Anwil, Neuligen

Riserve forestali · Basilea Campagna

Documento

Numero
915
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
16 giu 2009
In vigore dal
16 giu 2009

Carta

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0915

vom 16. Juni 2009

Aufnahme des Gebiets "Neuligen", Anwil, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft lm Jahre 2006 wurde die Parzelle 1430 im "Broglis Eggacher" von den Geschwistern Broglin als Sacheinlage in die neu gegründete "Geschwister Broglin Stiftung" eingebracht. Mit der Schenkung an die Stiftung war die Auflage verbunden, diese Parzelle in ein Natur-lnventar aufzunehmen bzw. einer Naturschutzzone zuzuweisen. Daraul basierend wird nun das Gebiet "Neuligen", Gemeinde Anwil, mit den beiden nördlich angrenzenden Parzellen '1431 und 1432, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aulgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet "Neuligen" weist eine Gesamtfläche von 6.41 ha auf (davon 0.82 ha Waldareal). Es umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Anwil:

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 430 1431

1432 (Teilfläche)

Anwil Anwil Anwil

Total

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Naturschutzgebiet "Neu ligen"

1

1.

Geschwister Broglin Stiftung, Anwil Einwohnergemeinde Anwil Hannes Gysin

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

3.77 1.29 1.35

o.77 0.05 0.00

6.41

0.82

Beschreibung

Das Gebiet "Neuligen" befindet sich östlich des Dorfes Anwil direkt an der Kantonsgrenze zum Kanton Solothurn. Es liegt am Rande der Tafeljura-Hochfläche in einer Höhenlage zwischen ca. 570 und 600 m ü.M. Der gegen Osten exponierte, unterschiedlich steile Hang liegt im Einzugsbereich des Bruggbachs, welcher von Kienberg (SO) über Wittnau (AG) nach Nordosten ins Fricktal fliesst und hier im Grenzbereich zwischen den drei Kantonen einen markanten Einschnitt in den Tafeljura herausmodellierte. Die Hangflanken wurden durch mehrere Seitenbäche topographisch reich gegliedert. Der geologische Untergrund besteht dem schrägen Tafel-Anschnitt entspr,echend - aus mehreren bandartig verlaufenden Schichlen. Zuunterst im Waldbereich stehen die Jura-Kalke des Doggers (v,a. Hauptrogenstein) und des Malm (Mergelkalke) an. Die darüber liegenden tertiären Schichten mit Konglomeraten der Jura-Nagelfluh und stellenweise mit Mergeln der Oberen Meeresmolasse bilden die Unterlage für die flachgründigen, mit Gesteinsbrocken durchsetzten Böden des Wieslands. Aulgrund der kleinräumigen Topographie, dem abwechslungsreichen geologischen Untergrund und der Grenzlage hat sich im Gebiet "Neuligen" ein vielfältiges und reich verzahntes Mosaik aus Magerwiesen, Waldwiesen, Böschungen, Obstbäumen, Grenz-Hecken, Feldgehölzen und Wald entwickelt. Die Blumenwiese aul Parz.1430 weist gemäss Erhebung 1991

P:\ARP\S2

Biologische

Vielfalt\S23 VO\RRB091 5 2009061 6_NLlm_Neuligen_Aulnahme.doc

Naturschutzgebiete\Neuligen\RRB

und

2

mit 41 Arten einen mittleren Artenreichtum auf, wobeidie Arten der Fromentalwiesen (Arrhenatheretum) überwiegen und die Arten der Trespen-Halbtrockenrasen (Mesobrometum) mit Aufrechter Trespe (Bromus erectus), Warziger Wolfsmilch (Euphorbia verrucosa), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris) sowie Kleiner Wiesenknopf (Sanguisorba minor) erst vereinzelt vertreten sind. Die genannte Wolfsmilch, die Frühlings-Schlüsselblume sowie der Östliche Wiesen-Bocksbart (Tragopogon pratensis) stehen auf der Roten Liste. Die Wiesen mit den einzelnen Hochstammobstbäumen bieten unter anderem auch Lebensraum für Bockkäfer und Schmetterlinge. Die ebenfalls aul Parz. 1430 liegende, von Gehölzen rings umschlossene Waldwiese ist stellenweise stark am Verbuschen. Die Magerwiesen und Brach-Böschungen wie auch die Fettwiesen auf Parz. 1431 und 1432 weisen noch ein Entwicklungspotential in Richtung trockene Fettwiese bzw. ausgeprägter Trespen-Halbtrockenrasen auf. Der sich zur Zeil auf den Vertragsflächen ausbreitende Teppich des Klappertopfs zeigt, dass der Ausmagerungsprozess eingesetzt hat und sich der Pflanzenbestand in die gewünschte Richtung entwickelt. Das unter Heimatschutz stehende, von Gehölzen und Brachstreifen umsäumte "Heuschürli" sowie die zahlreichen, teils neu gepflanzten Obstbäume (Kirschbaum, Birnbaum) bereichern das mit dem Wald vielfältig verzahnte Wiesland. Die langgezogenen, heckenartigen Gehölze sind artenreich aus-

gebildet, teils mit Krautsäumen versehen und bestehen aus einheimischen Bäumen und Sträuchern wie Eichen, Nussbaum, Sommer-Lindön, Eschen, Kirschbaum, Hagebuchen, Hasel, beide Weissdorn-Arten, Liguster, Pfaffenhütchen, Hartriegel, Gemeiner Schneeball, Wildapfel, Rosen und Waldreben. Der ehemalige Weiher wurde von der Gemeinde Anwil im Winter 2008/09 saniert, so dass er bereits im Frühling von Grasfröschen als Laichgewässer genutzt werden konnte.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Der naturkundliche Wert des Gebiets "Neuligen" ist schon länger bekannt. Bereits im Jahre 1991 wurde die Magerwiese auf Parz.1430 im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" unter Vertrag genommen. Die von Wald umsäumte Waldwiese, die Feldgehölze und Grenz-Hecken aul Parz. 1430 sowie die Weg-Böschung aul Parz. 1432 sind ausserdem im kommunalen Zonenplan Landschaft der Gemeinde Anwil als Naturschutzzone bzw. -objekt ausgeschieden. Das Gebiet liegt innerhalb der grossflächig ausgeschiedenen Tafeljuralandschalt von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet). Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Neuligen" sind:

a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen sowie der blumenreichen Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, offene Stellen und Feuchtstellen;

c. Erhaltung und Förderung der Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Fauna und Flora; d. Erhaltung und Förderung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung; e. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung des Weihers als Amphibien-Laichgewässer;

f.

g. Erhaltung der Feldscheune als Kulturobjekt und als Unterschlupf für Vögel und Säugetiere.

3

Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Wiesensalbei (Sälvia prat6nsis), Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris), Östlicher Wiesen-Bocksbart (Tragopogon pratensis), Bockkäfer, Schmetterlinge sowie weitere typische Arten der Magerwiesen, Fromentalwiesen und Hecken.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Neuligen" liegt abgeschieden an der Kantonsgrenze. Es ist durch keinen offiziellen Wanderweg erschlossen und wird auch vom übrigen Wegnetz nur tangierl. Eine spezielle Gefährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets ist daher zurZeil nicht erkennbar. Deshalb drängen sich gegenwärtig auch keine besonderen Lenkungs- und Schutzmassnahmen auf , welche über die für Naturschutzgebiete erforderlichen grundlegenden Massnahmen

hinausgehen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten ist jedoch im Auge zu behalten und gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen zu lenken. Die aul die Schutzziele ausgerichtete Nutzung und Pflege der Wiesen und Hecken ist eine wichtige Voraussetzung zu Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wefivollen, artenreichen Flächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des ArtenBestands zur Folge hätte, wurden f ür die Magerwiese und die Waldwiese auf Parz. 1430 mit dem Bewirtschafter bereits seit 1991 Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege sichergestellt. Die Gewährleistung des Fortbestands und der optimalen Entwicklung der noch nicht vertraglich gesicherten Wiesen und Hecken soll ebenfalls durch Vereinbarungen im Rahmen des Programms "Ökologischer Ausgleich" erfolgen. Der Unterhalt der Hecken und Waldränder kann im Rahmen periodischer Waldpflegemassnahmen durchgef ührt werden.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Neuligen" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die dem Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet 20092013" (Landratsbeschluss Nr. (Nr. war noch nicht ersichtlich) vom 14. Mai 2009) und den "Naturschutz im Wald 2009-2013" (Landratsbeschluss Nr. 1061 vom 12.März 2009) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Die Unterschutzstellung führt demnach zu keinen zusätzlichen Ausgaben.

4

Stand Verpflichtungskredite (2009 - 2013)

Ökolog ischer Ausgleich Naturschutz im Wald

bew. Budget cHF 23'660'000.--

Stand 01. Jan.09

Bestbetraq

cHF 9'550'000.--

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung), welche mit CHF 10.-- pro Are entschädigt wird. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Landwirtschafts- und Waldflächen). Die aul die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen ist rund zur Hälfte bereits über den "Ökologischen Ausgleich" sichergestellt (Vertragsflächen), weshalb sich lediglich für die noch nicht unter Vertrag stehenden Flächen neue Folgekosten ergeben. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die Folgekosten für den Wald können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Abqeltunqs\osten Abgeltungskosten total (einmalig) - zu Lasten Kto. 2355.362.10-300 (EG-Offenland) - zu Lasten Kto. 2355.365.00-300 (Privat-Offenland)

(Broglin Stiftung 3.77 ha (Hannes Gysin 1.35 ha

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten) Folgekosten (Jahresdurchschnittswert) - zu Lasten Kto. 2355.365.60-005 (Öfot. Ausgleich) (2.64 ha ä ca. CHF 20.- pro Are) - zu Lasten Kto. 2355.365.60-201 (Privat-Wald)

5.

cHF 5',000.-cHF 1'000.--

cHF 6',000.--

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beauftragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHG Art. 18, NHV Art. 17, Abs.1). ln Analogie zur Bundesgesetzgebung verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen

5

(S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18).

Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ein klarer rechtlicher Aultrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Neuligen" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem ungenügenden Vollzug des Biotopschutzes gleich. Denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezifische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne linanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tierund Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerf üllt.

6.

Unterschutzstellung

Die "Geschwister Broglin Stiftung", die Einwohnergemeinde Anwil und Hannes Gysin als Grundeigentümer sowie der Gemeinderat von Anwil sind mit der Aufnahme des Gebiets "Neuligen" in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung. :ll:

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.

November 1991 wird das Gebiet "Neuligen", bestehend aus den Parzellen Nr. 1430 und 1431 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1432, alle im Grundbuch Anwil, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 6.41 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Keine Düngung, kein Bodenumbruch sowie keine Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung.

b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

6

c

Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren für Veranstallungen im Wald richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beei nträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Neuligen", Anwil, tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungs- und Folgekosten zu Lasten des Budgets 2008 den Konti 2355.362.10-300, 2355.365.00-300, 2355.365.60-005 und 2355.365.60-201 zu verbuchen.

6. Die Einwohnergemeinde Anwil wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-

rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Ent scheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

7

Verteiler: (alle mit Plan) Geschwister Broglin Stiftung, Stiftungspräsident Peter Ruepp, lm Grund 54, 4469 Anwil Einwohnergemeinde Anwil, 4469 Anwil Hannes Gysin-Ruepp, Landwirt, lm Flühacker 82, 4469 Anwil Revierförster Markus Lüdin,'Hegmatt 1 , 4467 Rothenfluh Pro Natura Baselland, Postlach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postlach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln (3) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 15, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber: Mundschin