Oberdorf, Leisenberg

Riserve forestali · Basilea Campagna

Documento

Numero
962
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
12 giu 2012
In vigore dal
12 giu 2012

Carta

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0962

vom 12.Juni2012

Aulnahme des Gebiets "Leisenberg", Oberdorf, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinden Oberdorf und Niederdorf und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 20'10 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den beiden Gemeinden Oberdorf und Niederdorf. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Leisenberg", Gemeinde Oberdorf, zusammen mit fünf weiteren Waldgebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue NaturSchutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 8.00 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Oberdorf.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 1013 (Teilfläche) Oberdorf Oberdorf

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19

Total

1.

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Bürgergemeinde Oberdorf Kanton Basel -Landschaft

Naturschutzgebiet "Leisenberg"

Fläche

Wald

(in ha)

(in ha)

7.46 0.54

7.46 0.54

8.00

8.00

Beschreibung

Das Gebiet "Leisenberg" liegt westlich des Siedlungsgebiets von Oberdorf in einer Höhenlage zwischen 540.bis 685 mü.M. Der "Leisenberg" befindet sich an der Südflanke einer vergleichsweise kleinen Jurafalte etwas südlich der Hauptüberschiebung des Faltenjuras auf den Tafeljura. Der steilstehende Hauptmuschelkalk ist hier im alten Steinbruch an der Strasse sehr gut aufgeschlossen. Der gut zugängliche Aufschluss ist ein wichtiges geologisches Exkursionsziel und wurde im Jahre 1995 in das Geologische lnventar des Kantons BL aufgenommen. Am steilen, sonnig-warmen und trockenen Südhang des "Leisenbergs" hat sich ein typischer Weissseggen-Buchenwald mit beigemischten Waldföhren, Stechpalmen, Eichen und weiteren Laubhölzern ausgebildet. lm mittleren Hangbereich stockt auf Gehängeschutt ein Linden-Zahnwurz-Buchenwald in der artenarmen Ausbildung der Submontanstufe (unter 650 m ü.M.). Am feuchteren Hangfuss im Westen gedeiht dertypischeZahnwurz-Buchenwald, ebenlalls in der für die Submontanstufe artenarmen Ausbildung. Entlang der ostexponierten Bergkante hat sich ein trockener Zahnwurz-Buchenwald mit Weisser Segge entwickelt. Zahlreiche dicke Bäume und viel stehendes und liegendes Totholz prägen den nahezu unerschlossenen, kaum bewirtschafteten und naturnah zusammengesetzten Wald am "Leisenberg". Der Kernbereich soll daher der ungestörten Waldentwicklung (Altholzinsel mit Nutzungsverzicht) überlassen werden. Der Steinbruch wird offengehalten als interessantes geologisches Objekt sowie als warmer Pionierstandort in Ergänzung zu

P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Oberdorf-NiederdorÄFlRB\RH80962_20120612

NLlm NSG Leisenberg Oberdorf.doc

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den als "Lichter Wald" gepflegten Flächen im östlichen Teil. Die Randbereiche im Norden und am Hangfuss gegen die Strasse werden nur bei Bedarf gepflegt zur Förderung von Lichtholzarten und von licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Steinbruchs im Gebiet "Leisenberg" wurde schon früh durch das Naturschutzgutachten 1971 (Objekt 4.57) erf asst. lm kommunalen Zonenplan Landschaft 1988 sind der Steinbruch sowie die Kernzone des Waldgebiets als Naturschutzzone ausgeschieden worden. lm Jahre 1995 ist der Steinbruch in das kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte (Objekt Wa 9) aufgenommen worden. Die besondere Bedeutung des gesamten Waldgebiets am Südhang des "Leisenbergs" als wertvolle Ergänzung zum Steinbruch und als ungestörte Naturwaldfläche (Altholzinsel) wurde im Rahmen des Nutz- und Schutzkonzepts 2010 für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte der Gemeinden Oberdorf und Niederdorf erfasst. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Leisenberg" sind:

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; e. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von sellenen Arten; Erhaltung und Förderung des offenen Steinbruchs als Geotop sowie als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere licht- und wärmeliebende Arten; g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

f.

Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Licht- und wärmeliebende Arten sowie auf Alt- und Totholz angewiesene Arten.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinsel (Naturwaldlläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

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3.

Gelährdung und Schutz

Das Gebiet "Leisenberg" liegt an einem unerschlossenen, schwer zugänglichen Steilhang und wird lediglich an der Südgrenze von der Kantonsstrasse tangiert. Von hier aus ist auch der geologische Aufschluss gut zugänglich. Dazurzeil keine Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potenzielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.

lm [Jnterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zul Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen - Baumarten.

-

4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pf lanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wdd ist in der kantonalen Verordnung 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wdd vom festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von regio naler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit

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ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Niederdorf mit dem Gebiet "Leisenberg" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weitertührung Verpf lichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.

5.

Finanzielle Auswirkungen-

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Leisenberg" bewirkt gemäss $S 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anlallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Auszahlung an Bürgergemeinde Oberdorf

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Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten) Folgekosten (Jah res-Du rchschn ittswert)

zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF

4'000.--

(BG-Wald)

Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung vom 9. März 2012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (f ür die Jahre 2009 - 2013) belastet. Der per 1. Januar 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt

Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im

Wald

Stand 1.1.12

Restbetrag

CHF 9'550'000

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpf lichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Lei-

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senberg" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.

6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde Oberdorf als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat von Oberdorf sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjek. te des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Leisenberg", bestehend aus der Parzelle Nr. 1119 und einerTeillläche der Parzelle Nr. 1013, im Grundbuch Oberdorf, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.00 ha. 3

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Leisenberg", Oberdorf, tritt mil Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZitler 3 genannten Verordnung aufgef ührt:

a. Freizeitaktivitälen, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

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6. Die Einwohnergemeinde Oberdorf wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren isl kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Bü rgergemeinde Oberdo rt, 4436 Oberdorf Gemeinderat Oberdorf , 4436 Oberdorf Revierförster R. Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533i 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln BezirksschreibereiWaldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21 ,4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessam m lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdirektion Amt für Wdd beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt f ü r Liegenschaftsverkeh r Rechtsabteilung Bau- u nd Umweltsch utzd irektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) .

Der Landschreiber A. Achermann

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