Neubau Spielplatz Lange Erlen

Superfici di compensazione ecologica · Basilea Città · Abrogato il 19 dic 2022

Documento

Numero
BBG-Nr. 9083826
Tipo
Superfici di compensazione ecologica
Cantone
Basilea Città
Livello
Cantone
Approvato da
FSB
Adottato
14 lug 2016
In vigore dal
14 lug 2016
Abrogato
19 dic 2022

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Basilea Città con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

2016-07-14_ENT_9083826.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016 Adresse

Basel, Erlenparkweg 55 Geb. 58125 fertigerstellt Sek. 7 Parz. 522

Gesuchsteller

Erlen-Verein Basel Tierpark Lange Erlen / Herr Tschopp Erwin, Edgar Jenny, Erlenparkweg 110, 4058 Basel

Grundeigentümer

Mostra tutto il testo

Einwohnergemeinde der Stadt Basel (Verwaltungsvermögen) c/o Immobilien Basel-Stadt, Christian Schuster, Fischmarkt 10, 4051 Basel

BaurechtsnehmerIn

Erlen-Verein Basel Tierpark Lange Erlen / Herr Tschopp Erwin, Edgar Jenny, Erlenparkweg 110, 4058 Basel

Verantwortliche Fachperson

pg landschaften GmbH, Pascal Gysin, Gerbergässlein 1, 4450 Sissach, Tel.: 061 971 73 88

Objekt

Neubau Spielplatz, mit öffentlichem WC, westlich des Parkrestaurants, mit Baumfällungen und Ersatzpflanzungen

Eingabedatum

28.April 2016 23.Dezember 2015 13. Januar 2016

Publikationsdatum

<m2 <

Entscheid

nachträgliche Unterlagen Erste Eingabe Einsprachefrist bis 12. Februar 2016

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 1 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m3> <m4> <m5>

<m4> <m5>

<m4> <m5>

<m4> <m5>

Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Bauinspektor

< <

Allgemeines / Grundlagen 1.

ABGEÄNDERTE PLÄNE UND UNTERLAGEN Grundlage dieses Bauentscheides bildet auch das am 28. April 2016 nachgereichte Kanalisationsbegehren. <

Allgemeines / Verschiedenes 2.

SCHUTZ DER NACHBARN (HINWEIS AUF ZIVILES RECHT) Die Bestimmungen von § 61 Bau- und Planungsgesetzes (Schutz der Nachbargrundstücke) sind einzuhalten; auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Art.684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird ausdrücklich hingewiesen (Schutz der Nachbarn). <

Bauweise und Ausstattung / Sicherheit allgemein 3.

SICHERHEIT VON BAUTEN UND ANLAGEN Die Sicherheit der Bauten und Anlagen ist in eigener Verantwortung gem. §§ 59 ff. BPG sowie den einschlägigen Normen der Fachverbände zu gewährleisten (Stand der Technik und Regeln der Baukunde, Liste nach § 19 Abs.2 BPV). <

Bauweise und Ausstattung / behindertengerechtes Bauen 4.

GESETZLICHE GRUNDLAGEN Grundsätzlich gilt § 62 BPG, die SIA-Norm 500 Hindernisfreie Bauten und übrige Richtlinien. Es sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: Wege aussen - Gestaltung: stufen- und schwellenlos, Breite min. 1,20 m, bei Richtungsänderungen min. 1,40m - Bodenbelag: gleitsicher, rollstuhlgerecht Rampen - Steigung: max. 6% - Breite: min. 1,20 m i.L. - Ebene Podeste vor und am Ende der Rampe (Länge min. 1.40 m) Rollstuhl-WC - Anzahl: 1 WC-Anlage - Einzel-WC für Rollstuhlfahrende geschlechtsneutral - Orientierung: gute Signalisation, Hinweis auf der WC-Türe - Raumgrösse: Breite min. 1,65 m, Länge min. 1.80 m (Fertigmasse) - Türe: Breite min. 0.80 m i.L, nach aussen öffnend - Ausstattung, Platzierung Sanitärapparate und Haltegriffe: siehe SIA-Norm 500, Seite 48/49

<m4> <m5>

<

Umweltschutz / Luftreinhaltung während der Bauphase 5.

LUFTREINHALTUNG AUF DER BAUSTELLE (A-BAUSTELLE) Folgende dieselbetriebenen Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen müssen gestützt auf Artikel 19a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sein: - Sämtliche Maschinen mit einer Leistung ab 37 kW

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 2 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

- Maschinen mit Baujahr ab 2010 mit einer Leistung ab 18 kW Alle Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren ab 18 kW müssen identifizierbar sein, über ein Abgaswartungsdokument verfügen und eine Abgasmarke tragen. Alle Basisanforderungen gemäss der Baurichtlinie Luft (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt vom 1. September 2002 gestützt auf Anhang 2, Ziffer 88 der LRV sind umzusetzen. Insbesondere sind die Bauarbeiten so auszuführen, dass in der Umgebung der Baustelle keine übermässigen Immissionen - namentlich durch Staub, Abgase oder Geruch - auftreten. <m4>

Durchführung / Vollstreckung

<m5>

6.

<m5>

7.

<m4> <m5>

<m4>

ABWEICHUNG VON DEN BEWILLIGTEN PLÄNEN Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vorher eine Bewilligung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats einzuholen. Vorbehalten bleiben weitere Auflagen durch die Prüfung allfälliger abgeänderter Pläne (§ 56 Abs.2 BPV). ANZEIGEPFLICHT Für Bauten und Anlagen besteht eine Anzeigepflicht an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Ausführung sowie die Fertigstellung der Bauten und Anlagen mit den entsprechenden amtlichen Formularen anzuzeigen (§ 58 Abs.3 BPV).

Durchführung / Weiteres 8.

<

<

MELDUNG AN DIE GEBÄUDEVERSICHERUNG Die Eigentümerschaft ist verpflichtet, Neubauten sowie jeden wertvermehrenden Ausbau der Liegenschaft der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt zur Versicherung zu melden (§ 4 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz, SG 695.100 und §§ 5 und 8 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, SG 695.110).

Durchführung / Grundbuch- und Vermessungsamt

<

<m5>

9.

NACHFÜHREN DER PLANWERKE DER AMTLICHEN VERMESSUNG Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt auf Kosten der Grundeigentümerschaft oder der Baurechtsberechtigten Neu- und Anbauten einmessen, die Daten und Planwerke der amtlichen Vermessung nachführen sowie allenfalls fehlende Grenzzeichen ergänzen oder wieder Instand stellen (§ 20 und § 22 Geoinformationsgesetz, SG 214.300).

<m3>

Tiefbauamt, Planung - Strassen

<m5>

10. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Trottoirs, Fahrbahnen und sonstigen Einrichtungen im Bereich der Allmend bei der Durchführung dieses Bauvorhabens entstehen. Vor Beginn der ersten Arbeiten für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist daher mit dem zuständigen Strassenmeister Kreis 2, Herr Andreas Thüring, Telefon 061 267 44 30, der bestehende Zustand von Strasse und Trottoir im Arbeitsbereich aufzunehmen und schriftlich festzuhalten.

<m3>

Tiefbauamt, Allmendverwaltung Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

<

< Seite 3 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5>

11. Im Grundsatz haben Bauinstallationen auf der privaten Baufläche zu erfolgen. Muss ausnahmsweise die Allmend in Anspruch genommen werden, so ist der Allmendverwaltung (C. Kunz Sälinger Tel. 061 267 93 51) frühzeitig vor Baubeginn ein Allmendnutzungsgesuch zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Allmend nicht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann. Bei Bauunterbrüchen von mehr als 2 Wochen ist die Allmend komplett zu räumen. Hat der Bauvorgang resp. die Installation Auswirkungen auf den Verkehr, so ist die Kantonspolizei, Verkehrsabteilung, Dienst für Verkehrssicherheit, Ressort Baustellen (Tel. 061 267 81 56) frühzeitig zu kontaktieren.

<m3>

Tiefbauamt, Planung - Entwässerung und Gewässer

<m4> <m5> <m5>

<m5>

<m5> <m5> <m5>

<m5>

<m5>

<m5>

Entwässerung

< <

12. Für die Ausführung der sanitären Abwasserinstallation sind das bewilligte Leitungsschema sowie die Schweizer Norm SN 592000-2012 massgebend. 13. Sämtliche Grundleitungen sind vor dem Einbetonieren nach SIA-Norm 190/2000 auf Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsprotokoll ist dem zuständigen technischen Experten des Tiefbauamtes, Entwässerung jeweils vor Ort abzugeben. 14. Für das Schlauchreliningverfahren sind die Anforderungen der Richtlinie (Ausgabe 2002) Qualitätssicherung bei Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten an nicht begehbaren Kanalisationen (QUIK) des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) massgebend. Der innensanierte Leitungsabschnitt ist nach dem Öffnen der seitlichen Anschlüsse einer Dichtheitsprüfung gemäss der SIA-Norm 190/2000 zu unterziehen. Das Prüfungsprotokoll ist dem technischen Experten des Tiefbauamtes, Entwässerung jeweils vor Ort abzugeben. 15. Vor der Schlusskontrolle sind die Sammler und Leitungen zu reinigen. 16. Ablagerungen (Beton, Kiessand etc.) von der Baustelle in der öffentlichen Kanalisation oder Strassenwassersammlern werden auf Kosten des Verursachers entfernt. 17. Die bewilligten Kanalisationspläne sind dem technischen Experten des Tiefbauamtes, Entwässerung während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle zur Verfügung zu halten. Die Bereitschaft zur Abnahme ist dem Tiefbauamt, Entwässerung spätestens einen Tag vorher anzuzeigen; ebenso ist die Vollendung der Anlage zu melden. 18. Sollten sich bei der Ausführung Abweichungen vom bewilligten Projekt ergeben, ist das Tiefbauamt, Entwässerung hierüber umgehend zu orientieren. Ausserdem sind ihm nach Beendigung der Arbeiten und vor der Schlusskontrolle revidierte Kanalisationspläne (Grundriss, Schnitt und Sanitärschema) in zweifacher Ausführung coloriert einzureichen. Die Pläne sind von der verantwortlichen Fachperson zu unterzeichnen. 19. Die nicht mehr benützten Entwässerungsgegenstände sind zu entfernen und die Apparateanschlüsse fachgerecht zu verschliessen. Die Anschlussleitungen sind beim Einleitungspunkt der in Betrieb bleibenden Leitung fachgerecht gas- und wasserdicht zu verschliessen. 20. Die Erhaltungsmassnahmen (Sanierung/Ersatz) an den Grundleitungen müssen innerhalb eines Jahres ab Bewilligungsdatum, jedoch spätestens bis zur Bauabnahme (Schlusskontrolle) durchgeführt sein.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 4 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m3>

Städtebau und Architektur, Planungsamt

<m5>

21. Der Neubau des Spielplatzes und die Anlage von Ersatzmassnahmen sind in der Grünanlagenzone und gemäss den SNV 207.6 zonenkonform zu bewilligen. Der Spielplatz ist öffentlich zugänglich. Begründung: Die Anforderungen der Grundzone und der SNV 207.6 (Teilbereich B) werden erfüllt. Der Spielplatz fügt sich mit seinem überwiegend landschaftlichen Charakter in die Umgebung ein, auch wenn der Versiegelungsgrad gegenüber dem Bestand erhöht wird. Es wird angeregt, bei weiteren Umgestaltungen im Teilbereich B (z.B. im Umfeld des Musikpavillons) eine Reduktion der bestehenden Versiegelung zu prüfen. Die Ersatzmassnahmen befinden sich im Perimeter des künftig vergrösserten Tierparks und bilden einen Teil der geplanten Massnahmen gemäss dem Masterplan des Erlen-Vereins.

<m3>

Stadtgärtnerei

<m4> <m5>

<m5>

<m5>

Baumschutz bei Baubegehren

<

< <

22. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf 23. Gemäss Leistungsvereinbarung betreffend Tierpark Lange Erlen zwischen Stadtgärtnerei Basel und Erlen-Verein Basel ist der Erlen-Verein u.a. für die professionelle Pflege und Entwicklung des Baumbestandes nach den Grundsätzen des Bundes Schweizer Baumpflege verantwortlich. Der Erlen-Verein haftet demnach auch für die Einhaltung der Baumschutzauflagen durch die eingesetzten Bauunternehmungen und deren Mitarbeitende. 24. Für den ganzen Bauablauf ist die baumpflegerische Begleitung und Überwachung sicherzustellen. Es ist ein ausgewiesener Baumpflegespezialist mit Fachausweis beizuziehen (www.baumpflege-schweiz.ch). Den Anweisungen des Baumpflegespezialisten ist Folge zu leisten. Grabarbeiten im Wurzelbereich sind vom Baumpflegespezialisten zu überwachen. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen des Baumpflegespezialisten sind der Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 5 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5>

25.

<m5> <m5>

26. 27.

<m5>

28.

<m5>

29.

<m5>

30.

<m5>

31.

<m5>

32.

<m4> <m5>

<m4> <m5>

Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. Werden in den definierten Schutzbereichen Baumassnahmen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Baumpflegespezialisten bzw. unter Ausschluss von diesem ausgeführt (keine baumpflegerische Begleitung), kann seitens Stadtgärtnerei der Nachweis verlangt werden, dass keine Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entstanden sind. Die Stadtgärtnerei kann allfällige Massnahmen zur Schadensbegrenzungen verlangen. Die Termine sind rechtzeitig mit dem Baumpflegespezialisten zu koordinieren. Für die weitere Projektierung und die Realisierungsphase ist eine baumpflegerische Begleitplanung und Überwachung der Baumschutzmassnahmen (Qualitätssicherung) sicherzustellen. Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der baumpflegerischen Begleitplanung beauftragt ist. Für das Projekt muss ein detailliertes Baumschutzkonzept durch einen ausgewiesenen Baumpflegespezialisten erstellt werden und VOR Baubeginn einzureichen. Die darin formulierten Auflagen und Baumschutzmassnahmen sind einzuhalten und umzusetzen. Die vom Bauherr beauftragte baumpflegerische Baubegleitung (Qualitätssicherung) muss über die Umsetzung der Auflagen der Stadtgärtnerei monatlich kurz berichten. Nach Stellung des erforderlichen Baumschutzzaunes ist ein Termin zusammen mit der verantwortlichen Fachperson, dem Baumpflegespezialisten, der baumpflegerischen Begleitplanung, dem Unternehmer und der Stadtgärtnerei zu vereinbaren zur Prüfung der Abschrankung und zur Festlegung der weiteren Schutzmassnahmen (Frau J. Löhr, Tel: 061 267 67 47, e-mail: [email protected]). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Zur Realisierung des Bauvorhabens dürfen gemäss Baumbestandesplan und Fällgesuch vom 18.12.2015 gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2 d Baumschutzgesetz vom 16. Oktober 1980 und nach Anhörung der Baumschutzkommission am 24.02.2016 folgende geschützten Bäume gefällt werden (§ 6 BSchG): 1 Stk. Taxodium distichum (Baumnr. 17) 3 Stk. Acer platanoides (Baumnr. 33,34,35) In Würdigung des Interesses des Gesuchstellers erscheint das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung der Bäume unverhältnismässig. Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art. 20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Für die zu fällenden Bäume sind vier grosskronige, standortheimische Laubbäume gemäss Baumbestandesplan zu pflanzen (§ 9 BSchG). Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (§ 12 BSchG). Die Ausführungspläne sind unter Berücksichtigung der Baumschutzmassnahmen in Absprache mit der Stadtgärtnerei zu erstellen. <

Baustelleninstallation 33. Als Bestandteil der Bauakten ist ein Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Baustellenzufahrt etc.VOR Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Naturschutz

<

34. Der Weiher und die Uferbereiche gelten zusammen mit den strukturreichen gewässernahen terrestrischen Lebensräumen als schützenswertes Naturobjekt gemäss Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz. Es kommen diverse Pflanzen- und Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 6 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5>

35.

<m5>

36.

<m5>

37.

<m5>

38.

<m5>

39.

<m5>

40.

<m5>

41.

<m5>

42.

<m5>

43.

<m5>

44.

Tierarten vor, welche gemäss Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, Anhang 3 geschützt sind. Sie zu töten oder zu verletzen ist untersagt. Gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) Art. 18 1ter und Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NLG) § 9 ist, sofern der Eingriff in ein schützenswertes Naturobjekt nicht vermeidbar ist, angemessener Ersatz zu leisten. Die geforderten Ersatzmassnahmen können vollumfänglich innerhalb des Areales des Tierparkes Lange Erlen umgesetzt werden und sind im Plan Ersatzmassnahmen Natzrschutz vom 18.12.2015 (Plannr. 1100_33_B08) sowie im Bericht Massnahmen Naturschutz definiert. Eine ausgewiesene und erfahrene biologische Baubegleitung ist für die gesamte Bauphase beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz und Erhalt von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der Stadtgärtnerei Bericht erstattet. VOR Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der biologischen Baubegleitung beauftragt ist. Den Anweisungen der biologischen Baubegleitung ist Folge zu leisten. Die naturschutzfachliche Baubegleitung konkretisiert die Naturschutzmassnahmen in der Ausführungsplanung und Ausschreibung und begleitet das Projekt während der gesamten Realisierungsphase. Die im Bericht Massnahmen Naturschutz (Technischer Bericht zur Baueingabe vom 18.12.2015 von M. Frei) sowie der Biologischen Untersuchung Weiher Tierpark Lange Erlen (von D. Küry) formulierten Massnahmen zum Schutz, zur Umsiedlung sowie zur Realisierung des Bauprojektes sind vollumfänglich einzuhalten. Im Sinne des ökologischen Ausgleiches sind ausschliesslich standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwenden (§ 9 NLG). VOR baubeginn ist ein detaillierter Pflanzplan zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/Publikationen/Liste_einh eimische_eingebuergerte_Baeume.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/Publikationen/Liste_einh eimische_Bodendecker.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/Publikationen/Liste_einh eimischen-Hecken-Feldgehoelze.pdf VOR Baubeginn sind detaillierte Planunterlagen für die Umsetzung der Sofortmassnahmen (Neubau Ersatzweiher mit Uferbereichen) in Absprache mit der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu erstellen und zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. VOR Baubeginn ist ein detailliertes Pflegekonzept für die Entwicklung der Ersatzflächen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die Ersatzmassnahmen Teil 2 sind spätestens bis 2025 umzusetzen. Im Vorfeld sind detaillierte Ausführungspläne zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Zur Erfolgskontrolle ist der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz durch eine Fachperson in den ersten fünf Jahren jährlich, danach alle drei Jahre ein Kurzgutachten über die Entwicklung der Ersatzflächen abzuliefern. Flachdächer sind als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BPG). Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 12 cm (verdichtet) aufzuweisen. Als Rückzugsorte für Bodentiere sowie zur Ermöglichung einer

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 7 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5>

Standortvielfalt sind flächig angeordnete, überhöhte Bereiche mit mind. 15 cm Substratstärke einzurichten (ca. 1/3 der Fläche). Aus statischen Gründen kann die geforderte Standortvielfalt auch durch die Einrichtung von kleinen Hügeln (30 cm hoch, 3 m Durchmesser, Richtwert: pro 100 m2 ein Hügel) an statisch gegebenen Punkten erreicht werden, die durch kleinere überhöhte Bereiche miteinander zu verbinden sind. Als Ansaat ist die Basler Mischung mit ausschliesslich einheimischen Arten (CH-Ökotypen) zu verwenden. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/basler _pflanzenmischung_fuer_extensive_dachbegruenungen.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/pflanz en_dachbegruenung.pdf http://www.aue.bs.ch/weitere-themen/umwelttipps/lebensraum-stadt/fassaden-und-dachb egruenung.html 45. Ausserhalb des Projektperimeters sind, abgesehen von den im Plan Ersatzmassnahmen Naturschutz definierten Ersatzmassnahmen Teil 1, keine Eingriffe in bestehende Vegetationsflächen ohne Rücksprache mit der Stadtgärtnerei gestattet.

<m3>

Abteilung Kultur, Archäologische Bodenforschung

<m5>

46. MELDUNG BEI ARCHÄOLOGISCHEN FUNDEN Archäologische Funde (z. B. Scherben, Metallobjekte, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Böden, Brandschichten, Gräber) sind der Archäologischen Bodenforschung gemäss § 9 des Gesetzes über den Denkmalschutz umgehend zu melden. Die Bauarbeiten sind im betreffenden Bereich bis zur Freigabe durch die Archäologische Bodenforschung einzustellen.

<m3>

Amt für Umwelt und Energie, Energie

<m4>

Gebäudehülle

<

< <

<m5>

47. Die neuen Bauteile der öffentlichen Toliettenanlage sind wie vorgesehen gemäss den U-Wert Berechnungen auszuführen. Die Frostschutzheizung ist so zu regeln, dass sie erst ab 4°C Aussentemperatur in Betrieb geht.

