Oltingen, Rumpel-Chlapfen
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 403
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 20 mar 2007
- In vigore dal
- 20 mar 2007
Carta
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187_RRB_Rumpel - Chlapfen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0403
vom 20. Mär22007
Aufnahme des Gebietes "Rumpel-Chlapfen", Gemeinde Oltingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das seit 1962 bestehende Naturschutzgebiet "ln der Rölhi" (Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 1962) wurde im Jahr 2001 zum Naturschutzgebiet "Rumpel" erweitert (Regierungsratsbeschluss Nr. 1609 vom 16. Oktober 2001). Heute hat es aufgrund seiner einzigartigen Flora und Fauna nationale Bedeutung. Gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinvenlare erarbeitete sodann im Jahr 2001 die Bürgergemeinde Oltingen gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzlachstelle ein Schutzkonzept für das südlich anschliessende wertvolle Waldgebiet. Darauf basierend wird nun das Waldgebiet des ,,Chlapfen", welches die Teilgebiete ,,Chlapfen-Schnäpfenf lüeli-Risi-Ried-Cholholz-Bruholden" umfasst, ebenfalls in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Mit dieser Enrueiterung besteht nun das Naturschutzgebiet aus
einem grossflächigen, ökologisch überaus wertvollen Gesamtkomplex aus Wald-, Fels- und Feuchtstandorten, Magerwiesen und Feldgehölzen. Aufgrund der bedeutenden Gebietsausdehnung drängt sich für das Naturschutzgebiet neu der Name "Rumpel-Chlapfen" auf. Diese Zusammenfassung zu einem Gesamtkomplex ist auch zweckmässig im Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen). Damit lassen sich die früheren Regierungsratsbeschlüsse zu einem einzigen, das gesamte Naturschutzgebiet "Rurhpel-Chlapfen" betreffenden Beschluss, zusammenfassen. Gleichzeitig werden die früheren Beschlüsse aufgehoben.
Das Naturschutzgebiet "Rumpel-Chlapfen" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Zur sinnvollen Abgrenzung des Schutzgebietes und aufgrund digitaler Planabstimmungen wurden auch alle innerhalb des Perimeters liegenden Wegparzellen miteinbezogen. Das Naturschutzgebiet wird somit von bisher 1 1 ,78 ha auf neu 86,49 ha erweitert (davon 73,18 ha Waldareal).
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Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 1562 (Teilfläche) 1563 (Teilfläche) 1 320 1 330 1339 (Teilfläche) * 1725 (Teilfläche) *
Bestehende Sch utzgebietsf lächen Oltingen Bürgergemeinde Oltingen Oltingen Daniel Bitterlin-Graf Oltingen Daniel Bitterlin-Graf Oltingen Daniel Bitterlin-Graf Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Neue Schutzgebietsf lächen Bürgergemeinde Oltingen Bürgergemeinde Oltingen Bürgergemeinde Oltingen Bürgergemeinde Oltingen Bürgergemeinde Oltingen Bürgergemeinde Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Einwohnergemeinde Oltingen Christian Lüthy Christian Lüthy Christian Lüthy Christian Lüthy
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Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen Oltingen
Total
Naturschutzgebiet "Rumpel-Ch lapfen"
1322 (Teilfläche) 1 562 (Teilfläche) 1615 1616 1617
1618 1341 (Teilfläche) -
1343 607 (Teilfläche) 1 608 1
.
1728 (Teilfläche) . 1326 1327
1328
Fläche (in ha)
Wald (in ha)
1.30
0.60 0.40 3.30
3.49 4.30 2.37 0.12 o.20 11.78
0.50 0.10 0.15 5.05
57.82
0.39 0.30 0.03 0.16 56.62
10.1 1
10.1 1
0.12 o.o7 0.09 0.33 0.09
0.00
o.21
0.00 0.00
0.39 4.70 0.03 0.16
0.00 0.10 0.33 0.09
0.19 o.22 0.18 74.71
0.00 0.00 68.13
86.49
73.18
* Waldweg
1.
