Laufen, Birshollen
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 978
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 19 giu 2018
- In vigore dal
- 19 giu 2018
Carta
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File
111_RRB_Birshollen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2018-978
vom 19. Juni 2018
Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft: Weiterführung des Naturschutzgebiets "Birshollen", Laufen
1.
Ausgangslage
Im Laufental bestanden vor dem Kantonswechsel im Jahre 1994 fünf kantonale Naturschutzgebiete, welche vom Kanton Bern unter Schutz gestellt worden waren. Dieser Schutz wurde vom Kanton Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0014 vom 4. Januar 1994 formell weitergeführt und die fünf Naturschutzgebiete "Blauenweide", "Löffelbergfluh", "Birshollen", "In der Stelli", "Birsmatten-Basishöhle" in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft übernommen. Gemäss §§ 12 und 27 des kantonalen Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) ist der Kanton für den Schutz, die Pflege und den Unterhalt von Objekten von regionaler und nationaler Bedeutung verantwortlich, für Objekte von lokaler Bedeutung die Gemeinden. Um diese rechtlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden klarer zum Ausdruck zu bringen, soll das Naturschutzgebiet "Birsmatten-Basishöhle", welches als einziges der fünf genannten Naturschutzgebiete lokale Bedeutung aufweist, zusammen mit weiteren Naturobjekten von lokaler Bedeutung wieder aus dem Inventar entlassen werden. Dies erfolgt im Rahmen eines separaten Regierungsratsbeschlusses zur Streichung diverser Objekte im Inventar. Aus formaljuristischen und verwaltungstechnischen Gründen ist dabei eine vollständige Aufhebung des eingangs erwähnten Sammel-Regierungsratsbeschlusses sinnvoll. Bei den Naturschutzgebieten "Blauenweide", "Löffelbergfluh" und "Stelli-Weiher", welche regionale Bedeutung aufweisen, wurde der frühere Schutz bereits in den Jahren 2007, 2009 und 2011 durch separate Regierungsratsbeschlüsse abgelöst und dabei der die Gebiete betreffende Passus im obgenannten Regierungsratsbeschluss aufgehoben. Aufgrund seines ökologischen Potentials und als Vernetzungselement hat das Naturschutzgebiet „Birshollen“ regionale Bedeutung und soll daher im Inventar der geschützten Naturobjekte belassen werden. Um den formalen Schutz des Objektes weiterhin zu gewährleisten, wird gleichzeitig mit dem oben genannten Streichungs-Regierungsratsbeschluss der vorliegende „Ersatz-Regierungsratsbeschluss“ erlassen. Dieser enthält den das Gebiet "Birshollen" betreffenden, formal angepassten Beschluss des eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlusses vom 4. Januar 1994, in welchem keine weiteren Angaben enthalten sind. Im Regierungsratsbeschluss Nr. 87 vom 4. Januar 1978 des Kantons Bern, welcher der Unterschutzstellung zugrunde liegt, sind hingegen einige grundsätzliche Schutzbestimmungen aufgeführt. Diese werden mit der neuen Schutzverordnung, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss erlassen wird, an die Rechtsetzung des Kantons Basel-Landschaft angepasst und durch weitere, gemäss heutiger Praxis für kantonale Naturschutzgebiete grundlegend erforderlichen Schutzbestimmungen ergänzt. Auf eine ausführliche Dokumentation des Naturschutzgebietes wird vorderhand verzichtet. Dies kann bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Das Naturschutzgebiet "Birshollen" weist eine Gesamtfläche von 85 Aren auf (davon 30 Aren Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst die Parzelle Nr. 1996 des Grundbuchs Laufen, welche der Einwohnergemeinde Laufen gehört. 2.
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Finanzielle Auswirkungen
Das Gebiet „Birshollen“ wurde schon vom Kanton Bern unter kantonalen Schutz gestellt. Mit dem Übertritt des Laufentals erfolgte die Aufnahme des Objekts dementsprechend ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft. Da es sich also um ein bestehendes Naturschutzgebiet handelt, hat dieser formelle Akt keine zusätzlichen finanziellen Konsequenzen. Die Folgekosten sind sowohl im Aufgaben- und Finanzplan 2018-2021, als auch im Budget 2018 wie folgt enthalten: InnenProfitcenter 2207 LZE auftrag 200878 Schutz und Unterhalt Biotope
Konto 31490010 Unterhalt Naturschutzgebiete
Budget 2018 400’000
Die Folgekosten für Pflege und Unterhalt betragen jährlich CHF 5‘000.– brutto. Bei fortgeschrittener Verlandung, d.h. etwa alle zehn bis fünfzehn Jahre, muss der Weiher ausgebaggert werden. In solchen Jahren fallen dann dementsprechend höhere Unterhaltskosten an. 3.
Ergebnis des Mitberichtverfahrens
Im Rahmen der durchgeführten verwaltungsinternen sowie externen Vernehmlassung sind weder von den Direktionen noch von den Verbänden Einwände gegen die Weiterführung des Naturschutzgebiets "Birshollen", Laufen, im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft vorgebracht worden. Die Gemeinde Laufen ist stillschweigend mit der Weiterführung der Unterschutzstellung einverstanden. Dem Antrag der Finanz- und Kirchendirektion (FKD), in der Begründung zur Weiterführung des Naturobjekts den Verweis auf den Regierungsratsbeschluss zur Streichung diverser Objekte zu präzisieren, wurde entsprochen. Auch der Antrag der FKD, die für bestehende Naturschutzgebiete im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) bereits eingestellten Mittel zur Finanzierung der Folgekosten transparenter auszuführen und zu beziffern, wurde aufgenommen. Die Anregung von Pro Natura Baselland, eine Vergrösserung des Naturschutzgebiets zu prüfen, konnte hingegen nicht berücksichtigt werden. Eine Erweiterung des Naturschutzgebiets ist zwar erstrebenswert, jedoch nicht Gegenstand der Bereinigung des Inventars mit der damit verbundenen formellen Weiterführung des Schutzstatuses des Gebiets "Birshollen". 4.
Beschlüsse
://:
1. Gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 19911) über den Natur- und Landschaftsschutz wird das mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0014 vom 4. Januar 1994 geschützte Naturobjekt "Birshollen", bestehend aus der Parzelle Nr. 1996 des Grundbuchs Laufen, als Objekt von regionaler Bedeutung im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft weitergeführt.
1) GS 31.59, SGS 790
RRB Nr. 2018-978 vom 19. Juni 2018
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2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im beiliegenden Plan verbindlich festgelegt und kann auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 85 Aren. 3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gilt der Regierungsratsbeschluss Nr. 0014 vom 4. Januar 1994 als aufgehoben. 4. Das Datum des Inkrafttretens der zu diesem Regierungsratsbeschluss gehörenden Schutzverordnung ist in dieser Verordnung festgelegt. 5. Dieser Regierungsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Regierungsratsbeschluss zur Streichung diverser Objekte im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft in Kraft. 6. Der nach bernischem Recht erfolgte Grundbucheintrag behält weiterhin seine Gültigkeit. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Beilage: – Plan Verteiler mit Beilage: – Landeskanzlei – Einwohnergemeinde Laufen, Vorstadtplatz 2, 4242 Laufen – Vorstadtburgergemeinde, 4242 Laufen – – – – –
Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal WWF Region Basel, Gundeldinger Feld, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel Interessengemeinschaft IG Baselbieter Sportverbände, Postfach 312, 4132 Muttenz Regionaler OL-Verband Nordwestschweiz (ROLV NWS), Rémy Gröflin, Duttli 13, 4446 Buckten
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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bau- und Umweltschutzdirektion BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung BUD, Tiefbauamt, Abt. Wasserbau Finanz- und Kirchendirektion Sicherheitsdirektion SD, Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 4144 Arlesheim VGD, Amt für Wald beider Basel VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE), Ebenrainweg 27, 4450 Sissach (4) Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission, c/o Abt. NL, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Ebenrainweg 27, 4450 Sissach – Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Der 2. Landschreiber:
RRB Nr. 2018-978 vom 19. Juni 2018
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Basi legali
570 · kWaG · Cantone
790 · Cantone
790.530 · Cantone
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione