57/ZPS/1/2_Mutation Ob dem Friedhof
Piano d'utilizzazione · Rothenfluh
Documento
- Numero
- 1575
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Piano delle zone
- Comune
- Rothenfluh
- Cantone
- Basilea Campagna
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 10 ago 2004
- In vigore dal
- 10 ago 2004
Carta
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Testo
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1575 vom 10. August 2004
Gemeinde Rothenfluh, Bau- und Strassenlinienplan Hornweg / Kirchhofweg, Mutationen zum Strassennetzplan und Zonenplan Siedlung
A. Der Gemeinderat bzw. die Einwohnergemeinde Rothenfluh haben am 2. September 2003 bzw. 25. März 2004 den Bau- und Strassenlinienplan (BSP) Hornweg / Kirchhofweg sowie die Mutationen Kirchhofweg und Ob dem Friedhof zum Strassennetzplan bzw. Zonenplan Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Sicherstellung der neuen Erschliessung im Zusammenhang mit der Baulandumlegung "Ob dem Friedhof".
B. Die Information und Mitwirkung der Bevölkerung wurde im Februar bzw. Juni 2004 durchgeführt. Es sind keine Stellungnahmen eingereicht worden. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die öffentliche Planauflage fand vom 12. September bis 13. Oktober 2003 bzw. 23. April bis 24. Mai 2004 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 37 und Nr. 17 vom 11. September 2003 bzw. 22. April 2004 sowie durch Aushang in der Gemeindeverwaltung bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 11. September bzw. 29. Dezember 2003 benachrichtigt. Aufgrund von Verhandlungen und eines Augenscheins hat der Gemeinderat beschlossen, die Strassenführung leicht abzuändern und eine Neuauflage des BSP durchzuführen. Während der 2. Auflagefrist im Januar 2004 ist folgende Einsprache eingereicht worden:
Anlässlich der Verständigungsverhandlungen konnte mit den Einsprechern keine Einigung erzielt werden.
c. Mit Schreiben vom 9. März 2004 unterbreitet der Gemeinderat Rothenfluh den Bauund Strassenlinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Aufgrund fehlender Unterlagen und formeller Mängel wurde das Genehmigungsverfahren zunächst sistiert. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 17. Mai und 1. Juni 2004 wurden die Mutationen zum Strassennetzplan und zum Zonenplan Siedlung zur Genehmigung nachgereicht. Das fehlende Mitwirkungsverfahren zum Bau- und Strassenlinienplan wurde im Juni 2004 nachgeholt. Auf Antrag des Gemeinderates vom 28. Juni 2004 konnte das Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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l.
Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der
regierungsrätlichen Genehmigung (8 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeits-
prüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
Il. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Nachdem die fehlenden Unterlagen nachgereicht und die formeilen Mängel behoben wurden, sind die Voraussetzungen für die Genehmigung sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung erfolgte anlässlich mehrerer Besprechungen und eines Augenscheines sowie im Rahmen der Baulandumiegung im November 2003. Die gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.
2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziffer 5RBG Keine Bemerkungen
In. Unerledigte Einsprache:
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindebeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Re-
gierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen.
Zu den vorgebrachten Begehren auf Änderung der Strassenlinien ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziffer 5 RBG nicht standhalten.
4. Zur unerledigten Einsprache ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzellen Nrr. und EEE von den Planungsmassnahmen betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich im Wesentlichen gegen die neuen Strassenlinien im Bereich Hornweg gemäss BSP sowie die Kostenverteilung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes angeführt:
Die Einsprecher vertreten die Auffassung, dass der Hornweg mit 4.5. m zu breit dimensioniert sei. Einer Breite von 4.0 m würden sie zustimmen.
Die Korrektur geschehe nicht im Rahmen der Baulandumlegung "Ob dem Friedhof", sondern betreffe nur den Hornweg. Dieser müsse bekanntlich nächstens auf jeden Fall wegen der Werkleitungen saniert werden. Gegen die Kostenverteilung der Gemeinde spreche zudem, dass diese bei der Sanierung des Dübachweges in den 70-er Jahren klar mit 80 % Gemeindeanteil und 20 % für die Anstösser geregelt gewesen sei, was auch für das vorliegende Projekt gelten müsse.
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
In Bezug auf die Erschliessungsplanung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gemeinde als Planungsbehörde ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht. Sie ist weitgehend für die Erschliessung ihrer Bauzonen bzw. das kommunale Strassenkonzept verantwortlich. Der Bau- und Strassenlinienplan (BSP) konkretisiert die konzeptionelle Erschliessungsplanung gemäss kommunalem Strassennetzplan (SPS) bzw. dessen Aenderungen gemäss vorliegender Mutation.
Der BSP stützt sich grundsätzlich auf das Strassenkonzept gemäss neuem SPS vom Juli 1999. Entgegen dem altrechtlichen Strassennetz von 1967 (Bebauungsplan), in welchem der Hornweg als Fuss- und Karrenweg (ca. 3.0 - 3.5 m) geplant war, ist er gemäss rechtsgültigem SPS im fraglichen Teilstück Grendelgasse-Kirchhofweg als Erschliessungsstrasse vorgesehen. Dies bedingt eine grössere Dimensionierung, wobei die geplante Strassenbreite von 4.5 m in diesem Teilstück als vertretbar erachtet werden kann. Diesumsomehr, als der Strassenabschnitt als Ergänzung der 5 m breiten Quartierstrasse Kirchhofweg dient, welche damit eine Länge von total rund 350 m aufweist.
Zum Kostenverteiler ist zu bemerken, dass im Rahmen dieses Verfahrens darauf nicht eingetreten werden kann. Es sei lediglich erwähnt, dass der Kostenverteiler Bestandteil des altrechtlichen Bebauungsplanes ist. Ein neues, aktualisiertes Strassenreglement, welches u.a. auch die Kostenverteilung beinhaltet, liegt bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen
werden.
II: 4. 2 3 4
Die Einsprache von wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
. Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8.
Januar 1998 werden die Beschlüsse des Gemeinderates bzw. der Einwohnergemeinde Rothenfluh vom 2. September 2003 bzw. 25. März 2004 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan Hornweg / Kirchhofweg sowie die Mutationen zum Strassennetzplan und zum Zonenplan Siedlung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 57/BSP/17/0, 57/eBS/5/1 und
57leBS/3/1 (Bau- und Strassenlinienplan), sowie 57/ZPS/1/2 (Mutation ob dem Friedhof) und 57/SPS/1/1 (Mutation Kirchhofweg) versehenen Exemplare der Pläne.
. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf 8 9 der Geschäftsordnung des Re-
gierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(eingeschrieben) - Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh - Jermann Ingenieure+Geometer AG, Hauptstrasse 93, 4450 Sissach - Dettwiler AG, Ingenieurbüro, Postfach, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden - Landeskanzlei (Publikation) - Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat
Der Landschreiber®
- Amt für Raumplanung (13) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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