<m3>

Amt für Umwelt und Energie, Biotechnologie /Direkteinleitungen

<m4> <m5>

<m5>

Direkteinleitung

< <

48. Rechtsgrundlagen - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 - Eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 - Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005 - Kantonale Gewässerschutzverordnung (kGSchV) vom 12. Dezember 2000 49. Die Einleitung folgender nicht verschmutzter Abwässer via Furt in die Wiese wird bewilligt: Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 8 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

- Regenwasser vom Dach der Toilettenanlage (0.73l/s) - Platzwasser aus dem Bereich des Spielgeräts Ameisenhügels (3.06l/s) - Platzwasser aus dem Bereich der Furt Spielaue (8.94l/s) - Laufwasser aus der Furt (5l/s) - Wasser aus dem Trinkwasserbrunnen (0.025l/s) - Wasser aus der Frischwasserpumpe (kein kontinuierlicher Anfall) Die Bewilligung mit Auflagen zum Betrieb dieser Anlagen wird spätestens an der Bauabnahme dem Betriebsinhaber ausgehändigt. BAUPHASE: Der Schacht SS8 darf nicht mit einem gelochten Deckel ausgeführt werden. Das Wasser der Frischwasserpumpe ist in einem offenen Gerinne bis in die Furt zu führen. Für den Bau von direkt entwässerten Dachflächen und die Ableitung des Regenwassers dürfen keine Baumaterialien verwendet werden, welche wassergefährdende Stoffe in relevanten Mengen abgeben (GSchG Art. 3 und 6). Die Verwendung von pestizidhaltigen Folien oder Anstrichen ist untersagt. Der Beginn des Abpumpens des alten Teichs ist dem AUE, Fachstelle Direkteinleitungen ([email protected]) mindestens 5 Arbeitstage im Voraus zu melden. Schächte und Sammler, welche der Entwässerung von Niederschlagswasser und nicht verschmutztem Abwasser dienen, müssen ungelocht und mit der Inschrift ´Sauberwasser ´ gekennzeichnet sein (GSchG Art. 3 und Art. 6). Beim Trinkwasserbrunnen, der Frischwasserpumpe und der Furt sind Hinweisschilder anzubringen. Textvorschlag: Entwässerung direkt in die Wiese! Bitte vor Verschmutzung schützen! Kein Schmutzwasser, keine Flüssigkeiten und keine Abfälle einleiten! Bei der Toilettenanlage besteht eine Waschgelegenheit, bitte diese benutzen. BETRIEB: Für die Reinigung von direkt entwässerten Flächen dürfen keine Reinigungschemikalien verwendet werden (GSchG Art. 6). Falls auf einen Chemikalieneinsatz nicht verzichtet werden kann ist das Wasser aufzufangen und in die Schmutzwasserkanalisation abzuleiten. Die dafür nötigen Vorkehrungen sind z.B. in Schacht SS8 zu treffen. Für die Reinigung des Trinkbrunnens dürfen keine Reinigungschemikalien verwendet werden (GSchG Art. 6). Falls auf einen Chemikalieneinsatz nicht verzichtet werden kann ist das Wasser aufzufangen und in die Schmutzwasserkanalisation abzuleiten. Die dafür nötigen Vorkehrungen sind z.B. in Schacht SS9 zu treffen. Auf direkt entwässerten Flächen ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten (ChemRRV Anhang 2.5). Der Bewilligungsinhaber hat die betroffenen Personen (z.B. Handwerker Reinigungspersonal, Abwart) über die erwähnten Vorsichtsmassnahmen [Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger, Einsatz von Reinigungsmitteln] zum Schutze der Gewässer in Kenntnis zu setzen (GSchG Art. 3). Veränderungen an den bewilligten Anlagen, an Material, Ausdehnung oder Nutzung der direkt entwässerten Flächen, sowie eine allfällige Übertragung an Dritte sind dem Amt für Umwelt und Energie zur Bewilligung vorzulegen (kGSchV §9). Nach Beendigung der Bauarbeiten sind dem Amt für Umwelt und Energie (Fachstelle Direkteinleitungen, [email protected]) Grundriss- und Schnittpläne der Sauberwasserkanalisation gemäss Ausführung im PDF-Format per Mail nachzureichen (KGSchV. § 18 Abs. 2).

<m5>

50.

<m5>

51.

<m5>

52.

<m5>

53.

<m5>

54.

<m5>

55.

<m5>

56.

<m5>

57.

<m5>

58.

<m5>

59.

<m5>

60.

<m3>

Amt für Umwelt und Energie, Bodenschutz Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

< Seite 9 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m4> <m5>

<m5>

<m5>

<m5>

<m5>

<m5>

<m5>

<m5>

<m3> <m4>

Bodenschutz

<

61. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) vom 7.10.1983 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS, SG 780.100) vom 13.3.1991 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo,SR 814.12) vom 1.7.1998 Bodenschutz-Verordnung Basel-Stadt (BoSV, SG 787.100) vom 5.7.2005 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) vom 4.12.2015 Bau- und Planungsgesetz Basel-Stadt (BPG, SG 730.100) vom 17.11.1999 62. Weiterführende Unterlagen BUWAL-Leitfaden ´Bodenschutz beim Bauen´, 2001 BUWAL-Wegleitung ´Verwertung von ausgehobenem Boden´, 2001 VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute), Erdbau, Boden - Schweizer Normen SN 640 581a, 640 582 und 640 583. 63. Ausgehobener Oberboden (Humus) ist auf einer Deponie Typ B (ehemals Inertstoffdeponie) zu entsorgen, falls er nicht im Baubereich zur Rekultivierung eingesetzt wird. Er darf ohne chemische Untersuchung nicht ausserhalb des Baubereiches wiederverwendet werden. (Art. 9, VBBo und Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden) 64. Überschüssiger Ober- und Unterboden kann an Dritte abgegeben werden, wenn mit chemischen Analysen nachgewiesen ist, dass er unbelastet ist. Falls der Boden über die Richtwerte der VBBo hinaus belastet ist, muss der Abgeber den Abnehmer über den Entnahmeort und über die Belastung informieren. Der Abgeber muss der Behörde zusätzlich den Ausbringstandort des belasteten Bodens mitteilen. Die Fachstelle Bodenschutz ist über den Verbleib des Oberbodens zu dokumentieren. (Art. 7, Abs. 2, VBBo) 65. Das Befahren, Ab- und Auftragen von Ober- und Unterboden (A- und B-Horizont) darf nur innerhalb der Vegetationsperiode stattfinden und wenn der Boden genügend abgetrocknet ist. Aktuelle Informationen zur Tragfähigkeit und Bearbeitbarkeit des Bodens finden sich auf http://www.bodenmessnetz.ch. (Art. 6, Abs. 1, VBBo). 66. Ober- und Unterboden (A- und B-Horizont) dürfen bei Bauvorhaben nur mit Raupenfahrzeugen befahren werden. Das Befahren des Bodens mit schweren Baumaschinen oder Pneufahrzeugen ist zu unterlassen. (Art. 6, Abs. 1, VBBo) 67. Für das Befahren des Kulturlandes mit Lastwagen oder mit schweren Baumaschinen, deren Gewicht die Tragfähigkeit des Bodens überschreiten, ist eine Baupiste auf dem gewachsenen, begrünten Boden anzulegen. (Art. 6, Abs. 1, VBBo) 68. Falls Installationsplätze und/oder Lagerplätze für Baumaterialien, von denen keine Wassergefährdung ausgeht, auf Kulturland vorgesehen sind, sind diese auf dem gewachsenen begrünten Boden anzulegen und einzukiesen, falls die Beanspruchung weniger als ein Jahr dauert. Dauert die Beanspruchung des Installationsplatzes länger als ein Jahr, ist der Ober- und Unterboden in seiner gesamten Mächtigkeit abzutragen und für die Rekultivierung zwischenzulagern. (Art. 6, Abs. 1, VBBo)

Amt für Umwelt und Energie, Grundwasser Grundwasser Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

< < Seite 10 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5> <m5> <m5>

<m5>

<m5> <m5>

69. Die Baustellenentwässerung ist nach der SIA Empfehlung 431´ Entwässerung von Baustellen´ durchzuführen. 70. Die nachfolgenden Auflagen für die Bauarbeiten in der Grundwasserschutzzone S sind in die besonderen Bestimmungen aller Ausschreibungen aufzunehmen. 71. Auflagen für Bauarbeiten in der Grundwasserschutzzone (GSZV. § 8 Abs. 11). Es ist verboten, Baumaschinen in der offenen Baugrube zu betanken oder abzustellen, sowie Unterhaltsarbeiten wie Oelwechsel, Reparaturen etc. dort auszuführen. Fahrzeuge und Baumaschinen, die Treibstoff- und/oder Oelverluste aufweisen, müssen unverzüglich aus der Schutzzone entfernt werden. Baumaschinen und Motorfahrzeuge müssen auf Abstellplätzen abgestellt werden, die mit einem wasserdichten Belag und Randabschlüssen versehen und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. Die Baubaracken (sanitären Einrichtungen) sind an eine öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Hierzu ist vom auszuführenden Unternehmer ein Kanalisationsbegehren (in Riehen bei der Gemeindeverwaltung oder beim Tiefbauamt in Basel-Stadt) einzureichen. Wassergefährdende Flüssigkeiten sind vorschriftsgemäss in Auffangwannen und nach Möglichkeit unter Verschluss zu lagern. Diese Lagereinrichtungen sowie die zu lagernden Mengen müssen jeweils durch das Amt für Umwelt und Energie genehmigt werden. Für allfällige Havarien ist eine ausreichende Vorratshaltung an Oelbindematerial zu gewährleisten. Die Bauabfälle oder Überschussmaterial (Belagsreste, Mörtel mit chemischen Zusatzstoffen etc.) der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in der Baugrube, auf Kiesflächen oder über gewachsenes Terrain, ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine ausreichende Anzahl Mulden bereit zu stellen. Wird das Grundwasser infolge Nichteinhalten von Vorschriften verschmutzt, so haftet der Verursacher für die sich daraus ergebenden Folgen. Auf der Baustelle beschäftigte Personen sind durch persönliche Instruktionen sowie durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, z.B. Treibstoffe oder Hydrauliköl, ist unverzüglich der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amtes für Umwelt und Energie via Polizei (Tel. 117) zu verständigen. Erste Massnahmen zur Behebung der Wassergefährdung sind sofort einzuleiten. In Notfällen, zur Abwendung von Gefahren und bei Abwesenheit der örtlichen Bauleitung, sind die Vertreter des Amtes für Umwelt und Energie befugt, dem Unternehmer direkte Anweisungen zu erteilen. Zusätzliche Auflagen für die Grundwasserschutzzone S 2 Baustellentanks dürfen nicht in der Grundwasserschutzzone S2 aufgefüllt werden. Für den Transport von gefährlichen Gütern inklusive Baustellentanks ist eine Bewilligung zum Befahren der Grundwasserschutzzone S2 auf ausgewiesenen Strecken gemäss Art. 13 SDR (Verordnung über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Strasse) erforderlich. Details im Merkblatt Transportbeschränkung von gefährlichen Gütern inklusive Baustellentanks in der Grundwasserschutzzone S2 unter: http://www.aue.bs.ch/dms/aue/download/wasser/Transportbeschraenkung-GWSZ.pdf. 72. Dem Amt für Umwelt und Energie Fachstelle Grundwasser Tel. 639 22 17) ist der Beginn der Bauarbeiten und der Name des ausführenden Unternehmers bekannt zu geben. (GSZG § 9) 73. Das Versickern lassen von Baustellenabwässer ist in der Grundwasserschutzzone verboten (GSchV Art. 8). 74. Der Einsatz von Recyclingkies für die Hinterfüllung des ehemaligen Entenweihers ist Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 11 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

verboten. Die Baustellentanks dürfen nicht in der Grundwasserschtuzzone S2 aufgefüllt werden. Bei Betonarbeiten für Fundamente etc. ist der Untergrund in der Grundwasserschutzzone S2b mit einer Dichtungsfolie zu schützen. (GSZG § 7 Abs. 2) Die Grundleitungen für die Liegenschaftsentwässerung sind in Hartpolyethylenrohren auszuführen und mit vibriertem Beton PC 250 nach SIA Profil IV 20 cm zu umhüllen. Im Bereich des Untergeschosses sind diese, wo immer möglich, hochliegend auszuführen. Vor dem Einbetonieren sind die Leitungen mit einem Druck von 0.5 bar auf Dichtheit zu prüfen. Dem Amt für Umwelt und Energie (Fachstelle Grundwasser) ist ein Protokoll der bestandenen Dichtheitsprüfung zuzustellen (GSZV. § 8 Abs. 3 + 9). Die Sauberwasserleitungen sind in Hartpolyethylenrohren (geschweisst) auszuführen und mit vibriertem Beton 20 cm zu umhüllen. Im Grundwasser und in dessen Schwankungsbereich bis Kote 251 m.ü.M. (Bereich Spielplatz AUE) darf kein Mager- oder Sickerbeton eingebaut werden. Bauarbeiten im anstehenden Grundwasser sind nicht zulässig. Sollte Grundwasser angetroffen werden, ist das Amt für Umwelt und Energie, Fachstelle Grundwasser ([email protected]) zu kontaktieren. Die Fachstelle Grundwasser ([email protected]) ist zu einer Begehung und Abnahme der Installationsplätze einzuladen. Für die Abdichtung des Ersatzweihers können Bentonitmatten verwendet werden. Vom Hersteller sind die Spezifikationen des Vlieses (Wurzelschutz) und des Kunststoffträgernetzes einzufordern und der Fachstelle Grundwasser nachzureichen. Ebenso ist beim Hersteller abzuklären, welche Bentonitmatten (beschichtet oder nicht) Vorteile beim Einbau und im späteren Bestand haben. Die Vorgaben des Herstellers zum Einbau der Bentonitmatten sind strikt zu einzuhalten. Der Einbau ist nur in einer regenfreien Zeit möglich. Nach Bauvollendung des Ersatzweihers ist ein Füllversuch zur Kontrolle der Abdichtung vorzunehmen. Das Vorgehen ist vorgängig mit dem Hersteller der Bentonitmatten und mit dem AUE abzusprechen. Das AUE, Fachstelle Grundwasser ([email protected]) ist zu einer Begehung bei der Verlegung der Bentonitmatten (Ersatzweiher) einzuladen.

<m5>

75. 76.

<m5>

77.

<m5>

78.

<m5>

79.

<m5>

80.

<m5>

81.

<m5>

82.

<m5>

83.

<m5>

84.

<m5>

85.

<m3>

Amt für Umwelt und Energie, Oberflächengewässer

<m5>

<m4> <m5> <m5>

<m5>

<m5>

Oberflächengewässer

< <

86. Das im Technischen Bericht Massnahmen Naturschutz beschriebene Vorgehen ist einzuhalten. 87. Nachträgliche Abweichungen vom eingereichten Projekt, welche die Belange des Gewässerschutzes oder des Fischereirechts betreffen, müssen vorgängig vom AUE bewilligt werden. 88. Eine Verschleppung und Ausbreitung von Neozoen i.e. Corbicula fluminea ist zu verhindern. Aushubmaterial und Schlamm aus dem aufgehobenem Entenweiher dürfen nicht in oder an unkontaminierte Gewässer gelagert bzw. entsorgt werden. Bei der Schlammentwässerung anfallendes Wasser darf nicht in unkontaminierte Gewässer gelangen. 89. Wegen dem Vorkommen der invasiven, neozoischen Körbchenmuschel Corbicula fluminea dürfen Umsiedelungen von Tieren aus dem Weiher nur innerhalb des Tierparks Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 12 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

erfolgen. Die Umsiedlung aquatischer Organismen ausserhalb des Tierparkgeländes darf nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt und Energie, Fachstelle Oberflächengewässer, erfolgen. Wir nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass zum Schutz des Artenbestands die Spitze Sumpfdeckelschnecke und andere gefährdete Arten in geeignete Gewässer innerhalb des Tierparkgeländes umgesiedelt werden. Der Rückbau des Weihers und die Umsetzung der Ersatzleistungen sind natur- und gewässerschutzfachlich von einem Fachexperten zu begleiten. Mindestens 14 Tage vor der Trockenlegung des Weihers ist der Kantonale Fischereiaufseher zwecks Abfischung und Umsiedlung zu kontaktieren (Hans-Peter Jermann, 079/629 56 54). Es ist mit 3 Abfischungstagen zu rechnen. Für Maschinen und Anlagen, welche mit hydraulischen Antrieben und Einrichtungen ausgerüstet sind und am Gewässer eingesetzt werden, sind biologisch schnell abbaubare Hydrauliköle einzusetzen.

<m5>

90.

<m5>

91.

<m5>

92.

<m5>

93.

<m3>

Amt für Umwelt und Energie, Lärmschutz

<m4>

Baulärm

< <

<m5>

94. Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (§ 9 Abs. 1 LSV-BS). Bauarbeiten sind auf die Zeit zwischen 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr beschränkt (§ 11 LSV BS). Bauarbeiten ausserhalb dieser Zeiten, lärmintensive Bauarbeiten sowie Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen sind ohne Ausnahmebewilligung des Amtes für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz nicht gestattet (§§ 11, 12 und 13 LSV BS). 95. Die Abbrucharbeiten sind möglichst lärmarm durchzuführen.

<m3>

Amt für Wirtschaft und Arbeit

<m5>

96. Dächer Wenn Dächer periodisch (jährlich oder häufiger) begangen werden (z.B. für den Unterhalt von Begrünungen, Kontrolle und Wartung von Anlagen und Einrichtungen wie Photovoltaikanlagen, etc.), muss der Zugang über einen fest verlegten Dachaufstieg oder durch das Gebäude erfolgen (über innen oder aussen liegende Treppen, usw.). Der Absturz vom Dachrand ist zu verhindern. Bei Arbeiten am Dachrand oder bei Wartungszugängen und Wartungsstellen die weniger als 2 m vom Dachrand (Absturzstelle) entfernt sind, ist folgender Schutz gegen Absturz notwendig: - Anbringen einer kollektiven Schutzeinrichtung, d.h. Seitenschutz gemäss der Norm SN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und Prüfverfahren, mit mind. 1 m Höhe, oder - Anschlageinrichtung gemäss der Norm SN EN 795 Schutz gegen Absturz Anschlageinrichtungen - Anforderungen und Prüfverfahren mit horizontaler Führung, z.B. lineares Seilsicherungs- oder Schienensystem. Hier ist sicherzustellen, dass die auf dem Dach arbeitenden Personen im Umgang mit dem Anseilschutz geschult sind (Mindestdauer 1 Tag). Für die Anschlageinrichtung ist die Konformitätserklärung und der Installationsnachweis

<m5>

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

<

Seite 13 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

<m5>

dem Arbeitsinspektorat vorzulegen. Weitere Hinweise zu Arbeiten auf Dächern sind im Suva-Merkblatt 44066 sowie auf der Suva-Homepage unter den Links www.suva.ch/dach, www.suva.ch/psaga und www.suva.ch/anschlageinrichtungen aufgeführt. Die Konformitätserklärung, wie auch das Montageprotokoll sind an der Abnahme dem Durchführungsorgan, in Kopie zur Beurteilung vorzulegen. 97. Reinigungsmaterial Das Reinigungsmaterial ist in säurebeständigen Auffangwannen zu lagern. Für das Umfüllen in kleinere Behälter ist die geeignete Schutzausrüstung (Schutzbrille, Handschuhe, etc.) zur Verfügung zu stellen.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 14 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Kosten Für diesen Entscheid wird eine Gebühr von CHF 12'530.00 erhoben. Diese setzt sich wie folgt zusammen BBG Belegnummer: 6020585859 Prüfgebühr Kontrollgebühr Zwischenbericht Hinweisschild Porti und Spesen Gebühr TBA Planung Entwässerung und Gewässer Gebühr Planbegutachtung AWA Gebühr AUE Biotechnologie/Direkteinleitungen

Betrag CHF 7'000 3'500 700 100 50 680 300 200

Rechnungstotal

12'530

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

Franz Nyffenegger Bauinspektor

Ihre Kontaktperson Bauinspektor Franz Nyffenegger

Baukontrolleur Dominik Meyer

Telefon +41 61 267 42 60

Telefon +41 61 267 92 20

[email protected]

[email protected]

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 15 von 16

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann bei der Baurekurskommission, Münsterplatz 11, 4001 Basel, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Dieser Entscheid wird zugestellt an: Erlen-Verein Basel Tierpark Lange Erlen / Herr Tschopp Erwin Jenny Edgar pg landschaften GmbH Gysin Pascal, als Einschreiben , mit Planbeilagen

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'083'826 (1) vom 14. Juli 2016

Seite 16 von 16