Läufelfingen, Buckten, Homberg

Riserve forestali · Basilea Campagna

Documento

Numero
181
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
3 feb 2015
In vigore dal
3 feb 2015

Carta

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Testo

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 0181

vom 03. Februar 2015

Aufnahme des Gebiets "Homberg", Läufelfingen und Buckten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das Gebiet "Homberg", welches an der Ostseite des Homburgertales in den beiden Gemeinden Läufelfingen und Buckten liegt, ist ein strukturreiches, vielfältiges und reich mit dem Offenland vezahntes Waldgebiet. Auf Antrag der Grundeigentümerschaft und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2014 die kantonale Naturschutzfachstelle gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldstandorte "Eiholden, Schlossholz und Hochrüti", welche sich an der West- und Südflanke des Hombergs rund um die Burgruine Homburg befinden. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Homberg", Gemeinden Läufelfingen und Buckten in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 22,70 ha auf (davon 22,09 ha Waldareal und 0,61 ha Wiesland). Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Läufelfingen und Buckten.

Parzellgn-Nr. 40'l

Gemeinde Eigentümer/in

Fläche

Mostra tutto il testo

Wald

(in ha)

(in ha)

Bü rgergemeinde Läufelf ingen

1.97

Einwohnergemeinde Läufelfi ngen Einwohnergemeinde Buckten Urs & Beatrix Bühlmann-Nebiker, Buckten) Ruth Anne-Marie Knuchel lneichen & Kurt lneichen, Läufelfingen Christian Joseph, Buckten & Karin Joseph-Schindler, Häfelfi ngen Hans Rudolf Schmutz, Läufelfingen Einwohnergemeinde Buckten Urs & Beatrix Bühlmann-Nebiker, Buckten

0.06 6.46 3.94

1.97 0.06 6.46 3.33

1.57

1.57

0.67

0.67

0.60 7.29 4.14

0.60 7.29 0.14

22.70

22.09

237 (Teilfläche) 404 393 (Teilfläche)

Läufelfingen Läufelfingen Läufelfingen Läufelfingen

400 (Teilfläche)

Läufelfingen

402

Läufelfingen

430 (Teilfläche) 296 (Teilfläche) 302 (Teilfläche)

Läufelfingen Buckten Buckten

Total

Naturschutzgebiet "Homberg"

1.

Beschreibung

Der Homberg mit seiner landschaftsprägenden Burgruine Homburg liegt an der Ostseite des Homburgertales zwischen den beiden Gemeinden Buckten und Läufelfingen. Das neu geschütäe Gebiet "Homberg" befindet sich grösstenteils an der West- und an der Südflanke des Hombergs in einer Höhenlage arrrischen ca. 590 und 790 m ü.M. Tektonisch liegt das Gebiet im nördlichen Randbereich des Falten- oder Kettenjuras, dessen Faltenbündel zum Teil mehrere Kilometer weit über den flachen Tafeljura geschoben wurden. Der von Nordos-

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ten nach Südwesten stleichende Homberg wird aus einer derartigen Überschiebungsmasse aufgebaut. Seine östliche Rückenflanke besteht aus dem bekannten Hauptrogenstein (Dogger), welcher viele der imposanten Flühe des Falten- und Tafeljuras bildet. Am Homberg tritt der Hauptrogenstein als stellenweise unterbrochenes Felsband am "Hombergchöpfli" sowie entlang der südlich der Burgruine Homburg verlaufenden schmalen Felskrete in Erscheinung. An der steilen Westflanke des Homberg schliessen die Kalke des Unteren Doggers an, welche sich sichelförmig von der Burgruine, im Süden bis zu den Felsen an der "Rütiflue" im Nordwesten ziehen. Die stratigraphische Grenze verläuft dabei quer durch die Burgruine Homburg. Am Westhang unterhalb der Felsen folgt teilweise verlehmter Gehängeschutt. lm Osten wird der Bergrücken durch zwei schmale Geländeeinschnitte geprägt, welche der Hauptstreichrichtung der tektonischen Linien des Juras (Brüche und Transversalverschiebungen) von Nordost nach Südwest folgen. Der nördliche Einschnitt verläuft von der Langenweid über die Burgruine Homburg bis zur Talebene, der parallel dazu verlaufende südliche Einschnitt zieht vom Weiler Homberg über den Hof Eichhalde hinunter bis zum Dorf Läufelfingen. Der geologische Untergrund an der Ostseite dieses kleinen Tälchens, durch welches das "Chrätzigerbächli" verläuft, wird von jüngeren Malmkalken (Wildegg-Formation und Oxford-Mergel) gebildet, welche die besonderen wechselfeuchten Standortbedingungen des wertuollen Föhrenwaldes im Gebiet "RotackeC' verursachen. Auch die weiteren vielfältigen Standortbedingungen im Gebiet "Homberg" sind auf die unterschiedlichen geologischen Verhältnisse und die besonderen topographischen Voraussetzungen zurückzuführen. Dementsprechend vielfältig sind die im Gebiet vertretenen Waldgesellschaften, welche sich in einer den Höhenstufen entsprechenden Abfolge entwickelt haben, Entlang der Felsbänder und Kreten bei der Ruine Homburg und südlich davon im Gebiet "Tellen" hat sich ein stellenweise ausgedehnter Flaumeichenwald mit repräsentativer Krautschicht ausgebildet. Der prächtige Flaumeichenwald ist geprägt von Blaugrasrasen auf den Felsköpfen mit vielen Graslilien, Glockenblumen, Breitblättrigem Laserkraut, Echtem Gamander und weiteren typischen Arten. Bedeutsam ist auch der hohe Anteil an stehendem und liegendem Totholz. Den Eichen sind u.a. Waldföhre, Mehlbeerbaum und Hagebuche beigemischt. Das schmale, NWexponierte und senkrecht aufragende Felsband entlang des Kretenweges ist stellenweise stark bemoost und mit Efeu behangen, bildet zusammen mit dem vorgelagerten schattigfeuchten Graben, in welchem Linden-Zahnwurz- und Zahnwurz-Buchenwald stocken, einen starken Kontrast zum trockenen und lichten Eichenwald auf der Krete. ln den weniger exponierten Hangteilen geht der Flaumeichenwald in einen typischen Weissseggen-Buchenwald und den verwandten Zahnwurz-Buchenwald mit weisser Segge sowie den etwas weniger trockenen Lungenkraut-Buchenwald mit lmmenblatt über. Rund um die Felsen der Burgruine Homburg wie auch am Felskopf der "Rütiflue" im Norden hat sich ein kleinflächiges Mosaik aus den vorangehend beschriebenen Waldgesellschaften entwickelt. ln dem wegen der Steilheit und dem Venruachsen schwer zugänglichen Gebiet der "Rütiflue" kommen als Besonderheiten der sehr trockene Schneeheide-Föhrenwald und im Bereich der mit Efeu bewachsenen, bemoosten Felswand im Nordwesen der Linden-Zahnwurz-Buchenwald mit lmmenblatt hinzu. Der Westhang im "Schlossholz" unterhalb des "Homburgflüeli" wird geprägt von einem grossflächig ausgebildeten typischen Weissseggen-Buchenwald, in welchem Traubeneichen, Mehlbeerbaum, Bergahorn, Waldföhre und Esche beigemischt sind. lm oberen Hangbereich ist der noch trockenere Blaugras-Buchenwald in grösserer Ausdehnung ausgebildet. Die abgeschiedeneren Bereiche eignen sich zusammen mit dem Waldgebiet östlich der Burgruine Homburg zur Entwicklung ungestörter Altholzinseln. Die Felsköpfe und Kreten werden künftig als Lichter Wald mit stark ausgelichtetem Baumbestandgepflegt und gefördert. ln den übrigen Waldgebieten am Homberg stehen die extensive sowie die standortgemässe Wa ld bewirtschaft ung m Vordergrund. i

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Der Homberger Wald ist im Süden im Gebiet "Vorderi Eiholden" reich mit dem Offenland verzahnt. Entlang des "Chrätzigerbächli" hat sich ein schmales Band des AronstabBuchenwaldes entwickelt, stellenweise in prächtiger Ausbildung mit dicken, von Efeu behangenen Bäumen (Buchen, Eschen, Bergahom, Spitzahorn, Feldahorn). Die vielfältigen Waldrandbereiche in diesem Gebiet und oberhalb des Hofs "Schlossmatt" können durch eine gezielte Waldrandpflege weiter aufgewertet werden. Gemäss Waldinventar 1994 kommen im Gebiet "Homberg" als besondere Arten der Birnbaum (Pyrus pyraster), die Herzblättrige Kugelblume (Globularia cordifolia) sowie die beiden Orchideenarten Rotes Waldvögelein (Cephalanthera rubra) und Zweiblättriges Breitkölbchen (Platanthera bifolia) vor. Das Gebiet ist zudem Lebensraum von Berglaubsänger, Grünspecht und Grauspecht. Der etwas abseits im Gebiet "Rotacker" gelegene Föhrenwald ergänzt die Lebensraumvielfalt des Naturschutzgebiets. Die kleine, aber besondere Waldinsel wurde bereits im Jahre 1971 durch das Naturschutzgutachten erfasst und später auch als eigenes Objekt im Waldinventar 1994 beschrieben. Auf den durch die beschriebenen geologischen Verhältnisse hervorgerufenen stark wechseltrockenen Mergelböden hat sich ein schöner OrchideenFöhrenwald mit beigemischten Mehlbeerbäumen entwickelt. Zahlreiche typische sowie seltene Arten kommen hier vor: u.a. Pfeifengras (Molinia caerulea), Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Hezbläftrige Kugelblume (Globularia cordifolia), Rundblättriges Wintergrün (Pyrola rotundifolia), Golddistel (Cadina vulgaris) sowie mehreren Orchideenarten wie Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), Braunrote Sumpfwurz (Epipactis atrorubens), Mücken-Handwurz (Gymnadenia conopea), Wohlriechende Handwurz (Gymnadenia odoratissima) und Helm-Orchis (Orchis militaris). Die lichte Föhrenwiese geht in eine Waldpartie mit dichtem Unterholz über, welche als Lebensraum oder Niststandort für verschiedene Tierarten dient.

Die artenreiche Magerwiese am Waldrand im Nordwesten beim Hof "schlossmatt" steht im Programm "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (früher "Ökobgischer Ausgleich") unter Vertrag. Die extensiv genutzte Weide "Schlossmatt" weist ein mittleren Artenreichtum auf, u.a. mit Aufrechter Trespe, Wiesenflockenblume, Wilder Möhre, FeldWitwenblume, Gemeiner Margerite, Wiesen-Salbei, Gemeinei Skabiose, Scharfem Mauerpfeffer und Garten-Thymian.

2,

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung'des Gebiets "Homberg" ist schon länger bekannt und verschiedentlich dokumentiert. So sind das Gebiet oder Teilflächen davon aufgrund der hohen Naturwerte in mehreren kantonalen Natur-lnventaren als Objekte von regionaler Bedeutung enthalten: im Naturschutzgutachten 1971 (Objekt 3.22 Rotacher), im kantonalen Waldinventar 1994 (Objekte 120 und 121 Homberg und Rotacker), im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 (Objel{e 103 und 104 Homberg und Rotacker) sowie im Reptilieninventar beider Basel (Ruine Homburg und Umgebung). lm Kantonalen Richtplan KRIP 2009 wurde der Läufelfinger Kernbereich des Gebiets der Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen. lm Waldentwicklungsplan "WEP Homburger- und Eital 2008-2023" wurde die Vorrangfunktion "Naturschutz" auf den Buckter Kernbereich ausgedehnt und zudem der gesamte Kernbereich des Gebiets als potentielle Waldreservatsfläche ausgeschieden. Auch auf kommunaler Ebene sind Teile des Gebiets im Zonenplan Landschaft als Naturschutzzens enthalten (Homberg in Buckten, Rotacker in Läufelfingen). Ausserdem ist die Magerwiesen ins kantonale

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Programm "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (bisher "Ökologischer Ausgleich") aufgenommen worden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Homberg" sind:

a. Erhaltung und Förderung von Lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und fflanzenarten;

b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutäer Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Erhaltung und Förderung strukturreicher, stufig aufgebauter und extensiv genutzter Waldbestände;

d. Erhaltung und Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

e. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

f. Förderung und Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; h. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; Erh.zltung und Förda:'ung de:'Flie"-sgewäessr in naturnehenn Z'.ietan'd; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten

i. j.

Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgendö Arten zu erhalten und zu fördern: Eichen, Wildbirne, Gemeiner Wacholder, Herzblättrige Kugelblume, Orchideen, Reptilien, Tagfalter sowie die Arten der Felsstandorte und der Magerwiesen.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 11. Juli 2014 für die Wald-Naturschutzgebiete "Eiholden, Schlossholz, Hochrüti", Gemeinden Läufelfingen und Buckten, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinseln gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Homberg" ist durch zahlreiche Wald- und Kretenwege gut erschlossen und wird durch regionale Wanderwege durchquert. Entlang der Ramsacher Strasse verläuft ein historischer Verkehrsweg. Gemäss WEP Hqmburger-und Eital 2008-2023 führt eine "freigegebene Bikestrecke abseits von Waldstrassen" durch das Gebiet. Drei offizielle Rastplätze und Feuerstellen befinden sich am südlichen Zugang im "Schlossholz", bei der "Burgruine Homburg" sowie am "Homburgchöpfli". Diese in den Randbereichen teils ausserhalb des Schutzgebietsperimeters gelegenen Rastplätze und weitere wilde Feuerstellen belegen zusammen mit der insgesamt guten Erschliessung die Beliebtheit des Hombergs als Erholungsgebiet und Ausflugsziel. Die besonders störungsempfindlichen Bereiche des Naturschutzgebiets wie Altholzinseln, Lichte Wälder, Waldränder und Magerwiesen sind allerdings durch die ofl steile und abgeschiedene Lage sohwerer zugänglich und werden vom Wegnetz teilweise umgangen. Obwohl daher noch keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erho-

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lungsnutzung erkennbar sind, ist eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets durch die Erholungsnutzung in Erwägung zu ziehen. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. entlang der Kreten, an den Waldrändern, in den Altholzinseln oder auf den Magerwiesen'Flächen, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.

Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0, WaG), für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1 Buchstabe a. des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald (SGS 570.1) unterstellt, Auf den Magerwiesen-Flächen wird ein generelles Veranstaltungsverbot erlassen. Zusätzlich wird ein Feuerverbot ausserhalb der offiziellen Feuerstellen erlassen. Für die Felsen wird ein generelles Kletterverbot (Felsklettern und Bouldern) verfügt, um eine Wiederausbreitung und ansiedlung seltener Tierarten nicht zu gefährden. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der NuEungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd eine intensive Beweidung oder eine Nutzungsaufgabe eine starke Reduktion des ArtenBestands zur Folge hätte, wurden für die beiden Magerwiesen mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet" (früher "Ökobgischer Ausgleich") abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege sichergestellt. Zur Entwicklung und zum Schutz der artenreichen Wiesen wird ausserdem das unbewilligte Umbrechen des Bodens verboten.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagdbetrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Maljährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Wintenuhe der Vegetatio4 und der Kleintief.auna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

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4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung (SR 101) ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 (SGS 100) verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (SGS 790, NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (g$ 1 und 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschütäen Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1. Juni 1998 (SGS 570) grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere! Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 20O2 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage g!_nen"mp1 worden, Dle spezi_elle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnüng vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss S 12 NLG BL (SGS 790) ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobiekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer, rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung werfuoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufirvendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Beiwiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die aktuelle Unterschutzstellung des Gebiets "Homberg" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts.

Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes (SGS 541) wurde das NLG BL (SGS 790j 2O1O der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers ba,v. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewi-

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chen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fallwar.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Homberg" bewirkt gemäss SS 17, 1B und 27 NLG BL (SGS 790) einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 11. Juli 2014 für die Wald-Naturschutzgebiete "Eiholden, Schlossholz, Hochrüti", Gemeinden Läufelfingen und Buckten, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsflächen wird entschädigt, Kleinflächen unter ha erhalten eine pauschale Abgeltung von t

mit

t

Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501 341 Ausrichtung an: Bürgergemei nde Läufelf ingen Ei nwoh nergemeinde Läufelfingen Einwohnergemeinde Buckten - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 501341 Ausrichtung an: Urs & Beatrix Bühlmann-Nebiker, Läufelfingen Christian & Karin Joseph-Schindler Häfelfingen (Einf. Ges.) Ruth Knuchel lneichen & Kurt lneichen, Läufelfingen Hans Rudolf Schmutz, Läufelfingen Zu Lasten Abgeltung Offenland (Mageraiese) - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 501344 Ausrichtung an: Urs & Beatrix Bühlmann-Nebiker, Läufelfingen

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekostenl

cHF 6',000.--

Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert)

Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501341 CHF (Wald Bürger- und Einwohnergemeinden) - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag (Privatwald)

501341

CHF

2'000.4'000.-

I Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da im Offenland die Magerwiesen bereits im Rahmen des Programmes "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet' (bisher "Ökologischer Ausgleich") über Bewirtschaftungsvereinbarungen gesichert sind, entstehen hier keine zusätzlichen Folgekosten.

Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Altholzinsel, Waldrandpflege). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschalabgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit fü1 ]Na_tgrschgtz !m Wald 2014 2015': (Lqndratsbgschluss Nr- 1722 vom 16. Januar 2014) sowie dem Budgetposten "Abgeltungskonto Otfenland" belastet (Kostenartengruppe 363). Für den Waldnaturschutz bewilligte der Landrat einen Gesamtbetrag von CHF 4'030'000.- (für die Jahre 2014-2015). Die für 2015 bereitgestellte Kredittranche von CHF 2'030'000.-- wurde im Rahmen des Entlastungspaketes um CHF 212'000.- gekürzt. Zusätzlich nahm die BUD'eine weitere Entlastung von CHF 87'000.- vor, so dass der verfügbare Gesamtkredit effektiv noch CHF 3'731'000.-- beträgt. Für 2015 steht somit folgender Restbetrag des Verpf lichtungskred ites zur Verfüg ung :

-

Stand Verpflichtungskredit (2014 . 201 5)

bew. Kredit (inkl. Entlastung) Naturschutz im Wald

Stand 31.12.2014 Restbetrag

cHF 3'731'000..-

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind im laufenden Verpflichtungskredit enthalten und für 2015 budgetiert (lnnenaufträge 501341 und 501344). Zur Finanzierung der Folgekosten in den Folgejahren ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2014-2015 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programmes "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. Die langfristige Kostenentwicklung des Programmes ist in der Landratsvorlage ausführlich dargelegt worden. Nach g 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Homberg" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes nach Ablauf von 25 Jahren beurteilt.

o

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern insbesondere den Bürger- und Einwohnergemeinden kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

-

-

6.

-

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümerschaft sowie die Gemeinderäte von Läufelfingen und Buckten sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschütäen Naturobjekte einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes fürWald beider Basel.

:ll:

1

Gestütä auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991t über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Homberg", Läufelfingen und Buckten, bestehend aus den Parzellen Nr. 401, 402 und 404 und reilflächen der Pazellen Nr. 237,393,400 und 430, alle im Grundbuch Läufelfingen, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 296 und 302, im Grundbuch Buckten, als objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in beiliegenden Plan verbindlich festegelegt. Die Gesamtfläche beträgl 22.70 ha.

3. Die beiliegende Verordnung über das Naturschutzgebiet "Homberg", Läufelfingen und Buckten tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zitfer 3 genannten Verordnung aufgeführt:

a. Keine Düngung und kein Bodenumbruch in den Magerwiesen. b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten sind untersagt.

Alle Veranstaltungen in den Magerwiesen sind untersagt, und alle Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Be-

' cs 3t.s9, scs 790

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willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schu2iele bewilligt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

d. lm ganzen Naturschutzgebiet ist das Klettern (Felsklettern und Bouldern) untersagt. Das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von erlaubten Routen und von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG2 sind veöoten.

5. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestütä auf $$ 17,18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 19913 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zulasten des bewilligten Budgets 2015 und des Verpflichtungskredites 2014-2015 (Kostenarten 3632 0 000 und 3637 0 000 / lnnenaufträge 501341 und 501344) zu verbuchen und die Kosten für Pflege und Unterhalt jeweils im Rahmen des bewilligten Budgets den entsprechenden Kostenarten und lnnenaufträgen zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinden Läufelfingen und Buckten werden angewiesen, das in

diesem Veriähren festgelegie NaturCöhützgeüiet in öen entspieChenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz'16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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cs 31,s9, sGS z9o.

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Verteiler: (alle mit Plan)

:€ Bürgergemeinde Läufelfingen, 4448 Läufelfingen

*. Gemeinderat Läufelfingen, Hauptstrasse 11, 4448 Läufelfingen * Gemeinderat Buckten, Hauptstrasse 29, 4446 i3uckten * Kurt lneichen & Ruth Anne-Marie Knuchel lneichen, Eichhalde 1,4448 Läufelfingen + Hans Rudolf Schmutz, Weihermattwe g'l 1, 4448 Läufelfingen

:e Urs & Beatrix Bühlmann-Nebiker, Schlossmatt 68,4446 Buckten

* Christian Joseph, Adelgasse 3, 4446 Buckten + Karin Joseph-Schindler, Hauptstrass e 83, 4445 Häfelfingen * Revierförster Sämi Bürgin, Eselweg 283,4497 Rünenberg + Pro Natura Baselland, Postfach 491,44'10 Liestal *. Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal + lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil +

lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 19,4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Saskia Schenker, Lindenstrasse 2, 4452ltingen ROLV Nordwestschweiz, R6my Groflin, Präsident, Duttli 13,4446 Buckten .* Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Prafteln .+ Zivilrechtsverualtung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 4144 Arlesheim Landeskanzlei (Gesetzessa mmlung) .* Finanz- und Kirchendireklion -+ Bau- und Umweltschutzdirektion :ä BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Sicherheitsdirektion + Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion +: VGD, Amt fürWald beider \ + VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach .3 VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Natur und Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal :+: VGD, Abteilung Volkswirtschaft und Recht -+. VGD, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion .3

Basel

Der Landschreiber:

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Naturschutzgebiet

Name: Homberg Gemeinden:Läuf€lfingen und B uckten 1 : 3'000 (A3) Digitalisiert:

ARP/Rl, 16.12.24ß

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