57/BSP/11/0_Waldbaulinienplan Obere Vogtsmatten

Linee d'arretramento dal bosco · Rothenfluh

Documento

Numero
533
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Rothenfluh
Cantone
Basilea Campagna
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
6 feb 1990
In vigore dal
6 feb 1990

Carta

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Testo

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

. ar 1990 Nr. 533 vom 6 Febru

Gemeinde Rothenfluh, Waldbaulinienplan Obere Vogtsmatten

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 10. Oktober 1989 den Waldbaulinienplan Obere Vogtsmatten beschlos-

sen. Die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 16. November bis 15. Dezember 1989 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 456 vom 156. November 1989 und mittels Anzeige bekanntgegeben. Auswärtige Grundeigentümer mussten keine benachrichtigt werden. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Ein-

sprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 ersucht der Gemeinderat Rothenfluh um die regierungsrätliche Genehmigung des Waldbaulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und

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auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.

II.

Die der Genehmigung vorausgehende Ueberprüfung beschränkt sich

laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und

eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale

und eidgenössische Recht verstösst. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

In formell-rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für

eine Genehmigung erfüllt.

Eine Vorprüfung des Waldbaulinienplanes durch die zuständigen

kantonalen Fachstellen hat jedoch nicht stattgefunden.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist aufgrund der nachträglich erfolgten Prüfung folgendes zu bemerken: Das im Situationsplan eingetragene Feldgehölz ist als Wald zu bezeichnen

und entspricht flächenmässig den tatsächlichen Verhältnissen.

In Anbetracht der speziellen Situation (Kleingehölz, relativ gering beschatteter Süd- bis Südosthang, Holzabfuhr möglich) kann die im nordöstlichen Bereich des Waldareals geplante Reduktion des Waldbaulinienabstandes auf 10 m noch als vertretbar angesehen werden, auch wenn an diesem relativ steilen Hang

ein gewisses Sicherheitsrisiko bestehen bleibt.

Die geplanten Waldbaulinien mit 5 m Abstand von der Waldgrenze erachtet der Regierungsrat jedoch als unverhältnismässig. Die Beeinträchtigung der Wohnhygiene und der Sicherheit muss bei den genannten Fällen als zu gross bezeichnet werden. Zudem ist

auch der Schutz des Waldes ungenügend gewährleistet.

Aus vorstehenden Erwägungen ist der Regierungsrat nicht bereit, die Waldbaulinien im Abstand vom 5 m zur Waldgrenze zu

genehmigen. Die entsprechenden Baulinienteile und Abstandsmas-

se sind im Plan rot durchgestrichen. Es steht der

frei, die nichtgenehmigten Waldbaulinien mittels

tretbaren Waldabstand neu festzulegen.

Gemeinde

einem ver-

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı/l/: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugeset-

zes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnerge-

meindeversammlung Rothenfluh am 10.

Oktober 1989 be-

schlossene Waldbaulinienplan Obere Vogtsmatten im

Sinne der Erwägungen mit Ausnahme der Waldbaulinien-

teile von 5 m Waldabstand genehmigt und damit allge-

meinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der

57/BSP/11/0 versehenen Planexemplare.

Inventarnummer

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt

auf $S 23 des Geschäftsreglementes

rungsrat des Kantons Basel-Landschaft

zu veröffentlichen.

für den Regieim Amtsblatt

Verteiler: - Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh

- Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden

- Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Forstamt

- Vermessungsamt

- Bauinspektorat

- Amt für Orts- und Regionalplanung (5)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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