82/LES/2/1_Revision Zonenvorschriften Landschaft
Gradi di sensibilità al rumore · Liesberg
Documento
- Numero
- 1818
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Liesberg
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 dic 2021
- In vigore dal
- 14 dic 2021
Carta
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Testo
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-1818
vom 14. Dezember 2021
Gemeinde Liesberg, Zonenvorschriften Landschaft
1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liesberg hat am 9. Dezember 2019 die Zonenvorschriften Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung von neuen Zonenvorschriften im Landschaftsgebiet. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. Januar 2020 bis 21. Februar 2020 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 01/02 vom 9. Januar 2020 und Verteilen von Flugblättern an alle Haushalte in der Gemeinde Liesberg zwischen dem 11. Januar 2020 und 14. Januar 2020 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. 3. 4.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten nicht zum Rückzug der Einsprachen. Mit den Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 unterbreitet der Gemeinderat Liesberg die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Gemeinderat gleichzeitig eine Anpassung der Bestimmungen zu den Kletterzonen als geringfügige Änderung. Damit wird im zweiten Satz von Ziffer 15 Absatz 2 des Zonenreglements Landschaft (ZRL) eine ansonsten unzulässige, pauschale negative Festlegung verhindert. Der erste Satz in Ziffer 15 Absatz 3 ZRL wird mit einer Präzisierung zur Ausdehnung der Kletterzone ergänzt, wodurch der zweite Satz gestrichen werden kann. Zudem wird der erste Satz von Ziffer 15 Absatz 4 ZRL gestrichen, da die Bewilligungspflicht von nichtforstlichen Anlagen im Wald in der übergeordneten Gesetzgebung abschliessend geregelt ist. Dem Antrag kann zugestimmt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
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Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (Artikel 1 und 3 RPG), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf die Artikel 13 ff. und 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den nach Artikel 14 ff. RPG festgelegte Nutzungszonen Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um verbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. 1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amts für Raumplanung vom 24. August 2017 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 1.3 Ziffer 15 Kletterzonen Für die Abgrenzung der Zonen bleibt der Zonenplan massgeblich. Die Markierungen im Gelände konkretisieren lediglich die Ausgestaltung der zulässigen Kletterrouten. Der Regierungsrat versteht Absatz 2 in diesem Sinne. 1.4 Naturobjekte W32, W33 und W34 gemäss Naturinventar Liesberg 2012 Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG, SGS 790) verlangt von Kanton und Einwohnergemeinden, die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben zu erheben. Dabei stützen sie sich auf Fachgutachten (§ 11 Absatz 1 NLG). Mit dem Naturinventar Liesberg 2012 hat die Gemeinde ein solches Fach-
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gutachten erstellt und darin die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte erhoben. Die Erkenntnisse aus dem Naturinventar wurden, mit nachfolgenden Ausnahmen, nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien im Rahmen der nutzungsplanerischen Aufgaben berücksichtigt und die schutzwürdigen Landschaftsteile, Lebensräume und Naturobjekte durch die Festlegung von Naturschutzzonen verbindlich geschützt. Im Naturinventar Liesberg 2012 wird das Objekt W32 als eine wertvolle blumenreiche Fettwiese, das Objekt W33 als eine wertvolle Magerweide und das Objekt W34 als eine wertvolle Magerweide im Gebiet Rohrberg bzw. Hindere Rohrberg bezeichnet. Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz zählt Magerwiesen, Magerweiden und Blumenwiesen explizit zu den bedeutsamen Naturobjekten (§ 6 Absatz 1 Buchstabe d. NLG). Bei den im Fachgutachten erhobenen und als wertvoll bezeichneten Objekten W32, W33 und W34 handelt es sich dementsprechend um schützenswerte Naturobjekte im Sinne des Gesetzes. Ihr Schutz und Unterhalt ist gemäss § 10 NLG sicherzustellen. Die drei Objekte sollten gemäss den Unterlagen, welche von den kantonalen Fachstellen vorgeprüft und der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorgelegt worden sind, mit der Festlegung der Naturschutzzonen N11, N12 und N13 und mit entsprechenden spezifischen Schutzzielen bzw. -massnahmen geschützt werden. An der Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 wurde dem Antrag, die Flächen der Naturschutzzonen N11, N12 und N13 nicht als ebensolche, sondern als Landschaftsschutzzonen festzulegen, zugestimmt. Bleibt zu klären, ob die wertvollen Objekte W32, W33 und W34 mit einer Landschaftsschutzzone hinreichend geschützt werden. Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes (§ 11 RBV). Demgegenüber bezwecken Naturschutzzonen und -einzelobjekte die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen als auch die Erhaltung seltener und gefährdeter Tierund Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume (§ 10 RBV). In allen drei Objekten wurden sehr seltene (W32) oder gefährdete Tierarten (W33, W34) nachgewiesen bzw. beschrieben (vgl. Naturinventar 2012). Bereits dieser Umstand macht deutlich, dass die im Fachgutachten als wertvoll bezeichneten Objekte vielmehr einer Naturschutzzone zugewiesen werden sollten, bezwecken diese doch den Erhalt solcher Arten und die Sicherung ihrer Lebensräume. Die Bestimmungen zur Landschaftsschutzzone in Liesberg sehen denn auch keinen Schutz der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten vor. Vielmehr noch, erstrecken sich die erlassenen Vorschriften auf alle Landschaftsschutzzonen gleichermassen und eine Differenzierung der Schutzmassnahmen, die den Eigenarten der Naturobjekten Rechnung trägt, bleibt im Zonenreglement Landschaft der Gemeinde Liesberg den Naturschutzzonen vorbehalten (vgl. Anhang zum Zonenreglement). Ob eine Landschaftsschutzzone den drei Naturobjekten im vorliegenden konkreten Fall dennoch hinreichend Schutz gewähren könnte, lässt sich aus den Akten nicht erkennen. Es fehlt ein eigentliches Abwägen aller (relevanter) Interessen, die einen Planungsentscheid begründen und damit auch einen allenfalls vorhandenen Handlungsspielraum der Planungsbehörde beleuchten würde. Es ist die Aufgabe der Planungsbehörde, die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darzulegen (Artikel 3 RPV). Der Regierungsrat stellt fest, dass der Planungsbericht als Instrument der Berichterstattung (Artikel 47 RPV) nicht aufzuzeigen vermag, wie der Schutz der wertvollen Naturobjekte (W32, W33 und W34) auch mit einer Landschaftsschutzzone hinreichend sichergestellt werden kann. Normalerweise würde dieser Mangel dazu führen, dass die betroffenen Planungsbeschlüsse resp. Massnahmen zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen werden. Da die Flächen seit 1990 (überwiegend) der Landschaftsschutzzone zugewiesen sind (erlassen nach bernischem Recht), wäre eine Nichtgenehmigung jedoch gravierender, würden diese Flächen dann gar keinen Schutz mehr geniessen. Gleichzeitig wäre es unverhältnismässig, die Genehmigung für die gesamte Planung zu verweigern. Der Gemeinderat wird deshalb aufgefordert, die notwendigen Abstimmungen und Abwägungen zum Schutz der drei wertvollen Naturobjekte W32, W33 und W34 gemäss Naturinventar Liesberg 2012 innert zwei Jahren vorzunehmen und Naturschutzzonen mit
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verbindlichen Schutzbestimmungen festzulegen oder den Schutz im Rahmen von § 10 NLG sicherzustellen. 1.5 Strassennetzplan Landschaft Der Kantonale Richtplan verpflichtet die Gemeinden, die darin festgesetzten Wanderwege bis spätestens 2015 in ihren Strassennetzplan zu übernehmen. Dazu erweitern die Gemeinden ihre Strassennetzpläne über das ganze Gemeindegebiet (Planungsanweisung a, Objektblatt V 3.2). Diese Erweiterung und Übernahme steht immer noch aus. Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass die notwendigen Arbeiten am Strassennetzplan angegangen werden (Planungsbericht zu «Erschliessung» S. 15/43) und beauftragt die Gemeinde, diese zeitnah abzuschliessen und den angepassten Strassennetzplan der Einwohnergemeindeversammlung innert zwei Jahren zur Beschlussfassung vorzulegen. 1.6 Ziffer 5 und Ziffer 8 Naturschutzzonen ZRS Der Zonenplan Landschaft legt die Naturschutzzonen im Offenland als auch im Wald nachvollziehbar fest. Diese Differenzierung zwischen Wald und Offenland ist auch im Zonenreglement Landschaft erkenntlich, jedoch ist die Aufzählung der Naturschutzzonen teilweise unvollständig bzw. nicht korrekt. Der Regierungsrat präzisiert, dass für die im Zonenplan Landschaft als Naturschutzzonen festgelegten Objekte die Bestimmungen von Ziffer 5 des Zonenreglements Landschaft massgebend sind und für solche im Wald festgelegten Objekte die Bestimmungen von Ziffer 8 des Zonenreglements Landschaft. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 2.
Unerledigte Einsprachen
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem regierungsrätlichen Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die/der Grundeigentümerin/Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.
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5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG nicht standhalten. 6.
Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
6.1 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Naturschutzzone N15. Es wird im Wesentlichen folgendes Begehren gestellt: Die Naturschutzzone N15 sei aus dem Zonenplan Landschaft zu entfernen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Nutzungsauflagen seien zu wenig genau definiert und formuliert. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Gemäss § 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) haben der Kanton und die Einwohnergemeinden die Aufgabe, einen intakten Naturhaushalt zu erhalten, dabei die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung zu bewahren sowie für den Schutz und die Pflege von Naturobjekten zu sorgen. Nach § 11 Absatz 1 NLG erheben die Gemeinden die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben und stützen sich dabei auf Fachgutachten (hier das Naturinventar von 2012). Sie erlassen die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts (§ 11 Absatz 2 NLG). Das Naturinventar Liesberg 2012 beschreibt das Objekt F2 (als Grundlage für die vorliegende Naturschutzzone N15) als wertvolles Feuchtgebiet entlang des Bachlaufs östlich des Greifelhofs. Feuchtgebiete zählen gemäss § 6 Absatz 1 NLG zu den bedeutsamen Lebensräumen und Naturobjekten. Mit der Festlegung der Naturschutzzone N15 und den zugehörenden Bestimmungen im Zonenreglement Landschaft kommt die Gemeinde ihrem Auftrag nach, schützenswerte Landschaften und Naturobjekte sicherzustellen (vgl. § 10 NLG). Der Einsprecher stellt den Wert und die Bedeutung des Naturobjekts nicht grundsätzlich in Frage. Er begründet seine Einsprache damit, dass die Nutzungsauflagen zu wenig genau definiert und formuliert seien. Neben den allgemeinen Nutzungs- und Schutzbestimmungen im Zonenreglement Landschaft bestimmt der Reglementsanhang B die spezifischen Schutzziele und Schutzmassnahmen für die einzelnen Naturschutzzonen, so auch für die Naturschutzzone N15. Darin ist als Schutzziel der Erhalt des Feuchtwiesenstreifens und das Fördern eines naturnahen EschenFeuchtwaldes festgelegt. Als Schutzmassnahmen sind das Verbreitern des Feuchtwiesenstreifens durch mindestens abschnittweises Zurücksetzen des Waldrands und das allmähliche Entfernen der Fichten bestimmt. Zudem dürfen die angrenzenden Wiesen nicht gedüngt werden. Mit dem Erlass der Naturschutzzonen (ausserhalb des Waldes) als eigenständige Nutzungszonen liegt ihr Nutzungszweck im Erhalt und der Aufwertung des schützenswerten Objekts (dem Feuchtwiesenstreifen und des naturnahen Eschen-Feuchtwaldes). Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein (§ 29 Absatz 1 RBG). Weitergehende Nutzungsauflagen sind insofern nicht notwendig, als eine allfällige Bewirtschaftung oder eben Nutzung auf das Schutzziel ausgerichtet und dem Zweck der Naturschutzzone dienen muss. Die vorliegenden Schutzmassnahmen schaffen hierzu genügend Klarheit. Bei Naturschutzzonen die den Wald überlagern (hier sind Naturschutzzonen sogenannt «überlagernde Zonen», vgl. § 10 Absatz 2 RBV), gilt die Waldgesetzgebung und die spezifischen Schutzziele bzw. Schutzmassnahmen sind zusammen mit Ziffer 8 Absatz 2 Zonenreglement Landschaft zu lesen: «Die Pflege dieser Gebiete hat sich an den Bedürfnissen des Naturschutzes und an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten. Sie ist auf die definierten Schutzziele auszurichten». Damit ist die zulässige Nutzung für die Naturschutzzone
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N15 hinreichend bestimmt und ihre Festlegung sowohl als recht- als auch als zweckmässig anzusehen. In der Stellungnahme der Gemeinde (vom 17. April 2020 zur Einsprache von ) wie auch im Protokoll zum Verständigungsgespräch (vom 22. Juni 2020) wird jeweils ein Schwerpunkt auf die Frage einer möglichen Düngung (der angrenzenden Wiesen) gelegt. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Schutzmassnahme: «Keine Düngung der angrenzenden Wiesen» nur auf solche Wiesen bzw. Wiesenteile innerhalb der Naturschutzzone beschränkt, welche an den Feuchtwiesenstreifen angrenzen. Nutzungs- oder eben Schutzvorschriften müssen klar sein. Schutzvorschriften einer bestimmten Nutzungszone können keine Wirkung in einer anderen Nutzungszone entfalten, es sei denn, diese würden sich überlagern, was vorliegend aber nur im Wald der Fall ist. Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 6.2 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer der von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Naturschutzzonen N3, N17, N39, N40 und N41. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Naturschutzzonen N3, N17, N39, N40 und N41 seien aus dem Zonenplan Landschaft zu entfernen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Einsprache wurde schriftlich, jedoch ohne Begründung beim Gemeinderat eingereicht. Aus dem Protokoll zum Verständigungsgespräch vom 22. Juni 2020 gehen die nachfolgenden Begründungen hervor. 1) Naturschutzzone N3: Es werde befürchtet, dass ein Konflikt mit der Hofzufahrt entstehen könnte. 2) Naturschutzzone N17: Ein Teil des Naturschutzgebietes N17 befinde sich ausserhalb des vom Amt für Wald festgelegten Waldes. Es sei nicht klar, was mit dem Nutzungsverzicht gemeint sei. Die Rinder suchten dort im Sommer Schatten. Es gelte zu klären, ob sich die Rinder weiterhin dort im Bereich ausserhalb des festgelegten Waldes aufhalten dürfen und was der Nutzungsverzicht betreffend die Holzwirtschaft und die Waldrandpflege bedeute. 3) Naturschutzzone N39: Keine weitere Begründung. 4) Naturschutzzonen N40 und N41: Hier stelle sich wiederum die Frage bezüglich der Wegerschliessung. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: 1) Im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben erheben die Gemeinden die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte und stützen sich dabei auf Fachgutachten (§ 11 Absatz 1 NLG). In diesem Fachgutachten (Naturinventar Liesberg 2012) wird das Objekt W9 (als Grundlage für die Naturschutzzone N3) als eine wertvolle Magerwiese östlich des Greifelhofs beschrieben. Gemäss § 6 Absatz 1 NLG zählen unter anderem Magerwiesen, Magerweiden und Feldgehölze zu den bedeutsamen Lebensräumen und Objekten. Der Schutz und Unterhalt von schützenswerten Naturobjekten kann durch Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen erreicht werden (§ 10 Absatz 1 Buchstabe a. NLG). Mit der Festlegung einer Naturschutzzone erfüllt die Gemeinde ihre Aufgabe, dieses wertvolle Naturobjekt zu schützen. Aus dem Protokoll zum Verständigungsgespräch (vom 22. Juni 2020) geht die Befürchtung hervor, dass durch die Naturschutzzone N3 ein Konflikt mit der Hofzufahrt entstünde. Wie die Gemeinde sowohl in ihrer Stellungnahme (vom 17. April 2020) als auch im Verständigungsgespräch erläutert, verläuft die Hofzufahrt ausserhalb des Naturobjekts und wird entsprechend davon nicht tangiert. Diese Darlegung zeigt sich auch im Zonenplan Landschaft, wo der bestehende Fahrweg die Naturschutzzone nicht berührt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Festlegung einer Naturschutzzone zur Sicherstellung der wertvollen Magerwiese sowohl als recht- als auch als zweckmässig anzusehen ist und die Naturschutzzone die Erschliessung des Hofs nicht beeinträchtigt. Die Einsprache muss in diesem Punkt, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.
