57/BSP/13/0_Baulinienplan Neumattweg
Linee d'arretramento · Rothenfluh
Documento
- Numero
- 755
- Tipo
- Linee d'arretramento
- Sottotipo
- Linee d'arretramento
- Comune
- Rothenfluh
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 mar 1992
- In vigore dal
- 17 mar 1992
Carta
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File
RRB_0755_19920317.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 755 vom 17. März 1992
Gemeinde Rothenfluh, Baulinienplan Neumattweg
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 15. Oktober 1991 den Baulinienplan Neumattweg beschlossen. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.
B.
Die Öffentliche Planauflage fand vom 29, November bis 28. Dezember 1991 statt. Sie wurde durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 48 vom 28. November 1991 und per Rundschreiben an alle Haushaltungen sowie mittels Anzeige im Schaukasten der Gemeinde bekanntgegeben. Auswärtige Grundeigentümer mussten keine benachrichtigt werden. wWährend der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
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C.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 unterbreitet der Gemeinderat Rothenfluh den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 in Verbindung mit den ss 27, 85, 86 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung
ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine
Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Eine Vorprüfung der kantonalen Fachstellen hat nicht stattgefunden. Die nachträgliche Prüfung ergab jedoch keine Einwände. Die Planungsmassnahme erfolgt im Zusammenhang mit dem von der Einwohnergemeinde Gelterkinden geplanten Ausbau ihrer Wasserversorgung (Sammelbrunnstube Dübach).
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh am 15. Oktober 1991 beschlossene Baulinienplan Neumattweg genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 57/BSP/13/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf Ss 23 des Geschäftsreglements für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh (2) Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
Landeskanzlei (Publikation)
Vermessungsamt
Amt für Umweltschutz und Energie Tiefbauamt
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (6)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: