beschriebenen Gebiet grundsätzlich eingeschränkt, indem Veranstaltungen einer generellen Bewilligungspflicht im Sinne von § 1 Abs. 1, lit.a. des Dekrets über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt und ein Weggebot für dieses naturschützerisch besonders sensible Fels- bzw. Waldgebiet erlassen werden. Im Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen. Im Revier Reigoldswil sind maximal 10 Jäger zur Jagdausübung berechtigt. Mit derzeit 8 Mitgliedern weist die Jagdgesellschaft keine Vollbesetzung des Pächter-Bestandes auf, was folglich nur eine extensive Bejagung des Reviers erlaubt (jährlich eine Jagd im Gebiet). Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen der verschiedenen Naturschutzgebiete. Die fachgerechte Bejagung z.B. des Reh- und des Gamswildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen Baumarten.
4.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Reigoldswil als Grundeigentümerin und der Gemeinderat von Reigoldswil waren mit der Aufnahme des Gebietes "Gillen" in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft im Jahre 2002 einverstanden. Die vorliegende formale Anpassung der Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel. ://:
1.
Gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Gillen", bestehend aus der Parzelle Nr. 1, im Grundbuch Reigoldswil, als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2.
Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 5.46 ha.
4
3.
Die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gillen", Reigoldswil, vom 9. Dezember 2002, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022 vom 9. Dezember 2002 aufgehoben.
5.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, die Kosten für Pflege und Unterhalt wie bisher dem jeweils bewilligten Budget gemäss den entsprechenden Innenaufträgen und Kostenarten zu belasten.
6.
Die Einwohnergemeinde Reigoldswil wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.
7.
Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) − Bürgergemeinde Reigoldswil, 4418 Reigoldswil − Gemeinderat Reigoldswil, 4418 Reigoldswil − Revierförster André Minnig, Gemeindeverwaltung, 4418 Reigoldswil − Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal − Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal − Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil − Jakob Weber, IG Mountainbike Schweiz, Sperberweg 2, 4125 Riehen − Hanspeter Preiswerk, Regionaler Orientierungslaufverband (ROLV NWS), Vordere Birsstrasse 18, 4127 Birsfelden − Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln − Bezirksschreiberei Waldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg − Landeskanzlei (Gesetzessammlung) − Finanz- und Kirchendirektion − Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion − Amt für Wald beider Basel − Sicherheitsdirektion − Amt für Kultur, Abteilung Kantonsarchäologie − Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion − Amt für Raumplanung (4) − Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: A. Achermann
Basi legali
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