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2) Das Naturinventar Liesberg 2012 beschreibt die Naturschutzzone N17 als eine wertvolle Altholzinsel. Ein Teil davon befindet sich innerhalb des Waldareals. Auch hier stellt der Einsprecher den Wert und die Bedeutung des Naturobjekts nicht als solches in Frage. Er macht dagegen geltend, es wäre nicht klar, was mit einem Nutzungsverzicht als Schutzmassnahme zur Naturschutzzone N17 gemeint sei. Es gelte zu klären, ob sich die Rinder weiterhin dort im Bereich ausserhalb des festgelegten Waldes aufhalten dürften und was der Nutzungsverzicht betreffend die Holzwirtschaft und die Waldrandpflege bedeute. Im Anhang des Zonenreglements Landschaft sind die verbindlichen Schutzziele und Schutzmassnahmen für die Naturschutzzone N17 festgelegt. Ziel ist der Erhalt respektive die Förderung der Altholzinsel. Als Schutzmassnahme wird hierfür ein Nutzungsverzicht und keine zusätzliche Wegerschliessung bestimmt. Als Altholzinseln werden Baumgruppen verstanden, welche zum Zerfall stehen gelassen werden. Insofern ist ein «Nutzungsverzicht» nachvollziehbar und unterstreicht den Biodiversitätsgedanken, die vorhandenen Baumgruppen resp. Altholzinseln sich selbst zu überlassen. Das Primat des Naturschutzes widerspiegelt sich zudem im Waldentwicklungsplan «Oberes Laufental» mit der Zuweisung zur Funktion «Vorrang Naturschutz» (im Waldfunktionenplan, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 452 vom 20. März 2012). Die Gemeinde Liesberg präzisiert in ihrer Stellungnahme (vom 17. April 2020) denn auch, dass sich der Nutzungsverzicht auf die Holzwirtschaft beziehe und kein Totholz ausgeräumt werden dürfe. Weiter erläutert sie, dass schattensuchende Rinder im Sommer kein Problem darstellten. Vielmehr noch scheint eine Begehung durch Rinder zur Schaffung eines neuen Habitats beizutragen (aus der Stellungnahme der Gemeinde). Die Naturschutzzone N17, zusammen mit den Nutzungsvorschriften und der vorerwähnten Präzisierung, erachtet der Regierungsrat demnach als recht- und zweckmässig. Die Einsprache muss in diesem Punkt, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 3) Bei der Naturschutzzone N39 handelt es sich um ein bemerkenswertes Feldgehölz (vgl. Anhang zum Zonenreglement Landschaft). Feldgehölze zählen gemäss § 6 Absatz 1 Buchstabe c. NLG zu den bedeutsamen Naturobjekten, ihre Sicherstellung kann mittels Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen erreicht werden (§ 10 Absatz 1 Buchstabe a. NLG). Das Schutzziel und die festgelegten Schutzmassnahmen sind hinreichend, klar und geeignet, das bedeutsame Naturobjekt sicherzustellen. Die Naturschutzzone N39 erachtet der Regierungsrat deshalb als recht- und zweckmässig. Die Einsprache muss daher in diesem Punkt, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 4) Das Naturinventar Liesberg 2012 beschreibt die Naturschutzzonen N40 als bemerkenswerte Gebüschinseln und die Naturschutzzone N41 als bemerkenswertes Feldgehölz oberhalb des Greifelhofs. Zu den beiden Gebüschinseln führt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme (vom 17. April 2020) aus, dass es sich dabei um wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope sowie landschaftsprägende Elemente handle. Feldgehölze bezeichnet § 6 Absatz 1 Buchstabe c. NLG als bedeutende Naturobjekte. Schutz und Unterhalt solcher wertvoller Natur- und Landschaftselemente können, wie bereits zu den anderen Naturschutzzonen ausgeführt, mit der Ausscheidung und Bezeichnung im Zonenplan erreicht werden. Die Bedeutung der Objekte selbst ergibt sich insoweit bereits aus dem Fachgutachten und wird auch nicht vom Einsprechenden in Frage gestellt. Im Verständigungsgespräch (vom 22. Juni 2020) wird ein allfälliger Konflikt mit der bestehenden Wegerschliessung als Begründung der Einsprache deutlich. Der Fahrweg verläuft jedoch auch hier ausserhalb der Naturobjekte und wird entsprechend davon nicht tangiert. Die Abgrenzung der Naturschutzzonen N41 beidseits des Fahrwegs ist im Plan schlecht erkennbar, zumal eine rote Umrandung die Naturschutzzone im Gesamten und damit auch über den Fahrweg hinweg erfasst. Diese Umrandung gehört zur Freihaltezone und steht mit den Naturschutzzonen N41 nicht in Verbindung. Die Naturschutzzonen N40 und N41 haben folglich keine Auswirkungen auf die Erschliessung des Hofs und grenzen sich vom bestehenden Fahrweg ab. Die Festlegung der Naturschutzzonen, wie auch die zugehörenden Schutzziele und Schutzbestimmungen sind geeignet, den Schutz der Objekte zu gewährleisten und werden vom Regierungsrat als recht- und zweckmässig betrachtet. Die Einsprache muss auch in diesem Punkt, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 6.3 Einsprache von
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Die Einsprecher sind als Eigentümerin und Eigentümer der von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Baumschutzzone. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Baumschutzzone sei aus dem Zonenplan Landschaft zu entfernen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Gemäss Ziffer 9.4.7 Baumschutzzone sollten vor allem Baumzonen wegen den einzigartigen Eichen und Juraweiden bzw. dem typischen Wacholder und den Wildbirnenbeständen geschützt werden. Im erwähnten Wald seien jedoch weder einzigartige Eichen noch Juraweiden und erst recht keine Wachholder- und Wildbirnenbestände zu finden. Der Wald bestehe vorwiegend aus Eschen, Linden und Buchen sowie Buchensträuchern. Aus diesen Gründen entspräche dieser Wald nicht dem beschriebenen Schutzzweck und müsse deshalb nicht in die Baumschutzzone aufgenommen werden. Man sei bestrebt, diesen kleinen Wald ökologisch, tiergerecht und sinnvoll zu bewirtschaften. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Einsprache richtet sich gegen die Festlegung einer Baumschutzzone auf . Allerdings wurde auf der keine Baumschutzzone festgelegt. Dem bislang gültigen Zonenplan «Ortsbild- und Landschaftsschutz» folgend, wird das bestehende Feldgehölz erweitert und die bestockte Fläche auf der Parzelle der Schutzzone für «geschützte Hecken und Feldgehölze» zugewiesen. Die Einsprache ist damit als gegenstandslos zu betrachten. Selbst wenn sie nicht gegenstandslos wäre, müsste der Regierungsrat sie abweisen. Dies aus folgenden Gründen: Gemäss Art. 18 Absatz 1 bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind Hecken und Feldgehölze besonders zu schützen. Das Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz (NLG) untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetationen zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen (§ 13 Absatz 3 NLG). Hecken und Feldgehölze zählen zu den bedeutsamen Naturobjekten (§ 6 Absatz 1 Buchstabe c. NLG). Ihr Schutz und Unterhalt kann, wie vorliegend erfolgt, erreicht werden durch die Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen (§ 10 Absatz 1 Buchstabe a. NLG und § 11 Absatz 2 NLG). Die Festlegung einer entsprechenden Schutzzone folgt damit dem Auftrag der Naturschutzgesetzgebung sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene. Die zugehörenden Vorschriften sind als recht- und zweckmässig zu betrachten. 6.4 Einsprache vom Die Einsprechenden sind gemäss § 32 NLG bzw. § 31 Abs. 2 lit. b. RBG zur Einsprache legitimiert. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Nicht-Festlegung der blumenreichen Fettwiese Hindere Rohrberg, der Magerweide Hindere Rohrberg und der Magerweide Rohrberg als verbindliche Naturschutzzone. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: a) Die im «Planungsbericht Öffentliche Mitwirkung der Gemeinde Liesberg vom 27.03.2019» im Kap. 9.3.3 als «wertvoll» - klassierten drei Naturschutzzonen N11 Blumenreiche Fettwiese Hindere Rohrberg, N12 Magerweide Hindere Rohrberg und N13 Magerweide Rohrberg seien verbindlich als Naturschutzzonen im Planinhalt und im Anhang 1 des Reglements aufzunehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: 1) Die gemäss Naturinventar Liesberg 2012 als wertvoll bezeichneten Naturobjekte W32, W33 und W34, welche ursprünglich als Naturschutzzonen N11, N12 und N13 in den Zonenplan Landschaft aufgenommen worden seien, seien anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung ohne nähere Begründung aus dem Zonenplan Landschaft entfernt worden. 2) Das Kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz (§ 4 und 6 NLG) verlange die Sicherstellung schützenswerter Lebensräume. § 10 NLG sehe vor, dass der Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten durch die Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen erreicht werden kann. Gemäss § 11 NLG würden die Gemeinden und der Kanton die
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schützenswerten Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben erheben. Auch gegen den Willen der Grundeigentümer und der Bewirtschafter könne eine Unterschutzstellung durchgesetzt werden. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft habe in seinem Entscheid vom 5. Juni 2018 die Gemeinde Oberwil dahingehend gerügt, dass sie das Inventar ungenügend bei der Zonenplanung umgesetzt habe. Der Regierungsrat habe die Gemeinde mittels Auflagen verpflichtet, die schützenswerten Naturobjekte im Rahmen von § 10 NLG sicherzustellen. 3) Grundsätzlich sei es so, dass die Gemeinden die Objekte mit hohem ökologischem Wert schützen müssten. Es werde anerkannt, dass die Gemeinde eine grosse Anzahl an Naturschutzzonen ausscheidet. Die drei gestrichenen Flächen seien jedoch die einzigen im offenen Land in der Landschaftskammer südlich der Birs. Damit würden sie eine regional wertvolle Naturschutzund Vernetzungsaufgabe erfüllen. 4) Nach Ansicht der Verbände widerspreche der Verzicht auf die drei Naturschutzobjekte übergeordneten Interessen. Man erachte die Revision Zonenvorschriften Landschaft im erwähnten Punkt als nicht genehmigungsfähig und lehne sie deshalb ab. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Wie die Einsprechenden richtig feststellen, sind die ursprünglich zum Beschluss beantragten Naturschutzzonen N11, N12 und N13 mittels Antrag an der Einwohnergemeindeversammlung den Landschaftsschutzzonen zugewiesen worden. Die Naturschutzzonen sind insofern nicht mehr im Zonenplan Landschaft enthalten, als die dafür erlassenen Landschaftsschutzzonen keine Differenzierung der geschützten Elemente bzw. Werte vorsehen und einen allgemeineren Schutzzweck verfolgen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Naturobjekte auch bislang keiner Naturschutzzone zugewiesen sind. Mit dem Erlass durch die Einwohnergemeindeversammlung bleibt es die Aufgabe der Gemeinde als Planungsbehörde darzulegen, dass ein Schutz der drei im Fachgutachten als wertvoll bezeichneten Naturobjekte auch mittels einer Landschaftsschutzzone hinreichend sichergestellt werden kann. Dieser Nachweis und die damit verbundenen Abwägungen gehen aus den Planungsunterlagen nicht hervor. Ähnlich dem von den Einsprechenden erwähnten Fall in der Gemeinde Oberwil wird auch hier der Gemeinderat beauftragt, die notwendigen Abstimmungen und Abwägungen zum Schutz der drei wertvollen Naturobjekte W32, W33 und W34 gemäss Naturinventar Liesberg 2012 innert zwei Jahren vorzunehmen und Naturschutzzonen mit verbindlichen Schutzbestimmungen festzulegen oder den Schutz im Rahmen von § 10 NLG sicherzustellen (hierzu die Erwägung in Ziffer 1. Buchstabe