Zeglingen, Rünenberg, Häfelfingen, Mapprach - Hofmatt
Riserve forestali · Basilea Campagna
Documento
- Numero
- 813
- Tipo
- Riserve forestali
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Landeskanzlei
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 mar 1992
- In vigore dal
- 17 mar 1992
Carta
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104_RRB_Mapprach.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Antrag an den Regierungsrat Direktion/Sachbearbe iter
BAU- UND UMWELTSCHUTZDIREKTION DIR/AOR/HU/Wi Diskussion verlangt
Gegenstand: Zeglingen,
Rünenberg, Häfel_fingeni Landw. Betriebe lvlapprach und Hofmatt: Aufnahme der Heckenkomplexe ins fnventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons BL
RRB Nr.
813
vom
I 7. Hän 1992
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Mitberichte (siehe Weisung des Regierungsrates vom 13. Dezember1977) (GS 26.628)
- Justizdirektion, Rechtsdienst - Landeskanzlei: - Personalamt: - Finanzdirektion: - Direktion des lnnern: - Baudirektion: - Erziehungsdirektion : - Landwi rtschaftsdirektion :
2L. Februar L992 Die Bau- und Umr^reltschutzdirektion unterbreitet den vom Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, ausgearbeiteten Entwurf eines Regierungsratsbeschlusses betreffend Aufnahme der Heckenkomplexe auf den landwirtschaftlichen Betrieben Mapprach und Hofmatt, Gemeinden Zeglingen, Rünenberg und Häfelfingêûr in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft.
¿//z Beschluss gemäss Entwurf Verteiler:
Famil-ienstiftung Mapprach, z.H. J.C. Zaeslein, Sekretär, In den Ziegelhöfen 22, 4054 Basel (einschreiben) Gemeinderat, 4445 Häfelfingen Gemeinderat, 4497 Rünenberg Gemeinderat, 4495 Zeglingen Bezirksschreiberei Sissach, Hauptstrasse l-l-5, 4450 Sissach Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Forstamt Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung (3) ¿
3.91
- Rechtsabteil-ung Bau- und Umweltschutzdirektion - Bau- und'Umweltschutzdirektion (2) It
BAU. UND I'MWELTSCHUTZDTREKTION
Der Vorsteher:
Belser-Bardil-1
Beilagen: - Èntwurf Plan
t
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
vom 17 . März 1992
Nr. 8l 3 Aufnahme der
im Gebiet 'Maoprach' und Rünenberc und Hä elfinqen, ins
Heckenkomolexe
slinoen. Tnventar der cresc hützten Nat 'llofmatt'
-
7,e
enkmäler des Kantons Basel-
Landschaft,
A.
Situation
Die beiden im Besitz der Familienstiftung Mapprach, Base1, stehenden landwirtschaftLichen Betriebe Hofmatt und Mapprach umfassen Bannteile der Gemeinden Rünenberg, Zeglingen und Häfelfingen. Das Gebiet mit den Flurbezeichnungen Bergmatten, Hofmatten und Mapprach befindet sich ca. L,5 km südwestlich des Dorfes Zeglingen an der Nordostflanke des WÍsenberges zwischen 660 und 770 m.ü.M..
Das reich coupierte Gelände zeichnet sich durch Vielfalt sowohl der landwirtschaftlichen Nutzung, als auch seines natur- und landschaftsschützerischen Gehaltes aus: Acker-,
Weide- und l{iesland; stehende und Fliessgewässer mit Uferbestockung, Feldgehö12e, I{ald-/Of fenland-Verzahnung. B.
Bedeutunc de s Heckenkomplexes
Besonders charakteristisch und sowohl von natur/landschaftsschützerischem aIs auch von kulturhistorischem Wert ist der für baselbieter Verhältnisse in überdurchschnittlicher Dichte vorliegende Komplex historischer Niederhecken: Aneinandergereiht ergibt sich neben rund L'800 m teils entlang von Fliessgewässern stockenden Hochund Baumhecken eine Niederheckenlänge von rund. 1,350 m Länge. Niederhecken dieses Typs sind tlpische Elemente der ehemaligen traditionellen Kulturlandschaft unserer Region; noch um die Jahrhundertwende rrraren sie auch im Kanton Ba-
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sel-Landschaft weit mehr verbreitet. Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes haben solche Objekte in der vorliegenden Ausprägung heute besonderen wert, indem sie als kulturhistorische Elemente das Landschaftsbild prägen und aufwerten und wichtige Lebensräume und Verbreitungsachsen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellen' C.
Re
htslaoe
Gemäss kantonalem Naturschutzgutachten (Ewald, K. ' L97L) ist dem genannten Heckenkomplex regionale Bedeutung beizumessen. Diesem Umstand trägt der Regionalplan Landschaft (RPL) 1.980 raumplanerisch Rechnung, indem er
- das ganze Gebiet a1s Landschaftsschutzgebiet, - Teilflächen als Naturschutzgebiet und - den Heckenkomplex a1s botanische Einzelobjekte ausweist.
