Therwil, Schlifbach - Grossmattbach

Riserve forestali · Basilea Campagna

Documento

Numero
556
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Cantone
Autorità
Landeskanzlei
Approvato da
RR
Adottato
11 feb 1949
In vigore dal
11 feb 1949

Carta

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File

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Testo

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556 1l, Februar 1949, Ur.

Mit Reglerungsratsbeschluss Nr. 133 vom 13, Januar 1948 ist der Baum- und Gebüschbestand längs des Binnbaches uni seiner Nebenbäche, Gemeindebann Therwil, dem Schutze des Staates unterstellt worden, Zur Zeit 1st nun die Felderregullerung für das Gebiet zwischen dem "Birsig" und dem "Marbach", Gemeindebann Therwil, vorgesehen, was zur Folge hat, dass die Baum- und Gebüschpartien längs den Bächen von den Interessenten vergänglis der Regulierung zum Teil niedergelegt werden. Diese malerischen Baumund Gebüschreihen zu beiden Seiten der dortigen natürlichen Bachläufe Übernehmen einerseits die Funktion als wertvolle Windschutzstreifen und bleten als solche dem Anrtigen ausgsdehnten . Kulturlandgeblet den notwendigen Schutz gegen dle häufig auftretenden austrocknenden Winde, und anderseits verleihen sie aber auch der ganzen Lanäschaft das eigenartige und sympathische Gepräge. Ihre allfällige Entfernung würde daher nicht nur eine wirtschaftliche Schädigung des ganzen Gebletes verursachen, sondern auch die Vernichtung und Verddung des sonst nirgends mehr im Kanton anzutreffenden charakteristischen Landschaftspildes bedeuten, Das Ganze ist heute noch ein Naturdenkmal, das im Interesse der Oeffentlichkeit, gestützt auf $ 1 der Verordnung betreffend Natur», Pflanzen- und Heimatschutz vom 29. September 1924, dem Schutze des Staates unterstellt werden muss,

Das dortige Land samt dem Holzbestand längs den Bachläufen befindet sich in Privatbesitz. Die Staatliche Kommission für Natur-, Pflanzen- und Heimatschutz ist daher der Ansicht, dass gemäss N 8 der genannten Verordnung vom Reglerunesrat sofort alle versorglichen Massnahmen getroffen werden sollen, um den gefähräeten Baumbestand zu erhalten und zu schützen. Nötigenfalls soll vom Enteignungsrecht, wie es in $ 9 der Verordnung vorgesehen ist, Gebrauch gemacht werden.

:/f: 1. Der Baum- und Gebüischbestand längs des "Birsig" und des "Marbaches", Gemeindebann Therwil, werden im öffentlichen Interesse dem Schutze des Staates unterstellt; dieser Baum- und Gebüschbestand darf nicht geschlagen werden,

Im Falle einer Vebertretung dieses Verbotes finden ale Strafbestimmungen ($8 14 und 15) der Veroränung betreffend Natur-, Pflanzen- und Heimatschutz vom 29. September 1924 Anwendung.

2, Für die zukünftige Holznutzung ist jewellen äle Bewilligung des Kantonsforstamtes Baselland einzuholen; die letztere Amtsstelle wird ermächtigt, die Bewilligungskompetenz an dle Gemeindeförster von Therwil und Ettingen zu delegieren. Allfälllige Kosten des Gemeindeförsters müssen von der Einwechnergemelnde Therwil, bezw. Ettingen, Übernsmnmen werden.

3. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an den Gemeinderat von Therwil, an den Gemeinderat von Ettingen,

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an die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Herrn Direktor W. Schuepp, Zürich,

an die Regionalplanung Nordwestschweiz, Herrn Nationalrat Prof. Dr. Leupin, Muttenz,

an die Staatliche Komission für Natur-, Pflanzen- und Heimatschutz,

an das Hochbauinspektorat,

an das Strassen- und Wasserbauinspektorat, an das Kantonsfürstamt Baselland,

an den Gemeindeförster von Therwil,

an den Gemeindeförster von Ettingen,

an den Polizeiposten Therwil,

an die Direktion des Innern,

an dle Baudirektion.