C. Abschnitt III. Aufzählung 1.4 dieses Beschlusses). Dem Begehren der Einsprechenden wird damit grundsätzlich entsprochen. Eine Nichtgenehmigung der Zonenvorschriften Landschaft in diesem Punkt, wie es die Einsprechenden fordern, würde den Schutz der drei Objekte - bis zur Überarbeitung der Zonenvorschriften - komplett aufheben. Aus diesem Grund wird auf eine Nichtgenehmigung vorliegend verzichtet. Die Einsprache wird jedoch unter dem Hinweis auf den Auftrag an die Gemeinde (mit den Erläuterungen in Ziffer 1. Buchstabe C. Abschnitt III. Aufzählung 1.4 dieses Beschlusses), soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 3.
Kommunikation und Bulletintext
Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐
Medienkonferenz
☐
Medienmitteilung
☒
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)
☐
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
☐
keine Kommunikation gemäss IDG (mit Begründung)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG:
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Genehmigung Gemeindebeschluss Der Regierungsrat hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 9. Dezember 2019 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft im Sinne der Erwägungen mit Auflagen und Änderung genehmigt. > Details Beschluss
4.
Beschluss
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1. Die Einsprachen von werden, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos sind, als unbegründet abgewiesen. Die Einsprache vom
wird, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 9. Dezember 2019 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Auflagen und Änderung genehmigt und damit verbindlich erklärt. Auflagen: Der Gemeinderat wird aufgefordert, innert zwei Jahren: a) die notwendigen Abstimmungen und Abwägungen zum Schutz der drei wertvollen Naturobjekte W32, W33 und W34 gemäss Naturinventar Liesberg 2012 vorzunehmen und Naturschutzzonen mit verbindlichen Schutzbestimmungen festzulegen oder den Schutz im Rahmen von § 10 NLG sicherzustellen. b) den Strassennetzplan für das Landschaftsgebiet der Einwohnergemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Änderung: Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Ziffer 15 Kletterzone: a) Absatz 2 Streichung «Im übrigen Geltungsbereich des Zonenplans ist das Klettern untersagt.» b) Absatz 3 Streichung «Das Klettern ist nur innerhalb dieser Markierungen zulässig.» c) Absatz 3 Ergänzung «…, in denen das Klettern erlaubt ist,…» d) Absatz 4 Streichung «Das Anbringen von technischen Kletterhilfen am Felsen ist als nichtforstliche Kleinanlage (Sportparcours) im Wald bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.» 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 82/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft), 82/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft), 82/TZPS/1/1 (Mutation zum Teilzonenplan Siedlung «Steinbruchareal Greifel»), 82/TZPL/1/1 (Mutation zum Teilzonenplan Landschaft «Steinbruchareal Greifel») und 82/LES/2/1 (Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan «Ortsbild- und Landschaftsschutz» und das Baureglement inkl. aller Mutationen aufgehoben. 5. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb
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einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 7. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler per Einschreiben: – – – – – –
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Verteiler: – Gemeinderat Liesberg, 4254 Liesberg – Jermann Ingenieure + Geometer AG, Arlesheim ([email protected]) – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung ([email protected]) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
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