Beschreibung
Oltingen liegt am Nordrand des Faltenjuras, der sich hier weit über den Tafeljura geschoben hat. Das Naturschutzgebiet "Rumpel-Chlapfen" befindet sich südöstlich des Dorfes in einer Höhe von ca. 610 bis 880 m.ü.M. lm Norden wird es begrenzt durch den muldenartigen Taleinschnitt zwischen "Chalberweidli" und "Rumpel". lm Süden bildet die Ergolz den Abschluss, wobei im oberen Teil das Tälchen mit dem "Cholholz" und der "Bruholden" zum Naturschutzgebiet gehören. Die östliche Grenze verläuft von der "sennenweid" aus über das "Schnäpfenflüeli" der Kantonsgrenze entlang bis zur Ergolz. Der Bergzug des "Chlapfen" ist ein nach Südwesten abtauchendes, mit Wdd bestocktes, synklinales HauptrogensteinGewölbe aus der Jura-Zeil (Dogger). Darunter liegen - im Osten und Süden anstehend - überschobene Schichten des Muschelkalkes aus der Trias-Zeit. Die an einer Wegböschung des "Chlapfen" sichtbaren kleinräumigen Verfaltungen im Hauptmuschelkalk gelten als einzigartig und wurden daher ins kantonale Verzeichnis der geologischen Naturobjekte aufgenommen. Auf den Muschelkalken und stellenweise auf den weicheren Schichten der Anhydritgruppe befinden sich an der Nordostseite des "Chlapfen" die Weiden des "Chalberweidli" und der "O-
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beren Sennenweid". ln den Muldenlagen handelt es sich um fettere, orchideenreiche und stellenweise vernässte Feuchtwiesen. ln den trockeneren Hanglagen findet man MagerwiesenFragmente. Die tiefer gelegenen Magenruiesen und -weiden im Gebiet "Röti" und "Rumpel" auf der Nordwestseite des "Chlapfen" haben tertiäre Schichten aus Kalk-Nagelfluh und Süsswasserkalken der Oberen Süsswassermolasse (Miocän) und am unteren Rand die mergeligen Effingerschichten (Malm) als Untergrund. An den "Chlapfen" schliesst im Osten das "Schnäpfenflüeli" an, dessen südwestlich exponierte Bergflanke wie die gegenüberliegende Talflanke "Bruholden" aus Muschelkalken besteht. Der Muschelkalk ist hier ebenfalls gekennzeichnet durch zahlreiche Überschiebungen, welche u.a. das Tal der Ergolz sowie die Mulde ,,Ried" zwischen "Chlapfen" und "Schnäpfenflüeli" vorzeichneten. Auch der dadurch hervorgerufene mehrfache Wechsel zwischen weicheren Schichten der Anhydritgruppe und härteren Schichten des Hauptmuschelkalkes, aus welchem die markanten Felsbänder gebildet sind, ist augenfällig. lm Tälchen der Ergolz liegt stellenweise auch Gehängeschutt; in der Mulde "Ried" bilden z.T. weiche Keuperschichten den Untergrund.
Das Herzstück der im Südwesten und im Nordosten erweiterten Magerwiesen und -weiden bildet die äusserst artenreiche Magenrviese "Röti'. Der erstaunlich gut besonnte Hang mit dem lichten Wald-Föhrenbestand, den Feldgehölzen und Magerwiesen bietet einer Fülle von Pflanzen und Tieren Lebensraum. lm Gebiet kommen rund 140 Pflanzenarten vor, darunter zahlreiche seltene Arten wie Sumpf-Herzblatt, Kleines Tausendguldenkraut, Echtes Katzenplötchen, Silber- und Golddistel, Deutscher Enzian sowie 19 (l) verschiedene Orchideen-Artdn. Von den Gehölzen sind u.a. Eichen, Wacholder, Holzbirne, Mehlbeerbaum und Seidelbast erwähnenswert. Die Viehweiden im Gebiet "Rumpel", "Chalberweidli" und "Obere Sennenweid" sind zwar weniger artenreich, sie weisen jedoch ein hohes ökologisches Aulwertungspotential aul. Zudem kommen bereits heute ebenfalls zahlreiche Besonderheiten vor wie Geflecktes Knabenkraut, Silber- und Golddistel, Gemeines Tausendguldenkraut, verschiedene GlockenblumenArten und Herbstzeitlose. ln den feuchteren Bereichen und den Vernässungen finden sich u.a. Binsen, Schachtelhalm-Arten, Kohldistel, Spierstaude und Sumpfdotterblume. Die ebenfalls sehr artenreiche Waldlichtung im "Ried" zeigt stellenweise schöne Quellfluren. Als besondere Arten des "Ried" sind zu erwähnen: Spargelerbse, Breitblättriges Wollgras, Bergaster und diverse Orchideen. Die zahlreichen Feldgehölze, Rosengebüsche und Obstbäume tragen - zusammen mit der ausgeprägten Verzahnung des Offenlandes mit dem buchtig ausgebildeten Waldrand - a)m Wert des Gebietes bei. Auch die Tierwelt weist einige seltene Arten auf. Bedeutsam sind u.a. die Vorkommen der beiden seltenen Heuschrecken Warzenbeisser und Rotflügelige Schnarrschrecke sowie der Zauneidechse. Von der Rotflügeligen Schnarrschrecke gibt es in Baselland nur noch vier Vorkommen. Die Magenrviesen und -weiden im Gebiet "Röti-Rumpel" weisen eine reiche Tagfalterfauna aul. Als seltene und gefährdete Arten kommen hier Westliche Scheckenfalter (Mellicta parthenoides), Wachtelweizen-Scheckenfalter (Mellicta athalia) und Rundaugenmohrenfalter (Erebia medusa) vor. Besondes bemerkenswert ist auch das Vorkommen von vier Widderchenarten, u.a. dem Grünwidderchen (Adscita statices). Auch die in einer Waldlichtung isolierte Magerwiese "Ried" beherbergt eine ausgesprochen reiche Schmetterlingsfauna. Nebst typischen Arten der Magerwiesen sind es vor allem die Schmetterlinge der Waldwiesen und der lichten Waldstandorte, welche den Wert des Gebietes ausmachen, wie Milchlleck (Erebia ligea), Waldteufel (Erebia aethiopos), Veilchenperlmutterfalter (Clossiana euphrosyne), Grosser Perlmutterfalter (Mesoacidalia aglaja) sowie der im Kanton nur an wenigen Stellen beobachtete Märzenveilchenfalter (Fabriciana adippe). Als weitere seltene Arten wurden hier der Skabiosenschwärmer und die Gemeine Keiljungfer (eine seltene Libellenart) festgestellt. Durch den engen Kontakt mit den artenreichen Wiesen und Weiden sind die naturnahen Waldbestände
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auch für Vögel wertvoll. Der westliche Teil des Naturschutzgebietes mit dem Bergzug des "Chlapfen" und dem Gebiet "Röti-Rumpel" ist als ornithologisches Wertegebiet bedeutsam. Dessen Wald ist Lebensraum vom Berglaubsänger, Grün- und Grauspecht. Die Wiesen und Weiden beherbergen Neuntöter und Goldammer, bis vor einigen Jahren auch den Baumpieper.
Das Waldgebiet des "Chlapfen" zeigt ein interessantes, vielfältiges und kleinflächiges Mosaik an trockenen bis feuchteren Waldgesellschaften. Unter- und oberhalb des "Rumpelflüeli" kommen Fragmente des seltenen Flaumeichenwaldes, des Linden -Zahnwurz-Buchenwaldes mit lmmenblatt, des Blaugras-Buchenwald sowie des typischen Weissseggen-Buchenwaldes vor. Dieser kleine Felsstandort weist auch eine charakteristische Felskopf-Flora mit wärmeliebenden Arten auf (Berg- und Edel-Gamander, Hügel-Waldmeister, Gemeines Sonnenröschen, Stattliche Orchis u.a:). Wacholder und Alpen-Kreuzdorn sind typische Straucharten solcher Standorte. Auch entlang des Felsbandes des "Schnäpfenflüeli" wächst ein schöner BlaugrasBuchenwald mit hohem Totholzanteil und seltenen Pflanzen wie Orchideen und Türkenbund. Der steile Wesl und Südhang des "Chlapfen" weist einen grossflächigen, artenreichen Weissseggen-Buchenwald auf, welcher von Nordosten nach Südwesten zunehmend trockener und wärmer wird und v.a. im Süden eichenreich ausgebildet ist. ln diesem ehemaligen Niederwald mit viel Alt- und Totholz kommen Blaustern und Seidelbast vor. Der Ergolz-Oberlauf mit seinem naturnahen Bach und mehreren Seitentobeln zeigt im Gebiet "Cholholz" und "Bruholden" artenreiche, repräsentative Bestände des Zahnwurz-Buchenwaldes in feuchteren bis trockeneren Ausbildungen, stellenweise ebenfalls mit Türkenbund-Vorkommen. ln den übrigen Waldbereichen stocken verschiedene Ausbildungen des Lungenkraut- und des Zahnwurz-
Buchenwaldes. Als lichte, föhren- und eichenreiche Bestände gepflegt, sind diese Wälder reich an wärmeliebenden Strauch- und Krautarten, wie z.B. die Stattliche Orchis. Die drei Gruben des Gebietes sind als lichte Pionierstandorte bedeutsam.
2.
Bedeutung und Schutzziele
lm Regierungsratsbeschluss Nr. 1609 vom 16. Oktober 2001 betreffend die Aufnahme des Gebietes "Rumpel", Oltingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte ist die grosse naturkundliche Bedeutung des Naturschutzgebietes in den Grundzügen bereits beschrieben. Hinsichtlich der neu geschützten Gebiete sei hier ergänzend angefügt, dass die Waldgebiete "Chlapfen", "Rumpel", "Schnäpfeflüeli" und "Bruholden" aufgrund ihrer regionalen Bedeutung ins kantonale Waldinventar 1994 aufgenommen wurden. lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 ist ein Teil des Gebietes als Wertgebiet "Chlapfen" ausgeschieden. Ausserdem wurden die Muschelkalk-Aufschlüsse am Südhang des "Chlapfen" ins kantonale Verzeichnis Geologischer Naturobjekte 1996 aufgenommen. Auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet "Chlapfen-Bruholden" als Objekt aufgeführt. Die Magerwiesen im Gebiet "Röti-Rumpel" und "Ried" sind gemäss Projekt "Tagfalterschutz BL" 2006 bedeutende Vorranggebiete für den Tagfalterschutz im Kanton BL. Mit der Aufnahme des Gebietes "RötiRumpel" ins Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden erhielt das Naturschutzgebiet als Magerwiesen-Standort überdies nationale Bedeutung. Aufgrund dieser hohen Naturwerte ergeben sich für das Naturschutzgebiet folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezif ischen Lebensgemeinschaften ;
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b. Erhaltung und Förderung einer intakten, kleinräumigen und reich gegliederten Jura-Landschalt;
c. Förderung von extensiv genutzten Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
d. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Vernässungen und Quellf luren;
e. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;
f. Erhaltung und Förderung lichter Feldgehölze mit gezielter Pflege und Förderung der Lichtbaumarten und der seltenen Straucharten, insbesondere der Dornensträucher;
g. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren spezifischen Lebensgemeinschalten;
h. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
i. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz; j. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
k. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter und gepflegter Waldbestände mit gezielter Förderung von seltenen Arten, insbesondere der wärme- und lichtliebenden Arten; L Förderung von naturnahen, stulig aufgebauten Waldrändern; m. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer; n. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als Pionierstandorte und Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte; p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Afien, insbesondere der Orchideen und Schmetterlinge.
Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Orchideen, Deutscher und Gefranster Enzian, Silberdistel, Sumpf-Herzblatt, Spargelerbse, Türkenbund, Rotflügelige Schnarrschrecke, Warzenbeisser, Gemeine Keiljungfer,Zauneidechse, Berglaubsänger, Neuntöter und Goldammer. Als Vorranggebiet Tagfalterschutz haben zudem die bedeutsamen Tagfalterarten Priorität.
Massgebend für die Umsetzung der Naturschutzziele im Wald ist das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet "Rumpel / Chlapfen / Schnepfenflüeli", Gemeinde Oltingen, vom 23.07.2001 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, welches einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung bildet. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen neu zu ermitteln. Für Altholzinseln ab 5 ha Grösse gelteln die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3. Getährdung und Schutz Dank der abgeschiedenen Lage unterliegt der nördliche Teil des Naturschutzgebietes mit den Magerwiesen im Gebiet "Rumpel" und "Sennenweid" nur einem geringen Erholungsdruck. Das Gebiet ist daher zur ZeiI nicht gefährdet. Damit dessen Naturwerte erhalten bleiben, muss jedoch die lntensität der Erholungsnutzung auf dem aktuell tiefen Niveau beibehalten werden.
