Gartengestaltung mit Spielbereich - Bonergasse

Superfici di compensazione ecologica · Basilea Città

Documento

Numero
BBG-Nr. 9103367
Tipo
Superfici di compensazione ecologica
Cantone
Basilea Città
Livello
Cantone
Approvato da
FSB
Adottato
2 ago 2018
In vigore dal
2 ago 2018

Carta

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File

2018-08-02_ENT_9103367_OEREB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'103'367 (1) vom 2. August 2018 Adresse

Basel, Bonergasse 75

Gesuchsteller Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson

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Objekt

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Gartengestaltung mit Spielbereich mit Ausnahmegesuch bzgl. § 52 BPG

Eingabedatum Publikationsdatum Publikationsdatum

27.Februar 2018 20. Juni 2018 7. März 2018

Entscheid

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen aufgrund des Entscheids der Amtsleiterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 30. Juli 2018, gestützt auf § 80 Abs. 1 Bau- und Planungsgesetz, § 25 Abs. 2 Bau- und Planungsverordnung sowie § 72 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung in Abweichung von § 52 Abs. 1 BPG ausnahmsweise bewilligt.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'103'367 (1) vom 2. August 2018

Einsprachefrist bis Einsprachefrist bis

20. Juli 2018 6. April 2018

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Stadtgärtnerei Baumschutz bei Baubegehren

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10. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf 11. Für den ganzen Bauablauf ist die baumpflegerische Begleitung und Überwachung sicherzustellen. Es ist ein ausgewiesener Baumpflegespezialist mit Fachausweis beizuziehen (www.baumpflege-schweiz.ch). Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der baumpflegerischen Begleitung beauftragt ist. Den Anweisungen des Baumpflegespezialisten ist Folge zu leisten. Grabarbeiten im Wurzelbereich sind vom Baumpflegespezialisten zu überwachen. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen des Baumpflegespezialisten sind der Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. 12. Die Stadtgärtnerei behält sich vor, zum Schutz der Bäume weitere Massnahmen anzuordnen. 13. Sollte sich herausstellen, dass durch die Nutzung als Spielbereich bzw. Aufenthaltsbereich der Nutzer der Schutz des wurzelbereiches der geschützten Bäume ungenügend ist, können auch nach der gemeldeten Bauvollendung weitere Schutzmassnahmen erforderlich sein. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'103'367 (1) vom 2. August 2018

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Umgebungsgestaltung

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14. Gemäss §52 BPG müssen von der Fläche hinter der Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, mindestens zwei Drittel als Garten oder Grünfläche angelegt werden. Dem Ausnahmeantrag auf Unterschreitung der gesetzlich geforderten Grünflächenziffer kann aufgrund der speziellen Nutzung als Pausen- und Schulhof seitens Stadtgärtnerei zugestimmt werden. Bei einer Nutzungsänderung der Liegenschaft ist zu prüfen, ob die Freifläche gesetzeskonform begrünt werden muss. 15. Als Kompensation für die Unterschreitung der gesetzlich geforderten Grünfläche sind an mindestens vier Stellen Gruppen mit zwei bis vier einheimischen, standortgerechten Sträuchern gemäss Plan Hintergarten, Neuer Spielplatz und Ersatzwasserfläche vom 12.06.2018 (PlanNr. 171335-2.2 e) zu pflanzen und langfristig zu pflegen. 16. Der vorliegenden Umgebungsgestaltung kann seitens Stadtgärtnerei zugestimmt werden. 17. Sämtliche Veränderungen in der Umgebung gegenüber dem bewilligten Plan müssen zukünftig in enger Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Stadtgärtnerei und mit deren Einverständnis erfolgen. Naturschutz

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18. Im hinteren Gartenteil der Liegenschaft befindet sich ein Weiher, in welchem Bergmolge gesichtet wurden. Gemäss der eidgenössischen sowie der Kantonalen Naturschutzgesetzgebung (NLG §4, §9; NLV §9, §16; NHG Art. 18: NHV Art. 20: Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel) handelt es sich beim Weiher um ein ersatzpflichtiges schützenswertes Naturobjekt. Molche sind bundesrechtlich geschützt und dürfen weder getötet noch ohne Bewilligung ungesiedelt werden. Ihre Laichplätze müssen geschützt oder wieder ersetzt werden. Das Projekt sieht vor, sen bestehenden Weiher aufzufüllen und neu als Spielfläche auszugestalten. Auf dem Areal ist im hinteren, nördlichen Gartenbereich ein ca. 4m2 grosser Ersatzweiher geplant. Die genaue Ausgestaltung des Weihers und die Auswahl der Pflanzenarten hat in Absprache mit der Stadtgärtnerei zu erfolgen. Die Stadtgärtnerei ist rechtzeitig zu kontaktieren. 19. Der Ersatzweiher muss langfristig erhalten und fachgerecht gepflegt werden, so dass er seine Funktion als Amphibienlaichgewässer erfüllen kann.

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Bau-Entscheid Nr. BBG 9'103'367 (1) vom 2. August 2018

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