Die Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Zeglingen (in Kraft seit 1983) stellen demzufolge alLe auf Gemeindebann stockenden Hecken indirekt unter Schutz, indem sie das Roden von Hecken generell verbieten ( Zonenreglement Land.schaft, s 2L Abs. 3.). Dies unabhängig von einer konkreten planerischen Bezeichnung im Zonenplan Landschaft' Ohnehin geniessen Hecken den Rechtsgrundlagen. Es sind dies:
Schutz verschiedener
Art. L8 .Abs. lbit Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG 1966 ); Art. L8 Abs. I Bst. g Bundesgesetz über die Jagd und den schutz wildtebender säugetiere und vögeI (JSG L986);
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S 4 (kantonale) Regierungsratsverordnung über den PfLanzen- und Tierschutz. Gemäss Art. 18 .Abs . 1 Bst. g JSG können Hecken unter gewissen Umständen gerodet werden, sofern dazu eine Bewil-
ligung der dafür zuständigen Behörde vorliegt. Für widerrechtliche gerodete Hecken besteht nach Art. Lg Abs. lter NHG ausserdem eine WiederhersteÌIungs-r für bewilligte Rodungen eine angemessene Ersat,zpflicht. D.
Anlass; Aufnahme des Heckenkomolexes in das Inventar
cier oeschützten Naturdenkmä1er schaft
rles
Kant-clns Basel-Land-
Im November 1987 wurde auf dem Hof Mapprach in Zeglingen eine 70 m lange jahrhundertealte Hecke ohne Bewilligung entfernt. Diese Hecke war Teil des erwähnten Heckenkomplexes.
Trotz der klaren Rechtslage wurde auf Intervention der staatlichen Kommission für Naturschutz und Denkmalpflege (NHK) auf eine vom damaligen Amt für Naturschutz und Denkmalpflege beabsichtigte verzeigung der Verursacher (Jan. L988) verzichtet. ZieI war êsr die Eigentümer im Sinne der Wiederherst,ellungspflicht auf dem Verhandlungsweg zvr Hecken-Wiederpflanzung zu bewegen.
Die inzwj-schen zahlreich geführten Verhandlungen zwischen der Grundeigentümerin und der kantonalen Naturschutzfachste1le führten nicht zum Erfolg. Seitens der GrundeÍgentümerin wurden ausserdem Ansprüche auf fj-nanzieLle Unterstützung durch den Kanton für heckenbedingten Ert,ragsausfall und Arbeitsaufwand geltend gemacht. Diese Finanzierungsmöglichkeit entfä1It, derzeit jedoch mangels entsprechender rechtlicher Grundlagen.
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Die Grundeigentümerin hat vor diesem Hintergrund in Kenntnis der Rechtslage die Eliminierung weiterer Hecken angedroht.
Der Regierungsrat sieht sich deshalb veranlasst, den gesamten Heckenkomplex als zusätzliche Schutzmassnahme in das kantonale Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufzunehmen.
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Gestützt auf S 9 der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April L964 wird verfügt,, dass der Heckenkomplex auf den landwirtschaftlichen Betrieben Mapprach und Hofmatt, Gêmeinden Zeglingen (Parzellen Nr. 735t 747, 749)l Rünenberg (Parzellen Nr. 613, 62L) und Häfelfingen (Parzellen Nr. 263, 339) gemäss P}änen, bestehend aus rund 1'800 m Hoch und Baumhecken sowie rund 1'350 m historische Niederhecken, in das Inventar der geschützten NaturdenkmäIer des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen wird. Ziel der Unterschut,zstellung ist die dauernde Sicherung und Erhaltung der e::"r.rähnten Heckenkomplexe als kulturhistorisch sowie natur- und landschaftsschützerisch wertvolle Landschaftselemente. Es ist verboten, Hecken und Teile davon ohne Bewilligung zv roden oder auf Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt für sämtliche Nieder- als auch für sämtliche Hoch- und Baumhecken. Den Schutzzielen widersprechende Eingriffe' Veränderungen und Massnahmen sind untersagt. Das
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hej-sstr ês ist verboten, die Schutzobjekte in ihrem Zustand zv verändern oder in Wert und Wirkung ztr beeinträchtigen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist den Schut,zzielen anzupassen. Die Anwendung von Bioziden und Düngemitteln im Bereich der Hecken ist, untersagt. 5
Die Hecken sind entsprechend den Schutzzielen und gemäss den 'Ergänzenden Richtlinien für WaLdränder, Hecken, FeId- und Uferghölze' des Normalreglements Landschaft des Kantons Basel-Landschaft zu pflegen.
6. Pflege, Nutzungsänderungen sowie Veränderungen am Schutzobjekt dürfen nur im Einverständnis und unter Aufsicht der kantonaLen Naturschutzfachstelle vorgenonmen werden. 7
Die Pflege gemäss Ziffer
5. obliegt der Eigen-
tümerin. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von dessen ZusteJ-lung an gerechnet beim VerwaLtungsgericht in Liestal Beschwerde erhoben werden.
Nach Eintritt
der Rechtskraft ist der Beschluss zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Verteiler:
vom
- Famil-ienstiftung Mapprach t z.H. J.C. Zaes1ein, Sekretär, In den Ziegelhöfen 22, 4054 Basel (einschreiben) - Gemeinderat Häfelfingêrir 4445 Häfelfingen - Gemeinderat Rünenberg, 4497 Rünenberg - Gemeinderat Zeglingen, 4495 Zeglingen
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Bezirksschreiberei Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach - Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Forstamt
Justiz-, Polizei- und MilÍtärdirektion \- Amt für Orts- und Regionalplanung (3) - Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Bau- und Umweltschutzdirektion Der I¡andschreiber:
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