lnsbesondere die trittempfindlichen Magerwiesen-Flächen ertragen keine zusätzliche Belas-
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tung. Freizeitaktivitäten wie Campieren, Modellfliegen sowie das Betreten mit Hunden sind hier mit den Schutzzielen nicht vereinbar. lm Süden wird das Naturschutzgebiet durch die Zufahrtsstrasse zur Schafmatt tangiert. Das Waldgebiete zwischen "Chlapfen" und "Bruholden" ist durch zahlreiche Waldwege, auf welchen stellenweise auch der regionale Wanderweg verläuft, gut erschlossen. Die Erholungsnutzung gefährdet generell das Naturschutzgebiet, sobald diese an lntensität zunimmt. Eine Zunahme der Erholungsnutzung sowie Freizeitaktivitäten in naturschützerisch besonders sensiblen Gebieten, wie z.B. in den unberührten Fels- oder Wald-Bereichen, hätten den Verlust seltener und geschützter Arten zur Folge. Da die Erholungsnutzung in den neu geschützten Waldf lächen heute jedoch noch kein Problem darstellt, sind - abgesehen von den Magerwiesenbereichen und Felsstandorten - weder eine Einschränkung des generellen Betretungsrechtes des Waldes, noch besondere Lenkungsmassnahmen nötig. Hingegen werden Veranstaltungen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs.1, lit.a. des Dekrets über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt. lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen, jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unteruorfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen. lm Revier Oltingen sind maximal 10 Jäger zur Jagdausübung berechtigt, was keine intensive Bejagung des Revieres erlaubt. Dementsprechend werden grosse Flächen des Nalurschutzgebietes nicht oder nur extensiv bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebietes. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten. Die landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Offenlandbereiche ist eine wichtige Voraussetzung zu Erhaltung der kleinräumigen Gliederung des Gebietes. Der Fortbestand der wertvol-
len, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Schon seit mehreren Jahren wird daher durch vertragliche Vereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programmes "Ökologischer Ausgleich" die Erhaltung und die den Schutzzielen entsprechende Entwicklung dieser Gebiete gewährleistet.
4.
Erlass der Schutzverordnung
Bei der Unterschutzstellung des Gebietes "Rumpel" im Jahre 2001 (RRB Nr. 1609 vom 16. Oktober 2001) wurde aufgrund der schon damals absehbaren Erweiterung durch das angren-
zende Waldgebiet "Chlapfen" der Erlass von Schutzbestimmungen zurückgestellt. lm Rahmen der vorliegenden Erweiterung wird nun die zugehörige Schutzverordnung für das gesamte Natu rsch utzgebiet "Ru mpel-Ch lapfen " erlassen.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erweiterung des Nalurschutzgebietes "Rumpel-Chlapfen" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits
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einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund subventioniert. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den ökologischen Ausgleich in der Landwirtschaftszone (Landratsbeschluss Nr. 437 vom 18. März 2004) sowie den Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) belastet. Für den Ökologischen Ausgleich beträgt der per 01.01.2007 verbleibende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredites ' für den Naturschutz im Wald rund Fr.
Stand Verpflichtungskredite (2004 - 2008)
Ökologischer Ausgleich Naturschutz im Wald
bew. Budget Fr. 19'250'000.--
Stand 01.01.07 Restbetrag
Fr. 8'240'000.--
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen lür die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrages, welcher für die neu geschützte Waldlläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten für die
auf das Nutz- und Schutzkonzept f ür das WaldNaturschutzgebiet "Rumpel / Chlapfen / Schnepfenflüeli", Gemeinde Oltingen, vom 23. Juli 2001 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung ermitlelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsflächen wi Are abgegolten. Waldf lächen, welche gestützt
Abqeltunqskosten Brutto-Abgeltun gskosten (total) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-300 (Landw.fläche) - zu Lasten Kto. 2355.365.00-300 (Landw.fläche)
Beiträge des Bundes (16 %) - zu Gunsten Kto. 2355.460.00-000 Netto-Abgeltu ngskosten (ein malig)
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebietes (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen ist bereits über den ökologischen Ausgleich sichergestellt (Vertragsflächen). Auch die Pflege der geschützten Waldfläche erfolgt seit einigen Jahren über den Verpflichtungskredit für Naturschutz im Wald. Daher ergeben sich keine neuen Folgekosten. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgelührten Folgekosten für den Wald können daher nur als Durchschnittswert abge-
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schätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Ab 2008 werden die Bundesbeiträge an die Folgekosten im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton neu geregelt.
