Ettingen, Büttenenloch-Stapflen
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 1763
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 13 dic 2011
- In vigore dal
- 13 dic 2011
Carta
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255_RRB_Büttenenloch - Stapflen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschalt Nr. 1763
vom 13. Dezember2011
Aulnahme des Gebiets "Büttenenloch-Stapflen", Ettingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinde Ettingen und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Ettingen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Büttenenloch-Stapflen", Gemeinde Ettingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 15.44 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche von Farzelle Nr. 2037 des Grundbuchs Ettingen, welche der Bürgergemeinde Ettingen gehört.
1.
Beschreibung
Das Dorf Ettingen liegt am Südrand des Rheingrabens am Fusse des Blauenberges. Das Siedlungsgebiet befindet sich grösstenteils noch im ebenen Rheingraben, während das südlich steil ansleigende Waldgebiet mit den drei neuen Schutzgebieten "BüttenenlochStapflen", "Fürstenstein" und "Amselfels" zur Landskronkette und zur Blauenkette gehören. Das Blauengebiet ist ein tektonisch überaus interessantes und komplexes Gebiet, welches im "Geologischen Führer der Region Basel" (Peter Bitterli, 1987) mit mehreren Exkursionen und zahlreichen geologischen Querprofilen auslührlich beschrieben und veranschaulicht wurde. Seit über hundert Jahren wurde der Blauen als einer der markanten Basler Hausberge von Generationen von Geologen untersucht und auch in jüngster Zeit sind neue Szenarien für den Bau der Blauen- und der Landskronkette entworfen worden. Die west-oststreichende Blauenkette beherrscht als stark herausgepresste Antiklinale zwischen dem Blauenplateau im Süden und der Hofstettermulde im Norden das Landschaftsbild dieser Gegend am Nordrand des Faltenjuras, welcher hier die südliche Grenze des Rheingrabens bildet. Die Blauenkette ist nicht eine einfache Biegefalte, sondern sie wird durch zahlreiche Überschiebungen und Querverschiebungen geprägt. Diese konzentrieren sich an jenen Stellen, wo ein alter Tafeljura-Einbruchsgraben von der späteren Jura-Faltung überwunden werden musste. Markante Störungen sind insbesondere die Querverschiebung im "Esselgraben", welcher zwischen den beiden Gebieten "Fürstenstein" und "Amselfels" liegt, sowie der kurze, jedoch markante Einschnitt im "Büttenenloch". lm Zuge der vor etwa 10 Mio. Jahren begonnenen Auffaltung ist das Blauengewölbe stark zusammengedrückt und gehoben worden. Durch Erosion wurde der meist aus Dogger bestehende Kern freigelegt. Die mantelartige Umhüllung der Blauen-Antiklinale aus Malm-Kalken ist in unserem Gebiet nur noch in den beiden Flanken erhalten geblieben. Diese sind stark steilgestellt und bilden auf der Nordseite des Blauen die langgezogene, schmale und stellenweise unterbrochene Felsenkette, welche von der Ruine Pfeffingen im Osten über den "Amselfels" bis zur Ruine "Fürstenstein" und weiter zum Schloss "Rotberg" ganz im Westen reicht. Auch die Aescher
P:\ARP\52BiologischeVlelfalt\523Naturschutzgebiete\Ettingen,WaldreseMte\FIRB\RH81763
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20111213_NLlm_NSGBüttenenlmh-Stapflen.doc
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Ruinen "Münchsberg", "Schalberg" und "Frohberg" befinden sich aul diesem markanten Felsenzug, welcher aus den Korallenkalken der St. Ursanne-Formation (früher RauracienKorallenkalke) aufgebaut ist.'Von der Blauen-Antiklinale löst sich im Osten an der Esselgraben-Querstörung die überwiegend aus Sequankalken (Malm) bestehende Landskronkette ab. Sie bildet mit ihrem flexurartig abtauchenden Nordschenkelden Abschluss des Faltenjuras zum Rheingraben und ist wie die Blauenkette von Längs- und Querstörungen durchsetzt. Die früher als Jurafalte interpretierte Landskronkette wird heute als eine schon vor der Jurafaltung entstandene, um etliche Millionen Jahre ältere (24-16 Mio. Jahre), altmiozäne Flexur gedeutet, welcher noch jüngere (10-6 Mio. Jahre), jungmiozäne Fältchen aufgesetzt sind. Zwischen der Landskronkette und der Blauenkette liegt die sich gegen Westen ausweitende Hofstettermulde mit den horizontal liegenden Gesteinsschichten, von welchen im ehemaligen Steinbruch "Grundmatt" die Korallenkalke der St. Ursanne-Formation aufgeschlossen sind. Das auf der Landskronkette liegende neue Naturschutzgebiet "Büttenenloch-Stapflen" befindet sich südwestlich des Dorfes Ettingen in einer Höhenlage zwischen 360 und 495 mü.M. Es besteht aus den drei zusammenhängenden Teilgebieten "Büttenenloch'1, "Stapflen" und Steinbruch "Grundmatt". ln unmittelbarer Nähe des Dorfes, hinter dem ehemaligen "Bad Ettingen", beginnt die eindrucksvolle Felsschlucht im "Büttenenloch". Entlang der vorangehend beschriebenen tektonischen Querstörung hat sich der "Büttenenlochbach" in die Malmkalke tief eingeschnitten und eine schmale, klammartige Schlucht herausmodelliert. Die Schlucht besteht hauptsächlich aus den erwähnten harten Korallenkalken der St. Ursanne-Formation, welche auch beim Steinbruch "Grundmatt" aufgeschlossen sind. lm unteren Teil des "Büttenenlochs" und an den seitlichen Einhängen treten die Sequankalke zutage. Solche Kalkfelsschluchten in tiefen Lagen sind selten, weshalb das "Büttenenloch" bereits im "Natur aktuell" 1989 erwähnt wurde. ln der luftfeuchten, schattigen Lage hat sich ein ausserordentlich schöner Schluchtwald mit der typischen Vegetation sehr tiefer Lagen ausgebildet. Der kaum bewirtschaftete, von vielen umgestürzten Bäumen geprägte Wald weist eine artenreiche Krautschicht mit zahlreichen Farn- und Moosarten sowie bemerkenswert tiefgelegenen Fundstellen von Gelbem Eisenhut und Milzkraut auf. lm oberem Bereich stockt auf der Felsschutthalde als seltene Pionienrvaldgesellschaft ein HirschzungenAhornwald mit Bergahornen, Linden, vielen Hirschzungen sowie einem überaus schönen Bestand der seltenen Mondviole. Die Seitenhänge und der untere Teil der Schlucht werden von einem Buchenwald mit Hagebuchen, Kirschbaum, Feldahorn sowie beigemischtem Nadelholz begleitet. Ausgangs des sehr urtümlich wirkenden Bachtobels befinden sich die ursprünglichen Badquellen von Ettingen, deren kaum filtriertes KarslWasser aus dem Gebiet des "Chälengraben" stammt. An das "Büttenenloch" schliesst hangaufwärts gegen Westen das Waldgebiet "Stapflen" an, dessen früherer Flurname "Stapflenreben" an die ehemalige Nutzung des Südhangs als Rebgebiet errinnert. ln schönem Kontrast zum kühlen Schluchtwald hat sich hier als einziger südexponierter Wald in Ettingen ein repräsentativ ausgebildeter Seggen-Buchenwald entwickelt, in welchem - neben Orchideenarten wie Stattliche Orchis, Grünliches Breitkölbchen und Weisses Waldvögelein - zahlreiche weitere bemerkenswerte Arten vorkommen, wie Gelber Eisenhut, Gemeiner Seidelbast und Lorbeerseidelbast. Der obere Hangbereich mit dem "Chöpfli" ist geprägt von dicken Buchen mit beigemischten Hagebuchen, Eichen und Waldföhren. Vereinzelt kommen Eibe, Mehlbeerbaum, Feldahorn und Kirschbaum vor sowie einige typische Straucharten, u.a. Stechpalme und Lorbeer-Seidelbast. Der untere, stellenweise von Felsblöcken durchzogene Teil des warmen Südhangs weist zwei Schlagflächen mit trockenen Waldwiesen, Hochstaudenfluren, Buschsäumen, Einzelbäumen, einer Eichen-
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Neupflanzung sowie zahlreichen Lesesteinhaufen und Trockenmauern als Reste des ehemaligen Rebbergs auf . Diese entstanden seit 1998 durch Umwandlung der über 40-jährigen standortfremden Nadelholz-Aufforstungsfläche mit Schwarzföhre, Lärche und Fichte. Auch
die übrigen Flächen sollen künftig sukzessive in einen standortgemässen Naturwald mit Förderung von Lichtbaumarten (Waldföhre, Eiche, Sorbusarten) überführt werden. Das gestützt auf das Naturschutzkonzept vom 25. Oktober 2009 "Stapflenreben/Grundmatt" des Naturschutzvereins Ettingen (NSVE) erarbeitete Entwicklungs- und Schutzziel für den gesamten Südhang besteht in der Förderung und Wiederansiedlung von licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien (Mauereidechse, Zauneidechse) und der Lichtholzarten. Gegenwärtig kommen im Gebiet die Mauereidechse und Blindschleiche vor, die frühere Zauneidechsen-Population ist um 1998 erloschen. Langfristig könnte sich auch die Schlingnatter, welche bis vor rund 50 Jahren hier anzutreffen war, wieder ansiedeln. Das'Gebiet "Stapflen" ist vernetzt mit den angrenzenden, artenreichen Standorten in Hofstetten, in welchen u.a. die Zauneidechse noch heimisch isl, und mit dem Steinbruch "Grundmatt". Die beiden Gebiete "Büttenenloch" und "Stapflen" bieten Lebensraum für den Berglaubsänger, Trauerschnäpper, Grünspecht, Grauspecht, Kleinspecht und Pirol. Die vom NSVE betreuten Nistkasten im Gebiet "Stapflen" werden auch von Kleinsäugern wie Siebenschläfer und Haselmaus als Tagesschlafplatz genutzt. Der von einem Grasweg gesäumte, südexponierte Waldrand weist einen artenreichen und gestuften Buschbestand auf. Er steht in Verbindung mit dem anschliessenden, zum Steinbruch "Grundmatt" führenden Waldrand, welcher als Reptilienkorridor dient.
Der Steinbruch "Grundmatt" wurde aufgrund des grossen und gut zugänglichen Aufschlusses mit seinen tektonisch interessanten Strukturen in das Geologische lnventar des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Die flach gelagerten Korallenkalke der St. UrsanneFormation sind in senkrechten Grubenwänden aufgeschlossen und zeigen schöne Beispiele von Verkarstungserscheinungen, insbesondere zu Spalten und Höhlen erweiterte KarstSchlote. Der Steinbruch befindet sich im unmittelbaren Einzugsgebiet der Badquellen von Ettingen, welche durch Karstwasser gespeist werden. Auffallend sind auch die beträchtlichen Korallenstöcke im Westteil des Steinbruchs, die zur Zeil der Mittleren Oxfordien-Stufe (vor rund 160 Mio. Jahren) als Riff gewachsen sind. Die mässig bis gut gebankten Kalke sind hart und frostfest und wurden bis 1993 für den Strassenbau gebrochen. Heute befinden sich auf dem Gelände noch kleinere Betriebsgebäude des früheren Abbaus sowie ausserhalb des Schutzgebiets-Perimeters der Forstwerkhof der Bürgergemeinde Ettingen. Der von einem heckenartigen Gebüschmantel umgebene Steinbruch ist Lebensraum für zahlreiche seltene Tierarten wie Fledermäuse, Uhu, Bergeidechse, Zauneidechse und Geburtshelferkröte. Die Pioniervegetation besteht vor allem aus wärmeliebenden und trockenheitertragenden Pflanzenarten, die sich an oft gestörten Orten zu halten vermögen. Die Entwicklungs- und Schutzziele für dieses wertvolle Geotop und Biotop richten sich nach dem "Nutzungs- und Gestaltungskonzept Erweiterung Steinbruch Grundmatt" vom 6. Oktober 2006 (Böhringer AG), in welchem die Grundlagen zum weiteren Abbau, zur Auffüllung und Rekultivierung und zum Unterhalt des Steinbruchs "Grundmatt" festgehalten wurden. Der schmale Waldstreifen im Randbereich soll als Hecke bzw. Waldrand gepflegt werden.
Das Naturschutzgebiet "Büttenenloch-Stapflen" und seine nähere Umgebung sind auch in archäologischer Hinsicht interessant. Das Gebiet zwischen "Grundmatt" und "Rinelfingen" mit dem Steinbruch liegt in einer archäologischen Schutzzone. Auf dem "Chöpfli" wurde ein Wall und Graben unbekannter Zeitrechnung festgestellt. Am unteren Ausgang des "Büttenenlochs" gibt es altsteinzeitliche und jüngere archäologische Funde.
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2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Büttenenloch-Stapflen" wurde schon früh erkannt und beschrieben. Bereits im Jahre 1971 wurde der Schluchtwald im "Büttenenloch" in das Naturschutzgutachten 1971 (Objekt 1.21)aufgenommen und daraufhin auch im Regionalplan Landschaft 1976 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. lm kommunalen Naturinventar 1986 sind alle drei Teilgebiete als wertvolle Naturobjekte (G8, G9 und J10) ertasst worden. lm eingangs erwähnten Exkursionsführer zur Geologie von Peter Bitterli (1987) wurden das "Büttenenloch" und der Steinbruch "Grundmatt" auch in geologischer Hinsicht mit einer eigenen Exkursion zur Landskronkette gewürdigt. Der Steinbruch ist 1995 ins kantonale lnventar der Geologischen Naturobjekte aufgenommen worden. Das gesamte Gebiet wurde im kommunalen Zonenplan Landschaft 1994 als Naturschutzzone ausgeschieden und gleichzeitig ist auch die Aussichtszone auf dem Stapflen erfasst worden. Die Teilgebiete "Büttenenloch" und "Stapflen" sind zusammen als sehr wertvolles Objekt in das kantonale Wald-lnventar 1994 aufgenommen worden (Objekt 23). lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 gehörtdas Gebietgrösstenteils zu einem Wertgebiet W 17), welches als Lebensraum von seltenen Vogelarten, darunter Mittelspecht, Kleinspecht, Schwarzspecht, Pirol, Hohltaube, Berglaubsänger und Uhu bekannt ist. Das Reptilieninventar 2000 erfasste zudem die Bedeutung des Waldrandes am "Stapflen" und des Steinbruchs "Grundmatt" als Lebensraum für Reptilien. Ausserdem ist im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 das Gebiet "Büttenenloch-Grundmatt" als Waldreservatsfläche von hoher Bedeutung enthalten (Objekt 14). Demzufolge wurde diesem Teilgebiet im Waldentwicklungsplan (WEP Leimental) die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen, wobei einem Bereich in Siedlungsnähe die Funktion als Schutzwald zukommt. Die archäologisch interessanten Bereiche und Funde sind im kommunalen Nutzungsplan als Schutzzone und archäologische Einzelobjekte gesichert worden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Büttenenloch-Stapflen" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, seltene Straucharten, Orchideen, Berglaubsänger und Reptilien;
e. Erhaltung und Förderung des lichten Waldes mit Kleinstrukturen wie Einzelbüsche, Astund Lesesteinhaulen sowie Trockenmauern; Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte und Förderung des Steinbruchs "Grundmatt" als Lebensraum für die Pioniervegetation sowie für seltene Tierarten, insbesondere Geburtshelferkröte, Reptilien und Uhu; h. Erhaltung des Fliessgewässers und der Quellen in naturnahem Zustand; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten und mit Kleinstrukturen wie Steinhaufen versehenen Waldränder, insbesondere als Korridore für Reptilien; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten; k. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan und Nutz- und Schutzkonzept.
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i.
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Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche, Sorbus-Arten, Orchideen, Mondviole, Fledermäuse, Berglaubsänger, Uhu, Reptilien und Geburtshelferkröte.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 lür die Wald-Naturschutzgebiete "Stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürstenstein" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 sowie das "Nutzungs- und Gestaltungskonzept Erweiterung Steinbruch Grundmatt" vom 6. Oktober 2006 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das erstgenannte Nutzund Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinseln (Naturwaldflächen) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gelährdung und Schutz
Das Naturschutzgebiet "Büttenenloch-Stapflen" ist unterschiedlich gut erschlossen. Während das schluchtartige "Büttenenloch" trotz der Siedlungsnähe kaum zugänglich und nur von den tangierenden Wegen aus einsehbar ist, wird das Waldgebiet "Stapflen" und der Steinbruch "Grundmatt" durch zahlreiche Waldstrassen, Fusswege und Zugänge gut erschlossen. Am Westrand des "Büttenenlochs" wird das Naturschutzgebiet durch einen regionalen Wanderweg durchquert und auf das "Chöpfli" am "Stapflen" führt ein historischer Wanderweg. Die drei vorhandenen offiziellen Feuerstellen liegen alle an der Nordseite des "stapflen" ausserhalb des Perimeters des Naturschutzgebiets. Die zahlreichen wilden Feuerstellen und Fusspfade innerhalb des Naturschutzgebiets im Kretenbereich und am Südhang des "Stapflen" belegen jedoch auch dessen Beliebtheit als siedlungsnahes Erholungsgebiet. Trotz der guten Erschliessung gibt es noch abgeschiedene und schwer zugängliche Bereiche im Gebiet "Büttenenloch", welche sich als ungestörte Rückzugsgebiete für Wildtiere eignen und die es zu erhalten gilt. Eine potenzielle Gefährdung des Naturschutzgebiets besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung im gesamten Gebiet und insbesondere in der naturschützerisch besonders sensiblen Naturwaldfläche (Altholzinsel) hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. .
Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestutzt aul Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspllicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Dem Schutze des störungsempfindlichen Waldgebiets kommt auch die durch die Gemeinde Ettingen eingeführte ganzjährige Hundeleinenpflicht entgegen. Mit den Schutzmassnahmen soll der Freizeit- und Erholungsbetrieb im Naturschutzgebiet "Büttenenloch-Stapflen" jedoch nicht unterbunden, sondern vielmehr derart gelenkt werden, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
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lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbsWVinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschut2gebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Vorausund insbesondere der setzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen seltenen - Baumarten.
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4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschulz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpf lichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt lür Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.
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Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Büttenenloch-Stapflen" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Das Waldreservat "Büttenenloch-Stapflen" wurden daher mit der Bezeichnung "Grundmattchöpfli" auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" aufgenommen (Liste der zu schützenden Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Büttenenloch-Stapflen" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald, Waldrandpflege). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung vom 9. September 2009 zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschulzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden.
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die WaldNaturschutzgebiete "stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürstenstein" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 ermittelt wurden, sind nachstehend zusam men gestel lt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit.ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Ettingen
I Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten)
cHF
Folgekosten (Jah res- D u rch sch n ittswert) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald"
cHF
- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
8'000.--
8',000.--
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (fürdie Jahre 2009-2013) belastet. Per 31. Oktober 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 4'847'000.--.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand 31.10.11
Restbetrag
cHF 9'550'000.-- (
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpflege sistiert werden, womit die gesetzliche Verpllichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aulgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "BüttenenlochStapflen" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroflenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource
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"Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Ettingen als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Ettingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundslücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
Jl:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Büttenenloch.Stapflen", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 2037, im Grundbuch Ettingen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtf läche des Naturschutzgebiets beträgt 15.44 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Büttenenloch-Stapflen", Ettingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft. 4
Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zilter 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und
27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredits 2009-2013 (Kostenärt 3632 0 000
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/ lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Ettingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrvaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Ettingen, 41 07 Ettingen Gemeinderat Ettingen, 4107 Ettingen Revierförster Christoph Sütterlin, Hofstettenstrasse 30, 4107 Ettingen Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauelrstrasse 61,4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
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4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43,4133 Pratteln Bezirkssch reiberei Arleshei m, Grundbuchamt, Domplatz g-1 3, 4 1 44 Arleshei m Landeskanzlei (Gesetzessamml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wdd beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: A. Achermann
Basi legali
570 · kWaG · Cantone
790 · Cantone
790.498 · Cantone
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione