Sissach, Strickrain

Riserve forestali · Basilea Campagna

Documento

Numero
1745
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
14 dic 2010
In vigore dal
14 dic 2010

Carta

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241_RRB_Strickrain.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1745

vom 14. Dezember2010

Aufnahme des Gebiets "Strickrain", Sissach, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Die nordwestlich von Sissach gelegene lnertstoffdeponie Strickrain besteht seit dem Jahre 1965. Direkt im Osten grenzt an die Deponie das naturschützerisch wertvolle Waldgebiet "Strickrain". Mit der Bewilligung zur Erweiterung der regional bedeutsamen Deponie im Jahre 2007 wurde die Auflage verbunden, dass die Bürgergemeinde Sissach der Unterschutzstellung eines Teils dieses Gebiets zustimmt (BUD-Entscheid Nr. 333 vom 31. Juli 2007 sowie VSD-Verfügung Nr. 131 vom 7. Juni2005). Daraufhin erarbeitete im Jahre 2007, gestützt auf die kantonalen Naturinventare, das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für dieses wertvolle Waldgebiet. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Strickrain", Gemeinde Sissach, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 14.06 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche von Parzelle Nr. 1343 des Grundbuchs Sissach, welche der Bürgergemeinde Sissach gehört.

1.

Beschreibung

Das Waldgebiet "Strickrain" befindet sich nordwestlich des Dorfes Sissach in einer Höhenlage zwischen ca. 400 bis 590 m ü.M. Der langgezogene, von Südwesten nach Nordosten

verlaufende Hügelrücken gehört zum Tafeljura, welcher hier durch mehrere, in gleicher Richtung streichende Venruerfungen durchzogen ist. Diese tektonisch bedingten Störungen in den Gesteinspaketen sind im Zusammenhang mit dem Einsinken des Rheingrabens im Tertiär entstanden. Dadurch wurde der Tafeljura in zahlreiche Horste, Gräben und Schollen unterteilt. Die relativ flach gelagerten und nur leicht nach Süden geneigten Gesteinsschichten der mächtigen Jura-Tafel bestehen hauptsächlich aus Hauptrogenstein. Dieses gut gebankte Kalkgestein bildet die charakteristischen Felsflühe des Tafeljuras, so auch die benachbarte Sissacherfluh. ln das Tafeljuraplateau haben sich das lktenbächli und das Brunnmaltbächli durch Erosion eingeschnitten und dabei den kretenartig ausgezogenen Sporn des "Strickrains" herausmodelliert. Die Kalkfelsen des Hauptrogensteins treten hier jedoch aufgrund der tieferen topografischen Lage weniger landschaftsprägend in Erscheinung als an der Sissacherfluh. Die Gesteine sind nur in der ehemaligen Grube, in den geologischen Aufschlüssen im Bachtobel sowie an der westlichen Strassenböschung aufgeschlossen.

Das vorwiegend nach Südwesten exponierte Waldgebiet ist besonders gekennzeichnet durch den prächtigen Flaumeichenwald, welcher grossflächig entlang des Grates und an der sonnigtrockenen Südwestseite des "Strickrainsl' ausgebildet ist. Um 1960 wurde hier das letzte Mal Holz genutzt. Der lichte, fast reine Eichenbestand weist heute bis zu 50 cm dicke Flaumeichen auf, ist reich an Totholz und enthält viele typische Pflanzen des Eichenbuschwaldes, darunter zahlreiche seltene Laubbaumarten wie Stechpalmen, Mehlbeerbaum, Feld-

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P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Strickrain\RRB und VO\HR81745 201012'14 NLlm NSG Stdckrain, Aufnahme.doc

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ahorn und Kirschbaum. Die zahlreichen efeuumrankten Bäume, die bemoosten Baumstrünke und die Baumhöhlen bieten viele Lebensraumnischen für Kleintiere und Vögel. Die stellenweise dichte Bestockung im Kernbereich des Flaumeichenwaldes kann auf die Dauer lichtbedürftige Arten verdrängen. Wertvoll ist der kleine Steinbruch im Süden des Geländerückens. Hier wurden der Silbergrüne Bläuling und der Weisse Waldportier festgestellt, zwei seltene Tagfalter-Arten, sowie Mauereidechsen, Ringelnattern und Orchideen (SumpfwurzArten). Die weitere Entwicklung soll daher durch Beobachtung und zurückhaltende Pflege nach Bedarf gesteuert werden. Der Flaumeichenwald ist direkt umgeben vom trockenen Weissseggen-Buchenwald, welcher im Norden, Osten und Süden in weniger trockenere bis wechselfeuchte und frische Lungenkraut-Buchenwaldgesellschaften übergeht. Diese eignen sich im nördlichen Teil sowie in der "Tüfelschuchi" zur Entwicklung zweier ungestörter Altholzinseln mit Nutzungsverzicht. Der Waldrand im Südosten gegen den Rebberg "Zelgli" soll als breiter, stufiger und buchtiger Lebensraum ausgebildet und gepflegt werden. Zuunterst im Bachtobel verläuft das Brunnmattbächli als naturnaher Waldbach über mehrere Stufen, begleitet von stellenweise mit Moosen und Farnen bewachsenen Felsaufschlüssen. Der mitt-

lere geologische Aufschluss ist besonders markant ausgebildet und umfasst den Bach in einem klusartigen Bogen. Die im Westen an das Naturschutzgebiet angrenzende lnertstoffdeponie "Strickrain" wurde 2007 erweitert. Das Nutz- und Schutzkonzept für dab WaldNaturschutzgebiet "Strickrain" wurde mit dem damit verbundenen Wiederaufforstungskonzept und der verlegten Waldstrasse abgestimmt.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Waldgebiets "Strickrain" ist schon mehrfach belegt worden. Der Kernbereich des Gebiets mit der Grube im Süden wurde bereits 1990 im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Sissach als Naturschutzzone ausgeschieden und das gesamte Gebiet der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Die drei geologischen Aufschlüsse am Brunnmattbächli sind als kommunale geologische Objekte erfasst worden. lm kantonalen Wald-lnventar 1994 ist das Waldgebiet "Strickrain" als Objekt von regionaler Bedeutung aufgelührt (Obj. Nr. 62). Ausserdem ist im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 der "Slrickrain" als anzustrebende Waldreservatsfläche enthalten. lm Südosten grenzt an das Naturschutzgebiet ein ornithologisches Wertgebiet (W 46), welches u.a. als Lebensraum des Neuntöters und der Goldammer von Bedeutung ist, deren Bestand durch strukturreiche Wddränder unterstützt werden kann. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Strickrain" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; d. Erhaltung und Förderung des artenreichen Flaumeichenwaldes sowie von lichten Wälder (im Bereich der ehemaligen Grube und der Strassenböschung) mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Eichen, Espen, Salweiden, Sorbus-Arten, Waldföhren, Tagfalter und Reptilien; e. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungse4pfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f.

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g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte; h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eichen, Sorbus-Arten, Waldföhre, Weisser Waldportier und Silbergrüner Bläuling, Geburtshelferkröte, Reptilien. Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet "Strickrain" vom 3. April 2007 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 3. April 2007 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Der Waldrand im Südosten des Gebiets liegt im Niederhaltebereich der Hochspannungsleitung. Die Unterhaltskosten im Niederhaltebereich erfolgen während der Dauer des Bestehens der Leitung zu Lasten der Leitungsbetreiber.

3.

Gelährdung und Schutz

Eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets besteht durch die Erholungsnutzung. Das Naturschutzgebiet "Strickrain" ist durch den offiziellen Wanderweg, den Waldweg durch das Bachtobel und den Kretenweg gut erschlossen. Der durch das Kerngebiet verlaufende, schmale Kretenweg ist mit Hindernissen versehen, daher schlecht begehbar und relativ wenig begangen. Die drei offiziellen Feuerstellen am Bach und Waldrand in der "Tüfelschuchi" sowie am östlichen Waldeingang beim Parkplatz liegen alle in den Randbereichen des Gebiets.

Trotz der guten Erschliessung und der bestehenden Erholungsinfrastruktur ist gegenwärtig eine akute Gelährdung der Natunrverte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in den ungestörten Altholzinseln, am Bachufer oder in den Waldrandbereichen, hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes überden Wdd (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit.a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrueise nicht geregellen Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt.

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Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbsWVinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Strickrain" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald" vom 9. September 2009. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne lür die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiel "Strickrain" vom 3. April 2007 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 3. April 2007 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten enlstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pf legeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Sissach

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Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekostenl Fo lge kosten (Jah res- D u rchsch n ittswe rt) zu Lasten Verpf Iichtungskredit "Naturschutz im Wald"

- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)

Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) belastet. Per 1. Juli 2010 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 7'700'000.--.

Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im

Wald

Stand 1.11.10

Restbetrag

CHF 9'550'000.--

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl im laufenden Verpflichtungskreditwie auch in den Budgets 2010 und 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pllegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpflege sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL g 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129 Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Strickrain" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Land-

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schaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den

Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wdd ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezif ischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversitäl des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-

meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".

Die vorliegende Unterschutzstellung des Gebiets "Strickrain" ist Bestandteil der prioritären Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft (Umsetzung Waldreservatskonzept). Das Gebiet "Strickrain" wurde daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009 2013" aufgenommen (Liste der schützenswerten Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde.

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6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde Sissach als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Sissach sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

Jl:

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Gestützt auf 512 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Strickrain", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1343, im Grundbuch Sissach, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtf läche beträgt 14.06 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder.solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Natu rschutzgebiets entstehen. c.

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lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Laufenlassen von Hunden sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Strickrain", Sissach, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und

27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November

1991, die in Kapitel4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2010 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 363 20000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Sissach wird angewiesen, das in diesem Verfahren fesl gelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

I Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Sissach, 4450 Sissach Gemeinderat Sissach, 4450 Sissach Revierförster Peter Schmid, Rütirainweg 2, 4450 Sissach Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17,4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053

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Basel

Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt f ü r Liegenschaftsverkeh r Rechtsabtei lung Bau- u nd Umweltsch utzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber Mundschin