Wiederkehrende Folqekosten Wald (Pfleoekosten) Brutto-Folgekosten (total) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald)
Fr.
30'000.00
Beiträge des Bundes (32%)
Fr.
9'600.00
- zu Gunsten Kto. 2355.460.00-000 Netto- Fo gekosten (J ah res- D u rchschn ittswert) I
6.
Fr. 20'400.00
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Naturschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Naturschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpllichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 und 2) und die Kosten für deren Pllege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümerlnnen oder Bewirtschafterlnnen von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung ($S 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). lm kantonalen Waldreservatskonzept, welches am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt wurde, sind die als Waldreservate zu schützenden Waldgebiete bezeichnet. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Nalurschutzmassnahmen im Wdd vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Erweiterung des Naturschutzgebietes "Rumpel-Chlapfen" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Biotopschutz gleich. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbietes. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümeriinnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsa-
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men Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind auch ökonomisch interessant und in höchstem Masse nachhaltig, indem beachtliche Bundesbeiträge generiert werden und gleichzeitig die Biodiversität gesichert wird. Jeder vom Kanton in den Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung investierte Franken löst einen zusätzlichen Franken beim Bund aus, welcher in unsere Region fliesst. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".
7.
Unterschutzstellung
Die Grundeigentümer und der Gemeinderat Oltingen waren seinerzeit mit der Unterschutzstellung und Erweiterung des Gebietes "ln der Röthi" und "Rumpel" in den Jahren 1962 und 2001 einverstanden. Mit der aktuellen Enrueiterung des Naturschutzgebietes sind auch die neu betroffenen Grundeigentümer (Bürgergemeinde Oltingen, Einwohnergemeinde Oltingen und Christian Lüthy, Oltingen) sowie der Gemeinderat einverstanden. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.
:ll:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Rumpel-Chlapfen", Oltingen, bestehend aus den Parzellen Nr. 1320, 1326 - 1330, 1343, 1562,1608 und 1615 - 1618 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1322, 1339, 1341, 1563, 1607, 1725 und 1728, alle im Grundbuch Oltingen, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 86,49 ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a
Keine Düngung und kein Bodenumbruch der Magenruiesen, Magerweiden und Feuchtstandorte.
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
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c
Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebietes entstehen.
d. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Laufenlassen von Hunden und das Klettern verboten, das Entfachen von Feuern nur an den offiziellen Rastplätzen gestattet und das Reiten, Velofahren und Biken nur auf den lastwagenbefahrbaren Wegen erlaubt. ln den Magerwiesen und -weiden dürfen die erlaubten Wege nicht verlassen werden und das Betreten mit Hunden ist verboten.
4. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rumpel-Chlapfen", Oltingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss betreffend Naturschutzreservat "ln der Rölhi", Gemeinde Oltingen, vom 2. Oktober 1962 und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1609 vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.
6. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 , die Abgeltungs- und Folgekosten zu Lasten des bewilligten Budgets den entsprechenden Konti zu verbuchen. 7
Die Einwohnergemeinde Oltingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alld mit Plan) Bürgergemeinde Oltingen, 4494 Oltingen Gemeinderal, 4494 Oltingen Dan iel Bitterlin-Gral, Ru mpelhot 88, 4494 Olti ngen Christian Lüthy, Hauptstrasse 1 4, 4494 Oltingen Revierförster M. Lüdin, Forstverwaltung, Hegmall l , 4467 Rothenfluh Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Bezirkssch reiberei Sissach, G rundbuchamt, Hauptstr. 1 1 5, 4450 Sissach Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Kantonales Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Landeskanzlei (Gesetzessamm lun g) Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Finanz- und Kirchendirektion Forstamt beider Basel Rechtsabteil ung Bau- u nd Umweltsch utzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Lanschreiber Mundschin
Basi legali
570 · kWaG · Cantone
790 · Cantone
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921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione